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Änderungstext
ThürVVTB - Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Digitales und Infrastruktur zur Einführung Technischer Baubestimmungen
- Thüringen -
Vom 31. Januar 2025
(ThürStAnz. Nr. 13 vom 31.03.2025 S. 390)
Aufgrund des § 96 Abs. 5 Satz 2 der Thüringer Bauordnung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298) erlässt das Ministerium für Digitales und Infrastruktur zur Einführung Technischer Baubestimmungen folgende Verwaltungsvorschrift:
1. Die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) bekannt gemachte Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVV TB (letzte Fassung 2024/1 vom 28. August 2024) gilt in Thüringen in der jeweils zuletzt veröffentlichten Fassung als Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen nach § 96 Abs. 1 der Thüringer Bauordnung, soweit in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen wird jährlich in überarbeiteter Fassung in den Amtlichen Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik bekannt gemacht und auf deren Internetseite unter der Rubrik Bekanntmachungen veröffentlicht.
2. Die Geltungszeit von Neufassungen und Änderungen der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik tritt in Thüringen nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik ein, soweit in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift nichts anders bestimmt ist.
3. Notwendige landesrechtliche Anpassungen in Abweichung von der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen werden in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführt. Die Verwaltungsvorschrift und ihre Anlage werden elektronisch veröffentlicht. Sie kann auf der Internetseite des Ministeriums für Digitales und Infrastruktur als oberste Bauaufsichtsbehörde unter der Rubrik Unsere Themen/Bau/Baurecht/ Bauordnungsrecht abgerufen werden.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung (01.04.2025) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Einführung Technischer Baubestimmungen ( ThürVVTB) vom 24. Oktober 2022 (ThürStAnz Nr. 46/2022 S. 1387) außer Kraft.
Anlage
(zu Abschnitt I Nummer 3 Satz 1)
Nachfolgende landesrechtliche Anpassungen werden in Abweichung von der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen festgelegt:
1 Landesrechtliche Bezugnahmen und Verweise
1.1 Soweit in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ( MVV TB) auf Regelungen der Musterbauordnung ( MBO) und weitere Mustervorschriften verwiesen wird, gelten jeweils die Anforderungen nach der Thüringer Bauordnung ( ThürBO) und den nachfolgenden entsprechenden Vorschriften in Thüringen in der jeweils geltenden Fassung wie folgt:
(Red.Anm.: Sinngemäß angepasst zur ThürBO vom 02. Juli 2024)
| Mustervorschrift in der MVV TB | Entsprechende Rechts- oder Verwaltungsvorschrift in Thüringen | |
| Musterbauordnung ( MBO) | Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298) | |
| §§ 1 bis 16 | §§ 1 bis 16 | |
| § 16a | § 17 | |
| § 16b | § 18 | |
| § 16c | § 19 | |
| §§ 17 bis 64 | §§ 20 bis 67 | |
| §§ 65 bis 73 | §§ 72 bis 80 | |
| § 73a | § 81 | |
| §§ 74 bis 87 | §§ 82 bis 95 | |
| (Red.Anm.: Sinngemäß § 85a) § 87a |
§ 96 | |
| §§ 88 bis 93 Musterbauvorlagenverordnung ( MBauVorlV) | §§ 97 bis 102 Thüringer Bauvorlagenverordnung ( ThürBauVorlVO) vom 23. März 2010 (GVBl. S. 129) | |
| Muster-Hersteller- und Anwenderverordnung ( MHAVO) | Thüringer Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten ( ThürHAVO) vom 4. Dezember 2009 (GVBl. S. 787) | |
| Muster-Prüfingenieur- und Prüfsachverständigenverordnung ( M-PPVO) | Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen ( ThürPPVO) vom 22. Februar 2018 (GVBl. S. 47) | |
| Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten ( M-FlBauR) |
M-FlBauR | |
(Stand: 10.04.2025)
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