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Regelwerk

Änderungstext

Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen
- Thüringen -

Vom 2. Juli 2016
(GVBl. Nr. 5 vom 12.07.2016 S. 242)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ThürGVG - Thüringer Gebietsreform-Vorschaltgesetz
Thüringer Vorschaltgesetz zur Neugliederung der Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung der Thüringer Kommunalordnung

Die Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 183), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 5 Satz 1 wird die Zahl "3 000" durch die Zahl "6 000" ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 4 wird der Verweis " § 19 Abs. 4" durch den Verweis " § 19 Abs. 6" ersetzt.

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Wird durch einen Zusammenschluss von Gemeinden eine neue Gemeinde gebildet, ist innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Gemeindeneubildung die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters durchzuführen. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt den Termin für die durchzuführenden Wahlen nach Satz 1. Vom Wirksamwerden der Gemeindeneubildung bis zur Wahl der neuen Gemeinderatsmitglieder setzt sich der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde aus den Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden zusammen. Zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Gemeindeneubildung bis zur Wahl des Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten. Der Beauftragte leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach Satz 1, sofern er nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verhindert ist. Im Fall der Verhinderung wird durch die Rechtsaufsichtsbehörde die Bestellung aufgehoben und ein neuer Beauftragter bestellt. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes unberührt."

3. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "sowie der weiteren Mitglieder des Ortsteil- und Ortschaftsrats" durch die Worte "sowie der Ortsteil- und Ortschaftsratsmitglieder" ersetzt.

4. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Wird eine Gemeinde durch Zusammenschluss von Gemeinden neu gebildet oder durch Eingliederung von Gemeinden vergrößert, kann in der Hauptsatzung bestimmt werden, dass die Zahl der nach Satz 1 zu wählenden Gemeinderatsmitglieder bis zum Ende der nächsten auf die allgemeinen Kommunalwahlen folgenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats um eine gerade Zahl erhöht wird."

5. Die § § 45 und 45a erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 45 Ortsteilverfassung, Ortsteilbürgermeister, Ortsteilrat

(1) Durch Regelung in der Hauptsatzung kann die Gemeinde für alle oder für einzelne Ortsteile eine Ortsteilverfassung einführen. Mehrere benachbarte Ortsteile können gemeinsam eine Ortsteilverfassung erhalten. In Ortsteilen mit Ortsteilverfassung werden ein Ortsteilbürgermeister und ein Ortsteilrat gewählt. Die Ortsteilverfassung kann wieder aufgehoben werden, wenn die Wahl des Ortsteilbürgermeisters und die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrats auch nach jeweils einmaliger Wiederholung erfolglos bleiben. Ansonsten kann die Ortsteilverfassung frühestens zum Ende der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats aufgehoben oder geändert werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder. Der Beschluss wird wirksam, wenn Ortsteilrat und Ortsteilbürgermeister nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses widersprechen.

(2) Der Ortsteilbürgermeister ist Ehrenbeamter der Gemeinde und wird nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gewählt. Bleibt die Wahl erfolglos, wählt der Ortsteilrat den Ortsteilbürgermeister aus seiner Mitte. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Ortsteilbürgermeisters in einem mit Beginn der neuen Amtszeit des Gemeinderats eingeführten oder geänderten Ortsteil mit Ortsteilverfassung gilt die Einführung oder Änderung der Ortsteilverfassung als zum Zeitpunkt der Wahl bereits eingetreten. Für die Abwahl des Ortsteilbürgermeisters gilt § 28 Abs. 6 entsprechend. Der Ortsteilbürgermeister hat das Recht, beratend an allen die Belange des Ortsteils betreffenden Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse teilzunehmen und entsprechende Anträge zu stellen. Er ist hierzu wie ein Gemeinderatsmitglied zu laden.

(3) Der Ortsteilrat wird für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gebildet. Er besteht aus dem Ortsteilbürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Ortsteilrats. Die Zahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrats beträgt in Ortsteilen

mit bis zu 500 Einwohnern 4,
mit mehr als 500 bis zu 1.000 Einwohnern 6,
mit mehr als 1.000 bis zu 2.000 Einwohnern 8,
mit mehr als 2.000 Einwohnern 10.

Die weiteren Mitglieder des Ortsteilrats werden in geheimer Wahl gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung der Gemeinde.

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