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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

ThürKO - Thüringer Kommunalordnung
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung

- Thüringen -

Vom 28. Januar 2003
(GVBl. 2003 S. 41; 25.11.2004 S. 853; 10.03.2005 S. 58 05; 23.12.2005 S. 446; 24.06.2008 S. 134; 09.10.2008 S. 353 08, S. 369 08a; 19.11.2008 S. 381 08b; 08.04.2009 S. 320 09; 08.04.2009 S. 345 09a; 04.05.2010 S. 1113 10; 22.06.2011 S. 99 11; 21.12.2011 S. 531 11a; 06.03.2013 S. 49 13; 23.07.2013 S. 194 13a; 28.10.2013 S. 293 13b; 20.03.2014 S. 81 14; 03.12.2015 S. 183 15; 02.07.2016 S. 242 16; 07.10.2016 S. 506 16a; 14.12.2016 S. 558 16b; 24.04.2017 S. 91 17; 10.04.2018 S. 74 18; 16.10.2019 S. 429 19; 11.06.2020 S. 277 20; 23.03.2021 S. 115 21; 23.03.2021 S. 113 21a; 17.02.2022 S. 87 22; 05.10.2022 S. 414 22a; 24.03.2023 S. 127 23)




Erster Teil
Gemeindeordnung

Erster Abschnitt
Allgemeine Grundlagen

Erster Unterabschnitt
Rechtsstellung

§ 1 Begriff, Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Die Gemeinden bilden die Grundlage des demokratischen Staates.

(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner zu verwalten. Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig.

(3) Den Gemeinden steht in ihrem Gebiet die Erfüllung aller örtlichen öffentlichen Aufgaben zu, soweit nicht Gesetze etwas anderes bestimmen. Die Gemeindeaufgaben sind eigene oder übertragene Aufgaben.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für eine ordnungsgemäße Verwaltung zu sorgen und die dafür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Die Gemeinden sind verpflichtet, Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen, geheim zu halten; sie haben die dazu notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

§ 2 Eigene Aufgaben 22

(1) Eigene Aufgaben sind alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die in der Gemeinde wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (Aufgaben des eigenen Wirkungskreises).

(2) Zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises gehören insbesondere die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung unter Beachtung der Belange der Umwelt und des Naturschutzes, des Denkmalschutzes und der Belange von Wirtschaft und Gewerbe, die Bauleitplanung, die Gewährleistung des örtlichen öffentlichen Personennahverkehrs, die Versorgung mit Energie und Wasser, die Abwasserbeseitigung und -reinigung, die Sicherung und Förderung eines bedarfsgerechten öffentlichen Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen, die Entwicklung der Freizeit- und Erholungseinrichtungen sowie des kulturellen und sportlichen Lebens, der öffentliche Wohnungsbau, die gesundheitliche und soziale Betreuung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit, das Bestattungswesen und der Brandschutz.

(3) Den Gemeinden kann durch Gesetz die Verpflichtung auferlegt werden, bestimmte Aufgaben zu erfüllen, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist (Pflichtaufgaben). Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen. Gemeinden, die Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft sind oder für die eine erfüllende Gemeinde Aufgaben wahrnimmt, sollen zur Gewährleistung der Aufgaben der Versorgung mit Wasser sowie der Abwasserbeseitigung und -reinigung einem Zwecgemoerband nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit angehören.

§ 3 Übertragene Aufgaben

(1) Die Gemeinden können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verpflichtet werden, bestimmte öffentliche Aufgaben des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erfüllen (Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises). Die zuständigen staatlichen Behörden können den Gemeinden für die Erledigung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

(1a) Die Ausführung von Bundesgesetzen kann den Gemeinden durch Rechtsverordnung als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises übertragen werden, wenn

  1. die zu übertragende Aufgabe durch Bundesgesetz nach Inhalt und Umfang bestimmt ist,
  2. die Aufgabenübertragung aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist und
  3. die Aufgabenerfüllung durch Landesbehörden unzweckmäßig wäre.

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