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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

ThürMietspZustVO - Thüringer Mietspiegelzuständigkeitsverordnung
Thüringer Verordnung zur Bestimmung der für die Erstellung oder Anerkennung von Mietspiegeln nach Landesrecht zuständigen Behörden

- Thüringen -

Vom 26. September 2023
(GVBl. Nr. 13 vom 27.10.2023 S. 275)



Aufgrund des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), in Verbindung mit den §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB) in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 72),

des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und

des § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes ( ThürFAG) vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2023 (GVBl. S. 231) und Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 563), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständigkeit

(1) Die Gemeinden sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach § 558c Abs. 1 und 4 Satz 1 und § 558d Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB.

(2) Örtlich zuständig ist die Gemeinde, für deren Gebiet der Mietspiegel erstellt wird.

(3) Die Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern nehmen die Erstellung, Anpassung und Veröffentlichung von einfachen Mietspiegeln nach § 558c Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr. Alle übrigen Aufgaben nach Absatz 1 nehmen die Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises wahr.

§ 2 Aufsicht

Das Landesverwaltungsamt ist bezüglich der Aufgabenwahrnehmung des übertragenen Wirkungskreises durch die Gemeinden Fachaufsichtsbehörde.

§ 3 Mehrbelastungsausgleich

Das Land erstattet den Gemeinden zum Ausgleich der ihnen durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 3 Satz 1 entstehenden Mehrbelastungen im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürFAG die für die Erstellung, Anpassung und Veröffentlichung von einfachen Mietspiegeln nach § 558c Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB entstandenen angemessenen Mehrkosten einschließlich der Personal- und Sachkosten, soweit diese nicht durch Gebühren und andere Einnahmen aus der Aufgabenwahrnehmung gedeckt werden. Der Erstattungsbetrag bemisst sich nach der Höhe der nachgewiesenen angemessenen Mehrkosten abzüglich der Gebühren und anderen Einnahmen aus der Aufgabenwahrnehmung. Der Erstattungsbetrag wird auf Antrag der Gemeinde, dem die entsprechenden Nachweise über die entstandenen Mehrkosten beizufügen sind, von dem für das soziale Miet- und Wohnrecht zuständigen Ministerium festgesetzt und an die jeweilige Gemeinde ausgezahlt.

§ 4 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


ENDE

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