umwelt-online: Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (2)
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  Anrechenbare Bauwerte je Kubikmeter Brutto-RaumInhalt Anlage 1
(zu § 27 Abs. 1)

Bezugsjahr 2000 = Indexzahl 1,000


Nr. Gebäudeart anrechenbare Bauwerte in Euro/m3
1 Wohngebäude 95
2 Wochenendhäuser 83
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 128
4 Schulen 121
5 Kindertageseinrichtungen 108
6 Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten 108
7 Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 126
8 Krankenhäuser 141
9 Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nr. 11 und 12, Theater, Kinos 108
10 Hallenbäder 117
11 eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19  
11.1 bis 2500 m3 Brutto-Rauminhalt Bauart schwer1 46
sonstige Bauart 39
11.2 der 2500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5000 m3 Bauart schwer1 39
sonstige Bauart 32
11.3 der 5000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt Bauart schwer1 32
sonstige Bauart 25
12 andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 72
13 andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 64
14 mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50000 m3 Brutto-Rauminhalt 97
15 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 mehrgeschossige Brutto-Rauminhalt 84
16 eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 70
17 mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 84
18 Tiefgaragen 130
19 Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 34
20 Gewächshäuser  
20.1 bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 25
20.2 der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 15
1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen sind die anrechenbaren Bauwerte um 5 v. H., bei Hochhäusern um 10 v. H. und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 16 bis 18, um 10 v. H. zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für Kranbahnen geprüft werden muss, sind für die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche anrechenbare Bauwerte von 38 Euro/m2, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 27 Abs. 1, hinzuzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen, Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln, soweit die Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist die Anlage 4 maßgebend.

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Bauwerksklassen  Anlage 2
(zu § 27 Abs. 4 Satz 1)

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten,

Bauwerksklasse 3

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