umwelt-online: Archivdatei - VollzBekThürBO 2004- VollzBekThürBO - Bekanntmachung des Ministeriums für Bau und Verkehr zum Vollzug der Thüringer Bauordnung (4)

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65 Bauvorlageberechtigung ( § 65)

65.1 Eine Bauvorlageberechtigung ist bei verfahrensfreien Vorhaben bereits deswegen nicht erforderlich, weil dort keine Bauvorlagen erforderlich sind. Im Übrigen ist eine Bauvorlageberechtigung nur bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden, nicht aber bei sonstigen Anlagen oder bei reinen Nutzungsänderungen erforderlich.

65.3.1 Nr. 1 erfasst z.B. kleine Baumaßnahmen als Bestandteil einer anderen fachlichen Planung, wie kleiner Gebäude innerhalb von Gartenanlagen, die üblicherweise von Landschaftsarchitekten mit geplant werden.

65.3.2 Zu geringfügigen oder technisch einfachen Gebäuden i. S. d. Nr. 2 zählen z.B. eingeschossige gewerbliche Gebäude bis 5 m Wandhöhe und 250 m2 Brutto-Grundfläche oder max. zweigeschossige landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu 250 m2 Brutto-Grundfläche.

67 Behandlung des Bauantrages ( § 67)

67.1.1 Die Gemeinde ist unabhängig von einem Einvernehmenserfordernis immer zu beteiligen. Das Gleiche gilt, soweit eine Beteiligung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist. Dagegen sind sonstige betroffene Behörden nur zu beteiligen, wenn ohne die Beteiligung die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens nicht beurteilt werden kann. Damit kommt nur eine Beteiligung der Behörden in Betracht, deren Zuständigkeit durch den Prüfumfang nach §§ 63b, 63c berührt wird. Besitzt die Bauaufsichtsbehörde ausreichende Kenntnisse auf dem jeweiligen Fachgebiet, kann die Beteiligung der zuständigen Behörde unterbleiben.

67.1.2 Die Beteiligung der Brandschutzdienststellen im Baugenehmigungsverfahren wird regelmäßig dann erforderlich, wenn besondere Anforderungen zu stellen sind an:

Bei Gebäuden der GK 4 in Holzbauweise und Gebäuden der GK 4 ist regelmäßig eine Beteiligung erforderlich.

67.1.3 Die Bauaufsichtsbehörde ist an Stellungnahmen von Fachbehörden nur gebunden, wenn deren Einvernehmen erforderlich ist. Will sie von einer Stellungnahme abweichen, sollte sie vorher mit der betroffenen Behörde Kontakt aufnehmen.

67.1.4 Gemeinden und Fachbehörden können im Einzelfall oder allgemein auf eine Beteiligung verzichten. Ein Verzicht im Einzelfall wird insbesondere in Betracht kommen, wenn der Bauherr die Stelle vorab beteiligt und eine Einigung erzielt hat. Diese muss für die Bauaufsichtsbehörde nachvollziehbar sein (z.B. gegengezeichnetes Gesprächsprotokoll), damit erkennbar ist, unter welchen Rahmenbedingungen auf eine Zweitbeteiligung verzichtet wird. Ein Verzicht sollte ausdrücklich erklärt werden.

Ein allgemeiner Verzicht kann bei häufiger vorkommenden vergleichbaren Sachverhalten in Betracht kommen. In diesem Fall bietet sich die Abfassung einer Muster-Stellungnahme an, die ohne erneute Beteiligung herangezogen wird.

67.1.5 Verspätete Stellungnahmen müssen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt, wenn die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Bauantrag von der inhaltlichen Berücksichtigung des entsprechenden Belangs abhängt und die Bauaufsichtsbehörde diesen Belang nicht ausreichend selbst beurteilen kann. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren wird in diesem Fall regelmäßig eine Verlängerung der Entscheidungsfrist nach § 63b Abs. 2 in Betracht kommen.

67.2 Die Bauaufsichtsbehörden haben durch personelle und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zweiwochenfrist eingehalten wird. Die Vollständigkeitsprüfung kann nur eine formelle Prüfung sein, die auch ohne inhaltliche Befassung mit dem Bauantrag möglich ist. Zu prüfen ist insbesondere, ob die nach der BauPrüfVO erforderlichen Bauvorlagen vorhanden sind und "scheinbar" eine Prüfung des Bauantrags zulassen. Dagegen können sich aus der inhaltlichen Prüfung der Bauvorlagen noch Nachforderungen ergeben. Diese Nachforderungen setzen die Entscheidungsfrist des § 63b Abs. 2 nicht neu in Gang. Bautechnische Nachweise gehören nicht zur Vollständigkeit der Bauvorlagen.

68 Beteiligung der Nachbarn ( § 68)

68.1 Als benachbart im baurechtlichen Sinne sind alle Grundstücke anzusehen, die durch das Vorhaben in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen berührt sein können. Für die Beurteilung kommt es auf die möglichen Auswirkungen der Errichtung des Vorhabens an. Ein Angrenzen an das Baugrundstück ist nicht erforderlich.

68.2.1 Eine Nachbarbeteiligung ist nur erforderlich, wenn eine Abweichung oder Befreiung zugelassen werden soll und es sich um eine nachbarschützende Vorschrift handelt. Zu beteiligen sind auch in diesem Fall nur die Nachbarn, die durch die jeweilige Vorschrift geschützt werden.

68.2.2 Die Nachbarbeteiligung erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde, soweit sie nicht bereits durch den Bauherrn erfolgt ist. Den Nachbarn sind auch aus Gründen des Datenschutzes nur die Bauvorlagen zur Kenntnis zu geben, die für die Beurteilung seiner Betroffenheit erforderlich sind.

68.2.3 Eine Zustimmung der Nachbarn ist für die Erteilung der Abweichung oder Befreiung nicht erforderlich. Eine erteilte Zustimmung versetzt die Bauaufsichtsbehörde nicht in die Lage, die Abweichung oder Befreiung ohne weitere Prüfung zu gestatten; ebenso wenig zwingt ein Nachbareinspruch die Behörde dazu, den Antrag zu versagen.

68.3 Eine Zustimmung auf andere Art und Weise kann z.B. durch eine gesonderte Zustimmungserklärung erfolgen (der Nachbar schickt die ihm vom Bauherrn übergebenen Unterlagen mit einem Begleitschreiben zurück, in dem er dem Bauvorhaben zustimmt).

68.6.1 Unabhängig von einer nach Absatz 2 erforderlichen Nachbarbeteiligung soll allen Nachbarn, die nicht dem Bauvorhaben zugestimmt haben, die Baugenehmigung zugestellt werden. Diese Zustellung ist deswegen vorgesehen, weil je nach Verfahren Anforderungen in unterschiedlichem Umfang nicht geprüft werden und damit eine Beurteilung von Nachbarbelangen durch die Bauaufsichtsbehörde nicht möglich ist.

68.6.2 Ausreichend ist die Zustellung des Genehmigungsbescheids ohne Bauvorlagen. Etwas anderes gilt bei konkreten Einwendungen des Nachbarn; in diesem Fall ist auch der Teil der Bauvorlagen zuzustellen, auf den sich die Einwendungen beziehen.

68.6.3 Die Bauherren sollten im Eigeninteresse zur Beschleunigung des Verfahrens alle Angrenzer angeben. Kann die Bauaufsichtsbehörde einen Nachbarn, der nicht nach Absatz 2 zu beteiligen ist, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln, ist eine Zustellung entbehrlich.

69 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ( § 69)

69.1 Ein rechtswidrig versagtes gemeindliches Einvernehmen wird durch die jeweilige Genehmigungsbehörde ersetzt, in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren also durch die Immissionsschutzbehörde.

69.3 Bei der Anhörung ist der Gemeinde die Rechtslage darzustellen und zu begründen, warum das gemeindliche Einvernehmen nach Auffassung der Genehmigungsbehörde rechtswidrig versagt wurde und daher ersetzt werden soll. Eine angemessene Frist für eine erneute Entscheidung wird in der Regel auch unter Berücksichtigung der Ladungsfristen nicht länger als ein Monat sein.

69.5 Die Widerspruchsbehörde kann im Widerspruchsverfahren das gemeindliche Einvernehmen unter den gleichen Voraussetzungen ersetzen wie die Genehmigungsbehörde. Absatz 5 regelt darüber hinausgehend den Sonderfall, dass ein Bauvorhaben aus bauplanungsrechtlichen Gründen von einer Stadt abgelehnt wird, die auch Bauaufsichtsbehörde ist. Im Ausgangsverfahren ist ein förmliches Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht erforderlich. Im Widerspruchsverfahren besteht jedoch wieder ein Bedarf, die kommunale Planungshoheit durch die Möglichkeit der Verweigerung des Einvernehmens zu schützen. Die Widerspruchsbehörde hat daher die Stadt um Erteilung des Einvernehmens zu ersuchen, bevor die Möglichkeit der Ersetzung des Einvernehmens besteht.

70 Baugenehmigung und Baubeginn ( § 70)

70.1.1 Prüfungsgegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sind ausschließlich die in §§ 63b und 63c abschließend aufgeführten Bereiche. Erkannte Verstöße gegen nicht zu prüfende Vorschriften können nicht zur Ablehnung der Baugenehmigung führen. Wird ein Verstoß gegen nicht zu prüfendes Recht festgestellt, sollte der Bauherr darauf hingewiesen werden; eine Pflicht zur Prüfung besteht insoweit jedoch nicht.

70.1.2 Die Baugenehmigung wird ungeachtet des Erfordernisses weiterer Genehmigungen außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens erteilt. Sie berechtigt daher erst dann zum tatsächlichen Baubeginn, wenn alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Die Beschränkung des Prüfumfanges im Baugenehmigungsverfahren lässt die allgemeinen Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden nach § 60 Abs. 2 unberührt.

71 Teilbaugenehmigung ( § 71)

Eine Teilbaugenehmigung kann nur erteilt werden, wenn die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit der gesamten Anlage feststeht.

72 Geltungsdauer der Genehmigung ( § 72)

72.1.1 Die Verlängerung einer nach der ThürBO 1994 erteilten Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn das Bauvorhaben auch nach der ThürBO 2004 noch baugenehmigungspflichtig ist. Ist ein Vorhaben nach der neuen Rechtslage verfahrensfrei, ist eine Verlängerung der Baugenehmigung weder nötig noch möglich.

72.1.2 Eine Verlängerung der Baugenehmigung ist nur möglich, wenn das Vorhaben zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag dem zu prüfenden öffentlichen Recht entspricht. Es gelten die gleichen verfahrensrechtlichen und materiellen Anforderungen wie für die Neuerteilung der Baugenehmigung, es bedarf lediglich nicht der Einreichung neuer Bauvorlagen. Die Gemeinde ist zu beteiligen, auch wenn es des Einvernehmens nach § 36 BauGB nicht bedarf.

73 Vorbescheid ( § 73)

73.1 Der Vorbescheid ist ein vorweggenommener Teil der Genehmigung. Er kann daher grundsätzlich nur für solche Bauvorhaben beantragt und erteilt werden, für die ein Baugenehmigungsverfahren nach § 63b oder § 63c vorgesehen ist. Entsprechend kann sich der Vorbescheid auch nicht auf Bereiche beziehen, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ( § 63b) nicht geprüft werden. Möglich ist aber ein Vorbescheid über die Zulassung von Abweichungen, da diese nach § 63b Abs. 1 Hs. 2 Nr. 2 zum Prüfumfang gehören.

73.2 Bei Vorhaben, die dem Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63a unterliegen, kann sich der Vorbescheid auch auf bauordnungsrechtliche Abweichungen beziehen. Ein Vorbescheid über Ausnahmen und Befreiungen i. S. d. § 31 BauGB ist dagegen nicht möglich, da diese dazu führen, dass das Vorhaben dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63b unterliegt.

73.3 Der Vorbescheid entscheidet nur über einzelne bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Fragen. Diese müssen vom Bauherren so formuliert sein, dass sie mit einer eindeutigen Zustimmung oder Ablehnung beantwortet werden können. Ggf. sind Bauvorlagen vorzulegen. Eine Bauvorlageberechtigung ist i. d. R. nicht erforderlich.

74 Genehmigung fliegender Bauten ( § 74)

74.1 Anlagen sind nur dann Fliegende Bauten, wenn sie nicht nur geeignet sondern auch dazu bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt zu werden. Ein längerfristiger Betrieb an einem Standort führt dazu, dass es sich um eine normale Anlage handelt, die nach den §§ 83 bis 63c genehmigungsbedürftig sein kann. Die zeitliche Grenze kann bei einer Aufstellung von mehr als zwei Monaten an einem Ort erreicht sein.

74.7 Bei der erforderlichen Anzeige der Aufstellung eines Fliegenden Baues ist das Prüfbuch im Original vorzulegen. Die Ergebnisse eventueller Abnahmen sind ebenfalls in das Originalprüfbuch einzutragen.

75 Bauaufsichtliche Zustimmung ( § 75)

Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind, findet das Zustimmungsverfahren bei der Errichtung oder Änderung von Sonderbauten immer statt. Bei anderen Bauvorhaben entfällt das Zustimmungsverfahren, wenn

75a Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte ( § 75a)

Wird die untere Bauaufsichtsbehörde tätig, sollte sie die oberste Bauaufsichtsbehörde unter Darstellung des Sachverhalts über die veranlassten Maßnahmen informieren.

76 Baueinstellung ( § 76)

Auf Grundlage der allgemeinen Befugnisnorm des § 60 Abs. 2 kann bei Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften (auch soweit sie nicht geprüft wurden, vgl. § 62 Abs. 2) eine Baueinstellung erfolgen.

77 Beseitigung baulicher Anlagen ( § 77)

Die Stellung eines Bauantrags kann nicht mehr formell verlangt werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass grundsätzlich der Bauherr die Genehmigungsfähigkeit einer genehmigungspflichtigen Anlage zu belegen hat. Eine Baugenehmigung ist auch nur auf Antrag möglich. Stellt der Bauherr trotz entsprechender Hinweise keinen Bauantrag, besteht keine Möglichkeit, auf andere Weise als durch Beseitigung rechtmäßige Zustände herzustellen.

78 Bauüberwachung ( § 78)

78.1 "Ob" und "Wie" der Bauüberwachung sind in das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde gestellt. Daher richtet sich die Erforderlichkeit im Einzelfall nach der Notwendigkeit der Überwachung überhaupt, die auch den Umfang bestimmt. Maßgeblich für das Ob und die Reichweite der Bauüberwachung ist die Schwierigkeit der Bauausführung im Einzelfall unter Berücksichtigung möglicher Folgen, die sich aus der Nichtbeachtung von Bauvorschriften ergeben können.

78.1a Die Bauüberwachung hinsichtlich der Einhaltung der geprüften bautechnischen Nachweise muss nicht zwingend durch den Prüfingenieur erfolgen, der die Nachweise geprüft hat. Eine Überwachung durch einen anderen Prüfingenieur ist möglich, der dann auch die entsprechende Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung hat.

79 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung ( § 79)

79.1.1 Die generellen Mitteilungspflichten des Bauherrn sind auf die Baubeginnsanzeige nach § 70 Abs. 8 und die Nutzungsaufnahme nach Absatz 2 beschränkt. Sind einzelne Phasen der Bauausführung nach Auffassung der Bauaufsicht besonders überwachungsbedürftig, kann mit der Baugenehmigung die Anzeige entsprechender Arbeiten verlangt werden. Ist durch die beabsichtigte Anordnung der Abgasanlage eine besondere Gefahr zu erwarten, kann eine Einsichtnahme durch den Bezirksschornsteinfegermeister zu einem Zeitpunkt gefordert werden, wenn Bauteildurchführungen und Abstände zu Bauteilen aus brennbaren Stoffen noch einsehbar sind.

79.1.2 Die Zulässigkeit der Fortsetzung von Bauarbeiten oder der Nutzungsaufnahme nach Satz 2 setzt nur dann eine Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde oder des Prüfingenieurs voraus, wenn zuvor nach Satz 1 die Anzeige bestimmter Bauarbeiten verlangt wurde. Die Zustimmung zur Fortsetzung der Bauarbeiten kann mit der Anordnung verbunden werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde nur von einem bestimmten Stadium des Baufortschritts unterrichtet werden soll, damit dies zum Anlass genommen werden kann, bis dahin abgeschlossene Arbeiten zu kontrollieren.

79.2.1 Die Bescheinigung des Prüfingenieurs bzw. die Bestätigung des Nachweisberechtigten sollen dem als Anlage beigefügten Muster entsprechen. Die Prüfingenieure und Nachweisberechtigten legen eigenständig fest, zu welchen Zeitpunkten und in welchem Umfang eine Kontrolle erforderlich ist.

79.2.2 Benutzungsvoraussetzung jeder baulichen Anlage ist ihre eigene Nutzungssicherheit sowie die ihrer Erschließungsanlagen. Vor Inbetriebnahme der Feuerstätte hat der Bezirksschornsteinfegermeister die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage unter Berücksichtigung des Gesamtsystems Heizung zu bescheinigen. Diese Regelung gilt auch für nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 a verfahrensfreie Anlagen.

80 Baulasten und Baulastenverzeichnis ( § 80)

80.3 Durch die Änderungen insbesondere des § 6 können eingetragene Baulasten entbehrlich geworden sein. Auf sie ist grundsätzlich zu verzichten. Vorhandene Baulasten sind daher auf ihren Bedarf zu überprüfen. Das sollte insbesondere dann erfolgen, wenn auf belasteten Grundstücken neue Bauvorhaben durchgeführt werden sollen.

83 Örtliche Bauvorschriften ( § 83)

83.1.1 Die Gemeinde kann ausschließlich zur Gestaltungspflege und Abwehr von Verunstaltungen örtliche Bauvorschriften erlassen, jedoch keine Genehmigungserfordernisse (für verfahrensfreie Vorhaben) begründen. Vorrangig städtebauliche oder denkmalschützende Ziele dürfen nicht verfolgt werden.

83.1.2 Die Festsetzungsmöglichkeiten sind in der Sache nicht eingeschränkt worden, sondern lediglich straffer formuliert. Das gilt auch für den Wegfall der Möglichkeiten, Anforderungen an Werbeanlagen zu stellen. Diese Option wird durch die Möglichkeit des Absatzes 1 Nr. 2 erfasst, Werbeanlagen vollständig zu verbieten. Sie lässt es als geringeren Eingriff auch zu, Werbeanlagen nur teilweise zu verbieten, nämlich insoweit, als sie den festgelegten Gestaltungsanforderungen widersprechen.

83.1.3 Bestehende Satzungen müssen weder angepasst noch wegen der nunmehrigen Zuordnung zum eigenen Wirkungskreis neu beschlossen werden. Sie gelten grundsätzlich unverändert fort. Etwas anderes gilt nur für nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 ThürBO 1994 angeordnete Genehmigungspflichten für genehmigungsfreie Werbeanlagen. Diese sind gegenstandslos geworden, nicht aber die in der Satzung enthaltenen materiellen Anforderungen.

83.1.4 Die Untersagung der Herstellung von Stellplätzen nach Nummer 7 lässt die Stellplatzpflicht nach § 49 Abs. 1 ganz oder teilweise entfallen. Auch Ablösegebühren fallen insoweit nicht an.

84 Bestehende bauliche Anlagen ( § 84)

84.1.1 Rechtmäßig errichtete Anlagen genießen Bestandsschutz. Dieser Bestandsschutz wird durch einen Wechsel des Bauherrn oder Betreibers nicht berührt, da die Baugenehmigung anlagen- und nicht personenbezogen ist. Ein Betreiberwechsel kann daher nicht zum Anlass genommen werden, Nachbesserungen zu verlangen, die ansonsten nicht erfolgt wären.

84.1.2 Allgemein kann davon ausgegangen werden, dass von nach bisherigem Recht rechtmäßig errichteten Anlagen bei unveränderter Nutzung keine Gefahren ausgehen, die eine Anpassung an das neue Recht verlangen. Bei einer konkreten Gefahr kann jedoch die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Anpassungspflicht entscheiden. Dabei ist es regelmäßig nicht erforderlich, die Anlage vollständig an die neuen Anforderungen anzupassen. Ausreichend ist, die Anlage so weit zu ertüchtigen, dass keine erheblichen Gefahren mehr bestehen. Bei neuen Sonderbauverordnungen wird regelmäßig in den Verordnungen selbst festgelegt, inwieweit sie auch auf bestehende Anlagen anwendbar sind.

85 Übergangsbestimmungen ( § 85)

85.1.1 Vor einer Änderung des Gesetzes eingeleitete Verfahren werden grundsätzlich nach dem vorher geltenden Verfahrensrecht zu Ende geführt. Etwas anderes gilt, wenn infolge einer Gesetzesänderung Anlagen verfahrensfrei werden oder Genehmigungserfordernisse vollständig entfallen (wie z.B. die Teilungsgenehmigung). Laufende Verfahren sind insoweit einzustellen.

85.1.2 Die materiellen Bestimmungen des neuen Rechts können angewandt werden, wenn sie für den Antragsteller eine günstigere Regelung erhalten. Dabei muss aber geprüft werden, ob im Einzelfall Erleichterungen durch erhöhte Anforderungen an anderer Stelle kompensiert werden.

85.2.1 Die Übergangsregelung gilt auch für bestehende Bebauungspläne (dynamische Verweisung).

85.2.2 In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ist auf die vom Bauherrn tatsächlich gewählte Raumhöhe in den "normalen" Geschossen abzustellen. Sind dadurch Dachgeschosse nicht mehr als Vollgeschosse zu bewerten, die es bisher waren, käme es zu einer umfangreicheren Bebauung als bisher möglich. Diese Bebauung kann in Bebauungsplangebieten jedenfalls dann nach § 15 BauNVO unzulässig sein, wenn sie deutlich über die umliegende Bebauung hinausgeht. Sind bei niedrigeren Raumhöhen Dachgeschosse, die bisher nicht als Vollgeschosse galten, zukünftig als Vollgeschosse zu bewerten, wird regelmäßig der Befreiungsgrund der offensichtlich unbeabsichtigten Härte ( § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) vorliegen, da die Gemeinde im Bebauungsplan an sich eine umfangreichere Bebauung zulassen wollte.

85.3 Bis zum Ablauf der Übergangsfrist prüft die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich wie bisher die berührten öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Eine Ausnahme gilt nur für die Vorschriften, bei denen das jeweilige Fachrecht ein eigenes Genehmigungsverfahren vorsieht, das nicht mit dem Baugenehmigungsverfahren koordiniert ist (z.B. nach § 34 Flurbereinigungsgesetz).

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  Anlage zu Nr. 49.1.7


Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze (Styl.) Anteil für Besucher in v. H.
1 Wohngebäude    
1.1 Einfamilienhäuser 1 - 2 Stpl. je Wohnung -
1.2 Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen 1 - 1,5 Stpl. je Wohnung 10
1.3 Gebäude mit Altenwohnungen 0,2 Stpl. je Wohnung 20
1.4 Wochenend- und Ferienhäuser 1 Stpl. je Wohnung -
1.5 Kinder- und Jugendwohnheime 1 Stpl. je 10 - 20 Betten, jedoch mind. 2 Stpl. 75
1.6 Studentenwohnheime 1 Stpl. je 2 - 3 Betten 10
1.7 Schwesternwohnheime 1 Stpl. je 3 - 5 Betten, jedoch mind. 3 Stpl. 10
1.8 Arbeitnehmerwohnheime 1 Stpl. je 2 - 4 Betten, jedoch mind. 3 Stpl. 20
1.9 Altenwohnheime, Altenheime 1 Stpl. je 8 - 15 Betten, jedoch mind. 3 Stpl. 75
2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen    
2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 Stpl. je 30 - 40 m2 Nutzfläche 20
2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergleichen) 1 Stpl. je 20 - 30 m2 Nutzfläche, jedoch mind. 3 Stpl. 75
3 Verkaufsstätten    
3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 Stpl. je 30 - 40 m2Verkaufsnutzfläche, jedoch mind. 2 Stpl. je Laden 75
3.2 Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr 1 Stpl. je 50 m2 Verkaufsnutzfläche 75
3.3 Großflächige Einzelhandelsbetriebe außerhalb von Kerngebieten 1 Stpl. je 10 - 20 m2 Verkaufsnutzfläche 90
4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen    
4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 Stpl. je 5 Sitzplätze 90
4.2 Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) 1 Stpl. je 5 - 10 Sitzplätze 90
4.3 Gemeindekirchen . 1 Stpl. je 20 - 30 Sitzplätze 90
4.4 Kirchen von überörtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 10 - 20 Sitzplätze 90
5 Sportstätten    
5.1 Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze) 1 Stpl. je 250 m2Sportfläche -
5.2 Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen 1 Stpl. je 250 m2 Sportfläche, zusätzlich
1 Stpl. je 10 - 15 Besucherplätze
-
5.3 Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze 1 Stpl. je 50 m2 Hallenfläche -
5.4 Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen 1 Stpl. je 50 m2 Hallenfläche, zusätzlich
1 Stpl. je 10 -15 Besucherplätze
-
5.5 Freibäder und Freiluftbäder 1 Stpl. je 200 - 300 m2 Grundstücksfläche -
5.6 Hallenbäder ohne Besucherplätze 1 Stpl. je 5 - 10 Kleiderablagen  
5.7 Hallenbäder mit Besucherplätzen 1 Stpl. je 5 - 10 Kleiderablagen, zusätzlich
1 Stpl. je 10 - 15 Besucherplätze
 
5.8 Tennisplätze ohne Besucherplätze 4 Stpl. je Spielfeld  
5.9 Tennisplätze mit Besucherplätzen 4 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 10 - 15 Besucherplätze  
5.10 Minigolfplätze 6 Stpl. je Minigolfanlage  
5.11 Kegel-, Bowlingbahnen 4 Stpl. je Bahn  
5.12 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 Stpl. je 2 - 5 Boote  
6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe    
6.1 Gaststätten von örtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 8 - 12 Sitzplätze 75
6.2 Gaststätten von überörtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 4 - 8 Sitzplätze 75
6.3 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 Stpl. je 2 - 6 Betten, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 oder 6.2 75
6.4 Jugendherbergen 1 Stpl. je 10 Betten 75
7 Krankenanstalten    
7.1 Universitätskliniken 1 Stpl. je 2 - 3 Betten 50
7.2 Krankenhäuser von überörtlicher Bedeutung (z.B. Schwerpunktkrankenhäuser), Privatkliniken 1 Stpl. je 3 - 4 Betten 60
7.3 Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 4 - 6 Betten 60
7.4 Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke 1 Stpl. je 2 - 4 Betten 25
7.5 Altenpflegeheime 1 Stpl. je 6 - 10 Betten 75
8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung    
8.1 Grundschulen 1 Stpl. je 30 Schüler -
8.2 Sonstige allgemein bildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen 1 Stpl. je 25 Schüler, zusätzlich 1 Stpl. je 5 - 10 Schüler über 18 Jahre -
8.3 Sonderschulen für Behinderte 1 Stpl. je 15 Schüler -
8.4 Fachhochschulen, Hochschulen 1 Stpl. je 2 - 4 Studierende -
8.5 Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen 1 Stpl. je 20 - 30 Kindern, jedoch mind. 2 Stpl. -
8.6 Jugendfreizeitheime und dergleichen 1 Stpl. je 15 Besucherplätze -
9 Gewerbliche Anlagen    
9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 Stpl. je 50 - 70 m2Nutzfläche oder je 3 Beschäftigter * 10 - 30
9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1 Stpl. je 80 - 100 m2Nutzfläche oder je 3 Beschäftigter * -
9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand -
9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 10 Stpl. je Pflegeplatz -
9.5 Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen 5 Stpl. je Waschanlage -
9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 3 Stpl. je Waschplatz -
10 Verschiedenes   -
10.1 Kleingartenanlagen 1 Stpl. je 3 Kleingärten -
10.2 Friedhöfe 1 Stpl. je 2000m2 Grundstücksfläche, jedoch mind. 10 Stpl. -
10.3 Spiel- und Automatenhallen 1 Stpl. je 20 Spielhallenflächen, mindestens jedoch 3 Stellplätze  
*) Der Stellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zu Grunde zu legen.

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  Anlage zu Nr. 79.2.1
Name, Anschrift des Prüfingenieurs für Standsicherheit/Brandschutz bzw. des Nachweisberechtigten für vorbeugenden baulichen Brandschutz

Bescheinigung/Bestätigung über die ordnungsgemäße Bauausführung

nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr.  [ ] 1,  [ ] 2,  [ ] 3 der Thüringer Bauordnung zur Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde

I. Allgemeine Angaben

1. Bauherr

Name Vorname Telefon (mit Vorwahl)
Straße, Hausnummer PLZ Ort

2. Genaue Bezeichnung des Vorhabens

Aktenzeichen der Bauaufsichtsbehörde:

3. Baugrundstück

Gemarkung Flur-Nr. Flurst.-Nr.
Gemeinde/Gemeindeteil Straße, Hausnummer

4. Entwurfsverfasser

Name Vorname Telefon (mit Vorwahl)
Straße, Hausnummer PLZ Ort

II. Ergebnis der Prüfung

Die Errichtung oder Änderung der baulichen Anlage wurde gemäß § 78 der Thüringer Bauordnung durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung überwacht.

Die ordnungsgemäße Bauausführung wird hinsichtlich

[ ] der Standsicherheit bescheinigt,

[ ] des Brandschutzes bescheinigt,

[ ] des Brandschutzes bestätigt.

III. Unterschrift

(Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des Prüfingenieurs/Unterschrift des Nachweisberechtigten)

ENDE

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