5.3.4 Bekanntmachung und Rechtswirkungen der vereinfachten Umlegung (§ 83)
Die neue Formulierung des § 83 Abs. 3 Satz 2 verdeutlicht, dass das Grundstück oder der Grundstücksteil nur dann zum Bestandteil eines anderen Grundstücks wird, wenn es diesem im Beschluss über die vereinfachte Umlegung zugeteilt wird.
Es erfolgte eine Zuständigkeitskonzentration des sanierungs- und des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und für die eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine Zustimmung erforderlich ist, wird die sanierungsrechtliche Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde erteilt. Die sanierungsrechtliche Genehmigung ist weiterhin ein eigenständiger Genehmigungstatbestand und kein aufgedrängtes Recht i. S. v. §§ 63 b, 63c ThürBO. Sie ist daher vom Antragsteller auch mit den für die sanierungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Antragsunterlagen zu beantragen.
Hinsichtlich der Genehmigungsfrist bzw. Genehmigungsfiktion (§ 145 Abs. 1 i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 6) ist zu beachten, dass diese sich nur auf das sanierungsrechtliche Genehmigungsverfahren und nicht auf das bauordnungsrechtliche Verfahren bezieht. Die Baugenehmigungsbehörde hat über die Genehmigung innerhalb eines Monats nach Eingang der prüffähigen Antragsunterlagen im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird (§ 22 Abs. 5 Satz 2 und 4). Die Genehmigungsfiktion als Folge des Verstreichens der Genehmigungsfrist tritt unabhängig davon ein, ob die Entscheidung unterblieb, weil die Baugenehmigungsbehörde die Angelegenheit noch nicht abschließend bearbeiten konnte oder weil die Gemeinde ihre Einvernehmenserklärung nicht rechtzeitig abgab. Über die Genehmigungsfiktion hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen (§ 22 Abs. 5 Satz 5). § 22 Abs. 5 Satz 3 sieht vor, dass die Monatsfrist verlängert werden kann, wenn die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden kann, höchstens jedoch um drei Monate (insgesamt also maximal 4 Monate). Die Bauaufsichtsbehörde hat dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist in einem Zwischenbescheid mitzuteilen. Der Zwischenbescheid ist als unselbständige Verfahrenshandlung kein Verwaltungsakt und kann deshalb nicht selbständig angefochten werden. Von dieser Verlängerungsmöglichkeit kann bei entsprechender Sachlage z.B. zur Klärung des gemeindlichen Einvernehmens Gebrauch gemacht werden. Nach § 22 Abs. 5 Satz 6 gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten verweigert wird. Der Fristbeginn richtet sich nach dem Eingang des Ersuchens bei der Gemeinde. Diese Regelung hat nur dann eine Bedeutung, wenn die Monatsfrist für die Genehmigungsfiktion verlängert wurde, da im Übrigen bereits nach einem Monat dem Antragsteller gegenüber die Genehmigungsfiktion eintritt. Zur Wahrung der gemeindlichen Planungshoheit sollte daher regelmäßig eine Verlängerung der Genehmigungsfrist erfolgen. Sinnvoll wird es sein, durch die Verlängerung eine Harmonisierung mit der Frist des § 63b Abs. 2 ThürBO (drei Monate) anzustreben - soweit das Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu behandeln ist -, um eine einfachere Koordinierung der Verfahren zu erreichen. Eine Belastung des Antragstellers ist damit nicht verbunden, da er ohnehin beide Genehmigungen zum Baubeginn benötigt.
Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Baugenehmigungsbehörde ist nicht möglich. Wird die Genehmigung nach § 145 Abs. 5 versagt, unter Auflagen, befristet, bedingt erteilt oder vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrages abhängig gemacht, richtet sich Widerspruch oder Klage gegen die Baugenehmigungsbehörde. Zuständig für den Widerspruchsbescheid ist das Landesverwaltungsamt.
Durch den Verweis in § 169 Abs. 1 Nr. 3 auf die sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorschriften erstreckt sich diese Änderung auf das Recht der Entwicklungsmaßnahmen.
6.1.2 Auswirkungen auf das grundbuchrechtliche Verfahren (§ 145 Abs. 6)
In Satz 1 wird § 22 Abs. 6 über die Grundbuchsperre für entsprechend anwendbar erklärt. Darüber hinaus wird in Satz 2 z.B. für den Fall einer allgemein erteilten Genehmigung nach § 144 Abs. 3 bzw. einer Genehmigungsfreistellung nach § 144 Abs. 4 das für den Grundbuchvollzug erforderliche Zeugnis geregelt.
6.2 Wegfall der Bestätigungspflicht für Sanierungs- und Entwicklungsträger (§§ 157 , 158 )
Das Bestätigungsverfahren für Sanierungs- und Entwicklungsträger wurde vollständig abgeschafft. Für einmal erteilte Bestätigungen ist § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz zu beachten.
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