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 Entgelte bei sonstiger Benutzung gemäß § 8 Abs. 10 FStrG Anlage C 3


Nr. Benutzungsart Entgelt in Euro
jährlich sonstige
1 Zufahrten und Zugänge innerhalb des Erschließungsbereichs der Ortsdurchfahrten, soweit dafür bauliche Anlagen auf Straßenflächen außerhalb des Verkehrsraumes vorhanden sind
1.1 Zu nicht gewerblich genutzten Grundstücken unentgeltlich
1.2 Zu gewerblich genutzten Grundstücken 1,-- je in Anspruch genommenen m Straßenfläche, mindestens 45,--
2 Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann
2.1 Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- oder unterirdisch) für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils mit den Hausanschlüssen unentgeltlich
2.2 Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralölleitungen, Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitungen, Leitungen der Bundespost unentgeltlich
2.3 Andere Leitungen:
2.3.1 Gewerbliche Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewerbebetrieb sowie Baustellenleitungen und sonstige Betriebsleitungen je nach Durchmesser und wirtschaftlichem Vorteil des Leitungseigentümers
2.3.1.1 Bis zu 1 Jahr 10,-- bis 45,-- monatlich
mind. 18,--
2.3.1.2 Längerdauernd 85,-- bis 850,--
2.3.2 Nichtgewerbliche Leitungen wie private Wasserleitungen unentgeltlich
2.4 Höhenfreie Schienenbahnen; Seilbahnen:
2.4.1 Die dem öffentlichen Verkehr dienen unentgeltlich
2.4.2 Die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlußbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes:
2.4.2.1 Bis zu 1 Jahr 18,-- bis 425,-- einmalig
2.4.2.2 Längerdauernd 45,-- bis 425,--
2.5 Förderbänder und ähnliches einschließlich Masten, Schächte und dergleichen
2.5.1 Bis zu 1 Jahr 20,-- bis 85,-- einmalig
2.5.2 Längerdauernd 45,-- bis 85,--
2.6 Über- oder Unterführungen privater Wege
2.6.1 Bis zu 1 Jahr 20,-- bis 425,-- einmalig
2.6.2 Längerdauernd 45,-- bis 425,--
3 Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann
3.1 Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- Oder unterirdisch) für Elektrizität, Gas, Wasser und Abwässer, jeweils mit den Hausanschlüssen unentgeltlich
3.2 Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralölleitungen, Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitungen, Leitungen der Bundespost unentgeltlich
3.3 Andere Leitungen je angefangene 100 m:
3.3.1 Gewerbliche Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewerbebetrieb sowie Baustellenleitungen und sonstige Betriebsleitungen je nach Durchmesser und wirtschaftlichem Vorteil des Leitungseigentümers
3.3.1.1 Bis zu 1 Jahr 10,-- bis 45,-- monatlich mindestens 20,--
3.3.1.2 Längerdauernd 45,-- bis 425,--
3.3.1.3 Nichtgewerbliche Leitungen wie private Wasserleitungen unentgeltlich
3.4 Gleise:
3.4.1 Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs unentgeltlich
3.4.2 Schienenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen mit Ausnahme der Anschlußbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes je angefangene 100 m 45,-- bis 425,--
3.5 Obusleitungen einschließlich Masten unentgeltlich
3.6 Anlagen der Straßenbeleuchtung einschließlich Masten unentgeltlich
4 Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Pfosten, Masten u. ä.) soweit der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann
4.1 Schilder einschl. Masten und Pfosten:
4.1.1 Allgemein eingeführte Hinweisschilder z.B. auf Gottesdienste, Unfall- und Kfz- Hilfsdienste (Sammelhinweisschilder), Messen, Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Werbung für öffentliche Wahlen und Baustellenschilder unentgeltlich
4.1.2 Hinweisschilder auf gewerbl. Betriebe z.B. Gaststätten, Fabriken, Auslieferungslager 20,-- bis 175,-- einmalig
4.1.3 Werbeanlagen z.B. Werbeschilder, Litfaßsäulen, Fahnen einschl. Masten, Transparente:
4.1.3.1 Bis zu 1 Jahr 20,-- bis 425,-- einmalig
4.1.3.2 Längerdauernd 45,-- bis 425,--
4.2 Wartehallen, einschl. Fahrkartenverkauf, Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb, Verkaufsstände für gemeinnützige Zwecke unentgeltlich
4.3 Kioske, Imbißstände, sonstige Verkaufsstände je m2 in Anspruch genommener Straßenfläche:
4.3.1 Bis zu 1 Jahr 20,-- bis 175,-- einmalig
4.3.2 Längerdauernd 20,-- bis 175,--
4.4 Automaten 20,-- bis 425,--
4.5 Milchbänke unentgeltlich
4.6 Verladestellen, Anlagen zur Holzbringung, Waagen, Abstellflächen 45,-- bis 175,--
4.7 Baustelleneinrichtungen z.B. Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge Hilfseinrichtungen, Lagerplätze je m2 in Anspruch genommener Straßenfläche 1,5,-- bis 10,-- wöchentlich, mindestens 20,--
5 Sonstige Benutzung der Straßenfläche, soweit der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann
5.1 Einleitung von Wasser in die Straßenentwässerung je nach Wassermenge und Verschmutzungsgrad * 20,-- bis 425,--
5.2 Vorübergehendes Aufstellen von Maschinen, Geräten, Fahrzeugen (soweit nicht gemeingebräuchlich) einschl. Hilfseinrichtungen (z.B. Kabel) Lagerung von Material 10,-- bis175,-- je Woche
5.3 Gewerbliche Veranstaltungen z.B. Ausstellungswagen, fahrbare Geschäftsbetriebe, Märkte, Verkaufs- und Bewirtschaftungsplätze, Lagerplätze, Filmaufnahmen, je m 2 in Anspruch genommener Straßenfläche:
5.3.1 Bis zu 1 Jahr 1,-- bis 10,-- wöchentlich, mindestens 20,--
5.3.2 Längerdauernd 1,-- bis 45,-- mindestens 85,--
5.4 Obst- und Grasnutzungen, Überbau u. ä. ortsüblicher Pachtzins bzw. Rente
5.5 Sonstige Benutzungen, die in den vorstehenden Tarifnummern nicht erfasst sind:
5.5.1 Bis 1 Jahr 10,-- bis 425,-- einmalig
5.5.2 Längerdauernd 45,-- bis 850,--
*) Für die Einleitung von Abwasser oder Niederschlagswasser in eine Oberflächenentwässerung wird kein Entgelt erhoben, wenn sich der Benutzer an den Unterhaltungskosten beteiligt.

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Zusammenarbeitsvereinbarung vom 14. November 1974
Muster eines Rahmenvertrages zur Regelung der Mitbenutzungsverhältnisse zwischen Bundesfernstraßen und Leitungen der öffentlichen Versorgung
 
Anlage D 1

Vereinbarung
vom 04.11.1974; geändert durch Vereinbarung vom 1./18.9.1986
(VkBl. 1975, S. 69; 1986 S. 641)

zwischen
dem Bundesminister für Verkehr
und
den Verbänden der Versorgungswirtschaft

über

die Regelung der Mitbenutzungsverhältnisse zwischen Bundesfernstraßen und Leitungen der öffentlichen Versorgung.

Art. 1

Der Bundesminister für Verkehr, zusammen mit vom Länderfachausschuss Straßenbaurecht eingesetzten Vertretern der Straßenbauverwaltungen der Länder, und die Verbände haben in einer paritätisch besetzten Kommission das Muster eines Rahmenvertrages, Allgemeine Technische Bestimmungen, ein Muster für Einzelvereinbarungen im Sinne von § 2 des Rahmenvertrages und Erläuterungen zum Rahmenvertrag erarbeitet. Sie haben sich dabei von dem Gedanken leiten lassen, dass Straßen und Leitungen der öffentlichen Versorgung der Allgemeinheit dienen und dass deshalb Rechte und Pflichten der Beteiligten paritätisch ausgestaltet werden sollen, soweit dies von der Sache her vertretbar erscheint.

Art. 2

Die Rahmenverträge sollen von den Straßenbauverwaltungen mit den Versorgungsunternehmen abgeschlossen werden, deren Leitungen häufige Berührungspunkte mit Straßen aus wechselnder Veranlassung haben oder erwarten lassen.

Art. 3

(1) Der Bundesminister für Verkehr wird den Ländern empfehlen, unter den in Art. 2 genannten Voraussetzungen Rahmenverträge für Bundesfernstraßen und für die in der Baulast des Landes (der Landschaftsverbände) stehenden Straßen nach dem vereinbarten Muster abzuschließen.

(2) Die Verbände werden ihren Mitgliedern empfehlen, unter den in Art. 2 genannten Voraussetzungen Rahmenverträge mit den Straßenbauverwaltungen der Länder abzuschließen.

Art. 4

(1) Der Bundesminister für Verkehr und die Verbände vereinbaren, die Zusammenarbeit fortzusetzen. Sie werden in einer paritätisch besetzten Kommission in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung auf Vorschlag eines Kommissionsmitgliedes Schwierigkeiten bei der Auslegung des Rahmenvertrages erörtern; auf gemeinsamen Wunsch der Vertragspartner eines Rahmenvertrages oder eines sonstigen Mitbenutzungsverhältnisses konkrete Meinungsverschiedenheiten prüfen und eine Stellungnahme abgeben; über eine Fortbildung der Rechtsgrundlagen für Mitbenutzungsverhältnisse oder über damit zusammenhängende Fragen beraten.

(2) Die Kommission setzt sich aus je 6 vom Bundesminister für Verkehr bzw. von den Verbänden benannten Mitgliedern zusammen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr wird wie bei der Ausarbeitung des Rahmenvertrages im Einvernehmen mit dem Länderfachausschuss Straßenbaurecht die Straßenbauverwaltungen der Länder in der paritätisch besetzten Kommission beteiligen.

(4) Die paritätische Kommission soll einmal jährlich, auf Verlangen eines Beteiligten auch mehrmals im Jahr, zusammentreten.

(5) Der Bundesminister für Verkehr übernimmt die Geschäftsführung.

Würzburg, den 14. November 1974

Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Kurt Kodal

Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke e. V.
Prof. Dr. Haager

Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e. V.
Oster

Arbeitsgemeinschaft regionaler Energieversorgungsunternehmen e. V.
Dr. Tegethoff

Verband kommunaler Unternehmen e. V.
Dr. Ludwig

Rahmenvertrag

Zwischen

dem Land ........................................................................................................................

handelnd im eigenen Namen und für die Bundesrepublik Deutschland Bundesstraßenverwaltung,

vertreten durch

...................................................................................................................................................................................

- Straßenbauverwaltung -

und

...................................................................................................................................................................................

in ........................

Straße Nr. ...........

...................................................................................................................................................................................

- Unternehmen -

wird zur Regelung der Mitbenutzungsverhältnisse zwischen Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes/Landesstraßen in der Baulast des Landes (der Landschaftsverbände)

- Straßen -

und Leitungen der öffentlichen Versorgung im Sinne des § 8 Abs. 10 Bundesfernstraßengesetz

- Anlagen -

vereinbart:

§ 1 Geltungsbereich des Vertrages

(1) Dieser Vertrag einschließlich der anliegenden Allgemeinen Technischen Bestimmungen (Anlage 1) gilt für alle bereits bestehenden Anlagen, durch die das Unternehmen Straßen aufgrund der ihm eingeräumten Rechte oder, soweit solche Rechte nicht feststellbar sind, bisher ohne Beanstandung des Rechtsgrundes benutzt. Er tritt an die Stelle aller bisherigen rechtlichen Regelungen mit Ausnahme dinglicher Rechte. Das Unternehmen wird dingliche Rechte gegenüber der Straßenbauverwaltung nicht ausüben, solange die benutzte Grundfläche Teil einer Straße ist. Das gleiche gilt nach Kündigung dieses Vertrages, wenn die Straßenbauverwaltung dem Unternehmen den Abschluss eines neuen Vertrages zu zumutbaren Bedingungen anbietet ( § 12 Abs. 3).

(2) Dieser Vertrag einschließlich der Allgemeinen Technischen Bestimmungen gilt ferner für alle künftigen Benutzungen, die mit Zustimmung der Straßenbauverwaltung vorgenommen werden oder von der Straßenbauverwaltung zu dulden sind. Er gilt auch, wenn Benutzungen erst durch Straßenbaumaßnahmen entstehen.

§ 2 Einräumung des Straßenbenutzungsrechts

(1) Jede Herstellung einer Anlage unter Benutzung von Straßen bedarf der ausdrücklichen Einräumung des Benutzungsrechts durch die Straßenbauverwaltung nach anliegendem Vereinbarungsmuster (Anlage 2). Die Straßenbauverwaltung erteilt das Benutzungsrecht, wenn durch die beabsichtigte Benutzung die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs nur kurzfristig und geringfügig beeinträchtigt werden sowie überwiegende straßenbauliche oder sonstige überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Vereinbarung hierüber muss die Bezeichnung der Straße einschließlich der Stationierung, auf Wunsch des Unternehmens auch die Kataster- und Grundbuchbezeichnung des Straßengrundstücks und, soweit erforderlich, besondere technische Bestimmungen enthalten. Die zur Vereinbarung gehörenden Planunterlagen gelten als Bestandsnachweis.

(2) Bauliche Änderungen einer Anlage, die sich auf die Straße oder den Gemeingebrauch auswirken können, gelten als Herstellung einer Anlage im Sinne von Absatz 1.

(3) Vor dem Neubau oder der baulichen Änderung einer Straße über oder unter der Anlage findet eine technische Abstimmung statt. Regelungen im Planfeststellungsverfahren bleiben unberührt.

§ 3 Arbeiten des Unternehmens

(1) Ist für die Herstellung der Anlage eine behördliche Genehmigung, Erlaubnis oder dergleichen oder eine privatrechtliche Zustimmung Dritter erforderlich, so holt das Unternehmen sie ein. Vor Beginn der Bauarbeiten erkundigt sich das Unternehmen, ob im Bereich der geplanten Anlage bereits Fernmeldeanlagen, Versorgungsleitungen oder dergleichen verlegt sind. Den Beginn der Bauarbeiten zeigt das Unternehmen der Straßenbauverwaltung rechtzeitig an, ebenso dem zuständigen Fernmeldeamt, wenn Fernmeldeanlagen im Bereich der Baustelle liegen, und den Unternehmen, deren Anlagen im Bereich der Baustelle liegen.

(2) Die Bauarbeiten werden so durchgeführt, dass die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigt werden. Baustellen sind ordnungsgemäß zu sichern und zu kennzeichnen.

(3) Durch die Bauarbeiten dürfen die Zugänge zu den angrenzenden Grundstücken sowie der Anliegerverkehr nicht mehr als unvermeidbar beschränkt werden.

(4) Nach Beendigung der Bauarbeiten an der Straße oder in sich abgeschlossener Teile davon findet innerhalb angemessener Frist zum Zwecke der Abnahme eine gemeinsame Besichtigung statt, über die Besichtigung wird eine Niederschrift gefertigt, in die etwaige Vorbehalte wegen festgestellter Mängel aufgenommen werden. Bei wesentlichen Mängeln findet nach deren Beseitigung eine nochmalige Abnahme statt. Die Straßenbauverwaltung kann auf Besichtigung verzichten.

(5) Das Unternehmen verpflichtet sich, die Straße nachzubessern, wenn die Straßenbauverwaltung auftretende Mängel innerhalb einer Frist von 3 Jahren rügt, es sei denn, dass die Notwendigkeit der Nachbesserung nicht auf die Anlage zurückzuführen ist. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Arbeiten durch die Straßenbauverwaltung. Ist auf Besichtigung verzichtet worden, beginnt die Frist mit dem Eingang einer schriftlichen Anzeige des Unternehmens über die Beendigung der Arbeiten.

§ 4 Herstellungskosten

(1) Die Herstellungskosten trägt derjenige, der mit einer neuen Anlage auf die vorhandene Straße oder mit einer neuen Straße auf die vorhandene Anlage trifft. Eine geplante Anlage oder Straße gilt als vorhanden, sobald ein Planungsgebiet im Sinne der Straßengesetze festgelegt ist, die Pläne im Planfeststellungs- oder Bebauungsplanverfahren ausgelegt oder an den Grundstücksflächen Besitz-, Benutzungs- oder Eigentumsrechte erworben sind, die im Falle einer Enteignung zu entschädigen wären.

(2) Wertverbesserungen werden ausgeglichen. Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bleiben unberührt.

(3) Wer Ersatz für Herstellungskosten verlangen kann, erhält zur Abgeltung seiner Ingenieurleistungen und Verwaltungstätigkeiten eine Pauschale in Höhe von 11,5 % der Ausführungskosten. Etwaige Wertverbesserungen sind vorher abzusetzen. Abschlagszahlungen können gefordert werden.

§ 5 Vom Hersteller einer neuen Anlage zu übernehmende Kosten

Zu den gemäß § 4 von dem Unternehmen zu tragenden Herstellungskosten gehören auch die Aufwendungen

  1. für die gleichwertige Wiederherstellung und Änderungen der Straße sowie für die Nachbesserungen gemäß § 3 Abs. 5,
  2. zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs während der Bauarbeiten,
  3. zum Schutz der Straße und des Verkehrs,
  4. für die Sicherung oder Wiederherstellung von Grenzzeichen,
  5. für die Änderung von Betriebseinrichtungen der Straßenbauverwaltung,

soweit sie durch die Herstellung der Anlage verursacht sind.

§ 6 Vom Straßenbaulastträger einer neuen Straße zu übernehmende Kosten

(1) Zu den gemäß § 4 von der Straßenbauverwaltung zu tragenden Herstellungskosten gehören auch die Aufwendungen

  1. für die Änderung und gleichwertige Wiederherstellung der Anlage,
  2. zur Aufrechterhaltung der Versorgung während der Bauarbeiten,
  3. zum Schutz der Anlage, soweit sie durch den Bau der Straße verursacht sind.

(2) Das Unternehmen übernimmt es, die zur Durchführung der Baumaßnahme erforderlichen Arbeiten vorzubereiten und an geeignete Firmen zu Preisen zu vergeben, die in der Regel im Wettbewerb ermittelt worden sind. Es führt die Bauaufsicht und wird dafür Sorge tragen, dass die Arbeiten entsprechend den einschlägigen technischen Bestimmungen ordnungsgemäß durchgeführt und abgerechnet werden.

(3) Dem Unternehmen bleibt es überlassen, die Arbeiten ganz oder teilweise selbst auszuführen. Für Eigenleistungen werden nur die reinen Selbstkosten ohne Zuschläge für Wagnis und Gewinn berechnet; Kosten für die verwandten Materialien werden auf der Grundlage der für sie gültigen Netto-Tagespreise berechnet. Auf die Tagespreise wird unbeschadet der nach § 4 Abs. 3 zulässigen Pauschale zur Deckung der Beschaffungsnebenkosten einschließlich Lagerhaltung ein Zuschlag von 10 % gewährt. Für den Einsatz eigener Geräte und Fahrzeuge werden die Dritten gegenüber üblichen Verrechnungssätze oder die nachweisbaren Selbstkosten, jedoch jeweils ohne Anteile für Wagnis und Gewinn, berechnet.

(4) Die Durchführung der Arbeiten ist mit dem zuständigen Straßenbauamt abzustimmen. Das Unternehmen wird dem Straßenbauamt den Beginn der Arbeiten so rechtzeitig mitteilen, dass dieses die Richtigkeit der Lieferungen und Leistungen an Ort und Stelle durch gemeinsames Aufmaß feststellen kann.

§ 7 Unterhaltung der Anlage, Duldungspflichten des Unternehmens

(1) Jeder Vertragspartner unterhält seine Anlage in ordnungsmäßigem Zustand und trägt. die Kosten der Unterhaltung auch insoweit, als sie durch das Vorhandensein der anderen Anlage verursacht werden.

(2) Das Unternehmen duldet die Einwirkungen, die sich bei Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast, der Verkehrssicherung und aus dem Straßenverkehr ergeben, und nimmt etwa hieraus entstehende Nachteile hin. Ansprüche des Unternehmens gegen Dritte, bleiben unberührt.

§ 8 Freistellungspflichten des Unternehmers

(1) Von allen begründeten Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Prozessführungskosten, die infolge der Herstellung, des Bestehens, des Betriebes, der Unterhaltung, der Änderung oder der Beseitigung der Anlage gegen die Straßenbauverwaltung oder gegen einen für diese tätigen Bediensteten geltend gemacht werden, stellt das Unternehmen die Straßenbauverwaltung und den betreffenden Bediensteten frei, es sei denn, dass diesen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(2) Die Rechte aus Absatz 1 stehen auch dem Verkehrssicherungspflichtigen und seinen Bediensteten zu.

§ 9 Zustimmung der Straßenbauverwaltung zu Arbeiten an der Anlage

(1) Das Unternehmen holt vor Unterhaltungsmaßnahmen an der Anlage die Zustimmung der Straßenbauverwaltung ein, wenn die Unterhaltungsmaßnahmen sich auf die Straße oder den Gemeingebrauch auswirken können. Die Straßenbauverwaltung stimmt zu, wenn die Sicherung des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs nur kurzfristig und geringfügig beeinträchtigt werden und überwiegende straßenbauliche oder sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen; §§ 3 bis 6 gelten sinngemäß.

(2) Bei Gefahr im Verzug bedarf es keiner vorherigen Zustimmung. Das Unternehmen ist verpflichtet, die Straßenbauverwaltung unverzüglich zu unterrichten.

§ 10 Neubau oder Änderung von Straßen

Bedingt der Neubau oder die Änderung einer Straße eine Änderung oder Gefährdung der a nl age, so wird die Straßenbauverwaltung das Unternehmen so rechtzeitig unterrichten, dass die Änderung oder Sicherung der Anlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der Versorgung durchgeführt werden kann.

§ 11 Folgepflicht und Folgekosten

(1) Das Unternehmen führt Änderungen oder Sicherungen der Anlage, die die Straßenbauverwaltung wegen einer Verlegung, Verbreiterung oder sonstigen Änderung der Straße oder wegen einer Unterhaltungsmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält, nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenbauverwaltung unverzüglich durch, damit Straßenbaumaßnahmen nicht behindert werden (Folgepflicht). Dies gilt auch, wenn die Änderung oder Sicherung der Anlage ausschließlich durch den Neubau einer anderen Straße oder durch die Änderung oder Unterhaltung einer kreuzenden Straße veranlasst wird.

(2) Die Kosten dieser Änderung oder Sicherung der Anlage (Folgekosten) tragen bei einer kreuzenden Leitung die Straßenbauverwaltung und das Unternehmen je zur Hälfte. Dies gilt auch, soweit die Anlage von Baumaßnahmen an der kreuzenden Straße außerhalb des bisherigen Straßenkörpers, aber innerhalb der bisherigen Anbaubeschränkungszonen im Sinne der Straßengesetze betroffen wird. Soweit die Anlage außerhalb der bisherigen Anbaubeschränkungszonen betroffen wird, trägt die Kosten die Straßenbauverwaltung nach Maßgabe der §§ 4 und 6.

(3) Die Kostenregelung des Absatzes 2 Satz 1 gilt auch für längsverlegte Leitungen in Ortsdurchfahrten einschließlich der nicht in der Baulast der Straßenbauverwaltung stehenden Straßenflächen der Ortsdurchfahrt, wie z.B. Gehwege, Parkstreifen usw., soweit diese Leitungen wegen der Versorgung der Anliegergrundstücke die Ortsdurchfahrt benutzen und nicht nur Durchleitungszwecken dienen.

(4) Die Kosten der Änderung oder Sicherung der sonstigen innerhalb der Straßengrundstücke längsverlegten Leitungen trägt das Unternehmen. Wirkt sich diese Änderung oder Sicherung der Anlage auf bislang außerhalb der Straßengrundstücke gelegene Teile der Anlage aus, so trägt das Unternehmen auch insoweit die Kosten. Im Übrigen werden Kosten der Änderung oder Sicherung von Anlagen, die außerhalb der bisherigen Straßengrundstücke längsverlegt sind, von der Straßenbauverwaltung getragen.

(5) Kosten der Änderung oder Sicherung der Anlage, die ausschließlich und unmittelbar durch den Neubau der Straße eines anderen Baulastträgers veranlasst werden, trägt die Straßenbauverwaltung.

§ 12 Dauer des Benutzungsrechts und Kündigung

(1) Dieser Vertrag kann mit einer Frist von einem Jahr erstmals nach 50 Jahren und danach jeweils nach Ablauf von weiteren 10 Jahren zum Jahresende gekündigt werden.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Beabsichtigt das Unternehmen nach Beendigung des Vertrages die Straßen zum Betrieb der Anlagen weiter zu benutzen, so wird die Straßenbauverwaltung dem Unternehmen rechtzeitig den Abschluss einer neuen Regelung zu zumutbaren Bedingungen anbieten.

§ 13 Beseitigung stillgelegter Anlagen

(1) Die Straßenbauverwaltung wird die Beseitigung stillgelegter Anlagen oder Anlagenteile nicht verlangen, solange keine technischen Bedenken bestehen und das Unternehmen die von der Straßenbauverwaltung geforderten Maßnahmen unverzüglich durchführt. Die Pflichten des Unternehmens gemäß §§ 7 und 8 bleiben bestehen. Wird die Beseitigung der Anlage später erforderlich, so kann sie auch von der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden.

(2) Soweit die Straßenbauverwaltung die Beseitigung der Anlage oder sonstige Maßnahmen nach Absatz 1 verlangt oder durchführt, tragen die Straßenbauverwaltung und das Unternehmen die Kosten der Beseitigung oder sonstiger Maßnahmen je zur Hälfte.

§ 14 Ersatzvornahme

Kommt das Unternehmen einer Verpflichtung, die sich aus diesem Vertrag ergibt, trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so ist die Straßenbauverwaltung berechtigt, auf Kosten des Unternehmens die Maßnahmen zu veranlassen, die sie zur Sicherung der Straße oder des Straßenverkehrs nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Die Straßenbauverwaltung kündigt dem Unternehmen die beabsichtigten Maßnahmen an. Wird die Sicherheit des Verkehrs gefährdet, können Aufforderung, Fristsetzung und Ankündigung unterbleiben; in diesen Fällen setzt die Straßenbauverwaltung das Unternehmen unverzüglich von den Maßnahmen in Kenntnis.

§ 15 Benutzungsentgelt

Die Benutzung der Straße durch die Anlage ist unentgeltlich.

§ 16 Sicherung der Rechte des Unternehmens nach Einziehung der Straße

(1) Wird die benutzte Grundfläche ihrer Zweckbestimmung als öffentliche Straße entzogen, so wird die Straßenbauverwaltung auf Antrag des Unternehmens zu dessen Gunsten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen lassen, bevor sie das Eigentum an dem für die Anlage in Anspruch genommenen Grundstück einem Dritten - mit Ausnahme eines früheren Baulastträgers (vgl. § 6 Abs. 2 FStrG bzw. die entsprechenden Bestimmungen der Landesstraßengesetze) - überträgt. Auf Antrag des Unternehmens wird die Straßenbauverwaltung eine Vormerkung im Grundbuch bewilligen.

(2) Die Kosten für die Bestellung der Dienstbarkeit und ihrer Sicherung durch eine Vormerkung, ferner die Kosten einer etwaigen katastermäßigen Aussonderung der belasteten Teilfläche des Straßengrundstücks und die Kosten der Löschung der Vormerkung nach Wegfall des Benutzungsrechts trägt das Unternehmen.

(3) Für eine Wertminderung des Grundstücks leistet das Unternehmen der Straßenbauverwaltung eine einmalige angemessene Entschädigung, die mit der Eintragung der Dienstbarkeit fällig wird.

§ 17 Änderung des Vertrages

Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

§ 18 Übertragung der Rechte und Pflichten des Unternehmens

Das Unternehmen kann mit Zustimmung der Straßenbauverwaltung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen anderen übertragen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das übernehmende Unternehmen mit der Straßenbauverwaltung bereits diesen Rahmenvertrag abgeschlossen hat.

§ 19 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Gerichtsstand ...vereinbart.

§ 20 Jeder Partner erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.

.....................................................
(Ort, Datum)
.....................................................
(Ort, Datum)
Straßenbauverwaltung Unternehmen

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Allgemeine Technische Bestimmungen Anlage 1
zum Rahmenvertrag

1

(1) Die Anlagen und Straßen werden nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut, unterhalten und geändert. Für die Arbeiten an der Straße sind auch die für den Straßenbau geltenden technischen Bestimmungen, Richtlinien und Merkblätter zu beachten.

(2) Kreuzungen zwischen Straßen und unterirdischen Leitungen sollen möglichst kurz ausgeführt werden. Außerhalb geschlossener Ortslagen sollen Kreuzungen neu zu bauender Leitungen mit vorhandenen Straßen nach Möglichkeit außerhalb des Kreuzungsbereiches von Straßen verlegt werden.

(3) Sicherungs- und Betriebseinrichtungen (z.B. Einsteigeschächte, Absperreinrichtungen, Dehnungsstücke) sind außerhalb der Straßenkrone einzubauen. Wenn sie aus zwingenden Gründen nicht außerhalb der Straßenkrone eingebaut werden können, sind sie, soweit möglich, außerhalb der Fahrbahn und der befestigten Seitenstreifen anzulegen.

(4) Die Einrichtungen müssen verkehrssicher sein. Abdeckungen sind gegen ein unbeabsichtigtes Abheben zu sichern; innerhalb des befestigten Teiles der Straße müssen sie mit der Straßenoberfläche auf gleicher Höhe liegen und in der Ebene der Straßenoberfläche gehalten werden.

(5) Einzelheiten des Benutzungsverhältnisses ergeben sich aus den Vereinbarungen gemäß § 2 .

2

Die Standsicherheit der Anlage und der Straße sowie der angrenzenden Grundstücke und Bauwerke muss gewahrt bleiben.

3

(1) Ob und welche besonderen Einrichtungen und Maßnahmen bei kreuzenden Anlagen vorzusehen sind, wird in der Vereinbarung gemäß § 2 festgelegt.

(2) Bei kreuzenden Anlagen sind grundsätzlich Schutzmaßnahmen erforderlich. Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

(3) Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, werden Mantelrohre und Kanäle um das l,5fache ihrer Scheitelüberdeckung über den Böschungsfuß hinaus geführt. Liegt die Straße auf einem Damm, so gilt als Scheitelüberdeckung der Abstand bis zur Oberfläche des Geländes am Böschungsfuß; liegt die Straße im Einschnitt, so gilt als Scheitelüberdeckung der Abstand bis zur Fahrbahnoberkante.

(4) Mantelrohre von Gasleitungen dürfen nicht gasdicht verschlossen sein.

4

Soweit Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs bzw. Sicherheit oder Gewährleistung der Versorgung es erfordern, kann verlangt werden, dass bestimmte Bau- und Unterhaltungsarbeiten in verkehrsschwachen Stunden bzw. Schwachlastzeiten, zur Nachtzeit, im Mehrschichtenbetrieb oder innerhalb bestimmter Fristen durchgeführt werden; ebenso können zeitsparende Bauweisen verlangt werden.

5

Wenn Grenzsteine in ihrer Lage gefährdet oder beschädigt werden, ist das zuständige Vermessungsamt oder Katasteramt zu unterrichten.

6

(1) Es ist sicherzustellen, dass die Straße mit ihrem Zubehör außerhalb des Aufbruchbereichs nicht beschädigt wird. Ergibt sich im Verlauf der Baumaßnahme unerwartet eine Gefährdung oder Beschädigung, so ist die Straßenbauverwaltung zu benachrichtigen.

(2) Baustoffe, Aushub und alle Teile der Baustelleneinrichtung sind im Einvernehmen mit der Straßenbauverwaltung so zu lagern bzw. zu errichten, dass der Verkehr auf der Straße nicht mehr als nötig behindert wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß hinsichtlich der Beeinträchtigung von Anlagen bei Maßnahmen der Straßenbauverwaltung.

7

Die Straßenbepflanzung ist zu schonen. Die "Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen" (RAS-LP 4) sind zu beachten.

8

(1) Die Entwässerung der Straße muss während der Bauarbeiten gewährleistet sein.

(2) Den Weisungen der für die Entwässerungsanlagen zuständigen Stellen sowie der Wasserbehörden ist Folge zu leisten. Auf § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes wird verwiesen.

9

Verschmutzungen der Straße, die im Zusammenhang mit den Arbeiten entstehen, sind laufend zu beseitigen. Schnee und Eis im Bereich der Aushub- und Ablagerungsstellen sind zu entfernen, soweit es aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

10

(1) Die Baugrube ist unverzüglich nach Beendigung der Bauarbeiten an der Anlage zu verfüllen.

(2) Der Füllboden ist so einzubauen und zu verdichten, dass möglichst keine Setzungen im Bereich der Straße auftreten und die Anlage nicht beschädigt wird. Das "Merkblatt für das Zufüllen von Leitungsgräben" und die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTV E-StB) sind zu beachten. Erforderlichenfalls ist der Aushub durch geeignetes Material zu ersetzen.

11

Die Straßenbauverwaltung kann während der Bauausführung abweichend von der Vereinbarung im Einzelfall zusätzliche Anforderungen stellen, wenn sie bei der Wiederherstellung der Straßenbefestigung notwendig werden.

12

(1) Nach Beendigung der Bauarbeiten sind die restlichen Baustoffe und die Baustelleneinrichtung sobald wie möglich zu entfernen. Die Straße ist im Baustellenbereich zu reinigen und wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Das gleiche gilt für alle Teile der Straße, die durch die Arbeiten in Mitleidenschaft gezogen worden sind.

(2) Die beim Bau freiwerdenden Bodenmassen sind abzufahren.

13

Die Lage erdverlegter und sonstiger nicht anderweitig erkennbarer Anlagen des Unternehmens ist auf Verlangen der Straßenbauverwaltung jederzeit durch Übergabe von Plänen oder Kennzeichnung in der Örtlichkeit nachzuweisen.

14

(1) Für Baumaßnahmen, die nach den geltenden Bestimmungen und Normen Standsicherheitsberechnungen erfordern, muss vor Beginn eine statische Berechnung aufgestellt und, soweit erforderlich, von einem zugelassenen Prüfungsingenieur geprüft werden. Die statische Berechnung ist der Straßenbauverwaltung bzw. dem Unternehmen vorzulegen.

(2) Die Partner werden auf Verlangen auch Planunterlagen und Berechnungen für Bauteile und Baubehelfe vorlegen.

15

Das Unternehmen unterrichtet die Straßenbauverwaltung über die Stilllegung von Rohrleitungen ab NW 200.

.

Vereinbarung über die Einräumung des Straßenbenutzungsrechts Anlage 2
zum Rahmenvertrag


............................................
(Unternehmen)
............................................
(Straßenbauverwaltung)
Datum: ............................................ Datum: ............................................
Az.: ................................................. Az.: .................................................

Vereinbarung
über die Einräumung des Straßenbenutzungsrechts

Aufgrund des § 2 des Rahmenvertrages zur Regelung der Mitbenutzungsverhältnisse zwischen Bundesfernstraßen oder Landesstraßen und Leitungen der öffentlichen Versorgung,

abgeschlossen am .............

zwischen

...................................................................................................................................................................................

- Straßenbauverwaltung -

und

...................................................................................................................................................................................

- Unternehmen -

wird vereinbart:

Die Bundes-/Landstraße ................................................................ wird

in Abschnitt ................................................................ Station ................................................................ von Abschnitt ...................... Station ...................... bis Abschnitt ...................... Station ...................... m 1 ................................................................
(Bezeichnung der Leitung)

nach Maßgabe der anliegenden Planunterlagen benutzt. Diese Unterlagen gelten als Bestandsnachweis gemäß § 2 des Vertrages. Sie enthalten den Verlauf der Leitungen und die Lage der Betriebseinrichtungen, im Bedarfsfalle auch Angaben über die Höhe. Sofern bei Durchführung der Baumaßnahme von diesen Unterlagen wesentlich abgewichen werden soll, bedarf es der vorherigen Zustimmung durch die Straßenbauverwaltung und der Einreichung geänderter Planunterlagen binnen 6 Monaten. Die Anlage wird/wurde 2 wie folgt hergestellt:

_____
1) Gegebenenfalls Kataster- und Grundbuchbezeichnung des Straßengrundstückes
2) Für den Fall des Straßenneubaus (Zutreffendes ausfüllen bzw. ankreuzen)


I. Kreuzung

Versorgungsleitung/Hausanschlussleitung
in ..... Abschnitt ..... Station
mit Fahrbahnkreuzung
ohne Fahrbahnkreuzung
mit teilweiser Fahrbahnkreuzung
Verlegung in offener Bauweise
Verlegung im Verdrängungs-/Bohr-/Pressverfahren

.................................................................................

Arbeitsgrube im Seitenstreifen
Arbeitsgrube außerhalb des Seitenstreifens
Arbeitsgrube im Straßengrundstück
Arbeitsgrube außerhalb des Straßengrundstücks
Besondere Einrichtungen und Maßnahmen1

.................................................................................
.................................................................................

Rohrleitungen

a) Durchmesser der Leitung in mm
b) Material der Leitung
c) Scheitelüberdeckung in m

Kabel

a) Leitungsart
b) Verlegungstiefe in m
c) ..........................................

Freileitung

a) Leitungsart
b) lichte Mindesthöhe in m
c) Abstand neuer Mast vom Fahrbahnrand in m
........................................... in m
d) Abgang vom vorhandenen Mast

           
           
           
           
 
           
           
           
           
           
 
           
           
 
           
           
           
 
           
           
           
 
           
           
           
           
II. Längsleitung Versorgungsleitung/ Hausanschlussleitung von Abschnitt ...... Station bis Abschnitt ...... Station

1. Verlegung

- in der Fahrbahn

- in der Mehrzweckspur

- im Bürgersteig

- im Radweg

- im Seitenstreifen

- in feldseitiger Grabenböschung

- in straßenseitiger Grabenböschung

- ..........................................

2. Abstand von der Straßenachse/Fahrbahnrand

3. Besondere Einrichtungen und Maßnahmen2

4. Rohrleitung

a) Durchmesser der Leitung
b) Material der Leitung
c) Scheitelüberdeckung

5. Kabel

a) Leitungsart
b) Verlegungstiefe
c)

6. Freileitung

a) Leitungsart
b) lichte Mindesthöhe

           
           
....          
           
           
           
           
           
           
           
           
 
 
           
           
 
           
           
           
 
           
           
           
 
           
           
1) Hier kommen z.B. in Betracht: pass. Korrosionsschutz, akt. Korrosionsschutz, größere Wanddicke, besonders geprüfte Rohre, Mantelrohr, Abdecksteine, Platten, Montagegerüst
2) Hier kommen z.B. in Betracht pass. Korrosionsschutz, akt. Korrosionsschutz, größere Wanddicke, besonders geprüfte Rohre

Nach Durchführung der Arbeiten an der Anlage wird die Verfüllung der Baugrube/Wiederherstellung der Straßenbefestigung wie folgt vorgenommen:
........................................................................................................................................................................

Sonstige Vereinbarungen:
.........................................................................................................................................................................
.........................................................................................................................................................................

Zuständige Stelle:

.........................................., den ................................ .........................................., den ................................
Unterschrift des Unternehmens Unterschrift der Straßenbauverwaltung

.

Erläuterungen Anlage 3
zum Rahmenvertrag

Zu § 1 Abs. 1 Satz 1

Die Straßenbauverwaltung verlangt keinen förmlichen Nachweis der Einräumung eines Benutzungsrechtes, wenn die Benutzung bis zum Abschluss des Rahmenvertrages unbeanstandet geblieben ist.

Zu § 2 Abs. 1

Für die Vereinbarung ist das dem Rahmenvertrag als Anlage 2 beigefügte Muster zu verwenden. Im Regelfall wird das Unternehmen die Vereinbarung in der jeweils abgestimmten Zahl von Ausfertigungen ausgefüllt bei der Straßenbauverwaltung einreichen. Die Straßenbauverwaltung überprüft das Vereinbarungsangebot und schickt es, gegebenenfalls nach Änderung oder Ergänzung, unterzeichnet an das Unternehmen zurück. Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald das Unternehmen sie unterzeichnet der Straßenbauverwaltung zurückgesandt hat. Sollten die von der Straßenbauverwaltung vorgeschlagenen Änderungen oder Ergänzungen vom Unternehmen nicht angenommen werden können, sind die Partner gehalten, umgehend eine technisch und wirtschaftlich vertretbare Regelung nach Maßgabe der in § 2 genannten Grundsätze zu suchen.

Zu § 3 Abs. 2 bis 4

Die Straßenbauverwaltung hat bei Bauarbeiten die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen erforderliche Sorgfalt zu beachten, um eine Beschädigung von Versorgungsanlagen zu vermeiden.

Zu § 4

Unbeschadet der Kostenfragen wirken die Vertragspartner darauf hin, dass die technische Abstimmung reibungslos durchgeführt wird.

Zu § 4 Abs. 3 Satz 1

Mit der in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Pauschale von 11,5 % werden alle Aufwendungen für Ingenieurleistungen wie z.B. Planung, Vermessung, Statik, Vergabe, örtliche Bauaufsicht, Bauleitung sowie für Verwaltungstätigkeiten einschließlich Abnahme, Rechnungsprüfung, Kassendienst und dergleichen abgegolten, die typischerweise Auftraggebernebenleistungen darstellen. Aufwendungen für gesetzlich erforderliche oder behördliche angeordnete sicherheitstechnische Prüfleistungen (z.B. Druck- und Schweißnahtprüfungen bei Gashochdruck-Leitungen, Prüfstatik bei Hochspannungsmasten) sind Bestandteil der Ausführungskosten.

Zu § 7 Abs. 2

Aus dem Mitbenutzungsverhältnis lässt sich eine entsprechende Duldungspflicht auch der Straßenbauverwaltung herleiten. Die Erläuterungen zu § 3 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

Zu § 11 Abs. 1 und § 14

Die Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass im Streitfall die Straßenbauverwaltung über die Erforderlichkeit der Verlegung zu bestimmen hat. Die Straßenbauverwaltung ist jedoch nicht völlig frei bei ihrer Entscheidung. Sie hat vielmehr dabei auch die Interessen des Unternehmens zu berücksichtigen und gegen die von ihr zu vertretenden Interessen abzuwägen.

Zu § 11 Abs. 2 Sätze 2 und 3 (erg. durch RS des BMV vom 09.07.1976, VkBl 1976 S. 486)

Diese Regelungen unterscheiden zwischen Straßenbaumaßnahmen innerhalb (Satz 2) und außerhalb (Satz 3) der bisherigen Anbaubeschränkungszonen im Sinne der Straßengesetze.

Wenn die Straßenbaumaßnahme innerhalb der Anbaubeschränkungszonen durchgeführt wird, gehören die hierdurch verursachten Folgekosten zur Kostenteilungsmasse, auch wenn die Anlage außerhalb dieses Bereiches zu ändern oder zu sichern ist.

Zu § 11 Abs. 3

Zu den Leitungen, die wegen der Versorgung der Anliegergrundstücke die Ortsdurchfahrt benutzen und nicht nur Durchleitungszwecken dienen, gehören auch solche, die das Versorgungsgut zu einer Verteilerstation führen.

Zu § 16 Abs. 1

Die Straßenbauverwaltung wird bemüht sein, das Unternehmen auf die Einziehung eines Straßenteils rechtzeitig hinzuweisen, übernimmt jedoch keine Haftung, wenn dieser Hinweis versehentlich unterbleibt.

Zu § 19

Als Gerichtsstand soll das Gericht am Sitz der prozessführenden Behörde vorgesehen werden.

.

Muster eines Straßenbenutzungsvertrages für Leitungen der öffentlichen Versorgung in Bundesfernstraßen (MuV 1987) Anlage D 2

Straßenbenutzungsvertrag für Leitungen der öffentlichen Versorgung in Bundesfernstraßen
in der Neufassung 1987 - MuV 1987 -

zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch das Land

dieses vertreten durch ..............................................................................................................

(Straßenbauverwaltung)

und

in ............................................., Straße Nr. ...............................................................................

(Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen

über die Benutzung von Straßeneigentum zum Bau und zum Betrieb einer .......................... nachfolgend als "Anlage" bezeichnet.

§ 1 Benutzungsrecht

Die Straßenbauverwaltung gestattet dem Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen, nach Maßgabe der beigefügten Technischen Bestimmungen die Bundesstraße .......................... zu benutzen.

§ 2 Dauer des Benutzungsrechts

Das Recht aus auf Benutzung wird auf unbestimmte Zeit, beginnend mit dem .......................... eingeräumt.

§ 3 Arbeiten des Versorgungsunternehmens

(1) Ist für die Herstellung der Anlage eine behördliche Genehmigung, Erlaubnis oder dergl. oder eine privatrechtliche Zustimmung Dritter erforderlich, so holt das Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen sie ein. Vor Beginn der Bauarbeiten erkundigt sich das Versorgungs- (Abwasser-) unternehmen, ob im Bereich der geplanten Anlage bereits Fernmeldeanlagen, Versorgungsleitungen oder dergl. verlegt sind. Den Beginn der Bauarbeiten zeigt es der Straßenbauverwaltung rechtzeitig an, ebenso dem zuständigen Fernmeldeamt, wenn Fernmeldeanlagen im Bereich der Baustelle liegen.

(2) Die Bauarbeiten werden so durchgeführt, dass die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigt werden. Das Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen trifft im Benehmen mit der Straßenbauverwaltung alle zum Schutz der Straße und des Straßenverkehrs erforderlichen Vorkehrungen; Baustellen sind abzusperren und zu kennzeichnen.

(3) Durch die Bauarbeiten dürfen die Zugänge zu den angrenzenden Grundstücken sowie der Anliegerverkehr nicht mehr als unvermeidbar beschränkt werden.

(4) Nach Beendigung/in sich abgeschlossener Teile der Bauarbeiten an der Straße/der Bauarbeiten an der Straße/findet eine gemeinsame Besichtigung statt. Über die Besichtigung wird eine Niederschrift angefertigt, in die etwaige Vorbehalte wegen festgestellter Mängel aufgenommen werden. Bei wesentlichen Mängeln findet nach deren Beseitigung eine nochmalige Besichtigung statt. Die Straßenbauverwaltung kann auf die Besichtigung verzichten.

(5) Das Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen verpflichtet sich, die Straße nachzubessern, wenn die Straßenbauverwaltung auftretende Mängel innerhalb einer Frist von 3 Jahren rügt, es sei denn, dass die Notwendigkeit der Nachbesserung nicht auf die Anlage zurückzuführen ist. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Arbeiten durch die Straßenbauverwaltung. Ist auf Besichtigung verzichtet worden, beginnt die Frist mit dem Eingang einer schriftlichen Anzeige des Versorgungs-(Abwasser-)unternehmens über die Beendigung der Arbeiten.

§ 4 Herstellungskosten

Zu den von dem Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen zu tragenden Herstellungskosten gehören auch

  1. die Kosten der gleichwertigen Wiederherstellung und der Änderungen der Straße sowie derjenigen Nachbesserungen, die innerhalb der in § 3 Abs. 5 aufgeführten Fristen) entstehen;
  2. die Aufwendungen zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs während der Bauarbeiten;
  3. die Aufwendungen zum Schutz der Straße und des Verkehrs;
  4. die Kosten der Sicherung oder Wiederherstellung von Grenzzeichen;
  5. die Kosten der Änderungen von Betriebseinrichtungen der Straßenbauverwaltung;
  6. die Verwaltungskosten, soweit diese Kosten und Aufwendungen durch die Herstellung der Anlage verursacht sind.

§ 5 Lage- und Bestandspläne

(1) Das Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen übergibt der Straßenbauverwaltung spätestens sechs Monate nach Fertigstellung der Anlage genaue und vollständige Lage- und Höhenpläne (Bestandspläne) in dreifacher Ausfertigung von den Teilen der Anlagen, die sich innerhalb der Straße befinden. In diesen Unterlagen sind der Verlauf der Leitung und ihre Sicherungs- und Betriebseinrichtungen der Lage und der Höhe nach einzutragen und durch auf Bauwerke oder Festpunkte bezogene eingeschriebene Maße zu ergänzen.

(2) Je eine Ausfertigung der in Absatz 1 beschriebenen Unterlagen wird zu den beiden Vertragsausfertigungen genommen und bildet einen Bestandteil des Vertrages.

(3) Mit der Änderung der Anlage gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.

§ 6 Unterhaltung der Anlage, Duldungspflichten des Versorgungsunternehmens

(1) Jeder Vertragspartner unterhält seine Anlage in ordnungsgemäßem Zustand und trägt die Kosten der Unterhaltung auch insoweit als sie durch das Vorhandensein der anderen Anlage verursacht werden.

(2) Das Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen duldet die Einwirkungen, die sich bei Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast, der Verkehrssicherung und aus dem Straßenverkehr ergeben, und nimmt etwa hieraus entstehende Nachteile hin. Ansprüche des Versorgungs-(Abwasser-)unternehmens gegen Dritte bleiben unberührt.

§ 7 Durchführung von Baumaßnahmen durch das Versorgungsunternehmen

(1) Trägt die Straßenbauverwaltung nach § 10 Abs. 2 die Kosten, so gehören hierzu auch die notwendigen Aufwendungen

  1. für die Änderung und gleichzeitige Wiederherstellung der Anlagen,
  2. zur Aufrechterhaltung der Versorgung während der Bauarbeiten,
  3. zum Schutz der Anlagen,
  4. für Planung, Vermessung, Statik, Vergabe, Bauüberwachung sowie für allgemeine Verwaltungstätigkeiten einschließlich Abnahme, Rechnungsprüfung, Kassendienst und dergl. * Zu den Kosten gehört auch der Zuschlag nach Abs. 2.

Das Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen übernimmt es, die zur Durchführung der Baumaßnahmen erforderlichen Arbeiten vorzubereiten und an geeignete Firmen zu Preisen zu vergeben, die in der Regel im Wettbewerb ermittelt worden sind. Es führt die Bauaufsicht und wird dafür Sorge tragen, dass die Arbeiten entsprechend den einschlägigen technischen Bestimmungen ordnungsgemäß durchgeführt und abgerechnet werden.

(2) Dem Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen bleibt es überlassen, die Arbeiten ganz oder teilweise selbst auszuführen. Für Eigenleistungen werden nur die reinen Selbstkosten ohne Zuschläge für Wagnis und Gewinn berechnet; Kosten für die verwandten Materialien werden auf der Grundlage der für sie gültigen Netto-Tagespreise berechnet. Auf die Tagespreise wird zur Deckung der Beschaffungsnebenkosten einschließlich Lagerhaltung ein Zuschlag von 10 % gewährt. Für den Einsatz eigener Geräte und Fahrzeuge werden die Dritten gegenüber üblichen Verrechnungssätze oder die nachweisbaren Selbstkosten, jedoch jeweils ohne Anteile für Wagnis und Gewinn, berechnet. Es ist unbedeutend, ob die Materialien in Eigenleistung oder durch Unternehmer eingebaut werden.

(3) Die Durchführung der Arbeiten ist mit dem zuständigen Straßenbauamt abzustimmen. Das Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen wird dem Straßenbauamt den Beginn der Arbeiten so rechtzeitig mitteilen, dass dieses die Richtigkeit der Lieferungen und Leistungen an Ort und Stelle durch gemeinsames Aufmass feststellen kann.

§ 8 Zustimmungen der Straßenbauverwaltung zu Arbeiten an der Anlage

(1) Das Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen holt vor jeder Änderung der Anlage oder vor Unterhaltungsmaßnahmen an der Anlage die Zustimmungen der Straßenbauverwaltung ein, wenn die Änderungen oder die Unterhaltungsmaßnahmen sich auf die Straße oder den Gemeingebrauch auswirken können. Die Straßenbauverwaltung stimmt zu, wenn und soweit die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs nur kurzfristig und geringfügig beeinträchtigt werden und straßenbauliche oder sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen, §§ 3 bis 5 gelten sinngemäß.

(2) Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es bei Gefahr im Verzuge keiner vorherigen Zustimmung; jedoch ist das Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen verpflichtet, die Straßenbauverwaltung unverzüglich zu unterrichten.

§ 9 Änderungen der Straße

Die Straßenbauverwaltung gibt dem Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen von einer beabsichtigten Änderung der Straße oder einzelner Teile, die auch eine Änderung der Anlage des Versorgungs-(Abwasser-)unternehmens bedingt oder die Anlage des Versorgungs-(Abwasser-)unternehmens gefährden kann, möglichst so rechtzeitig Kenntnis, dass die Änderung oder Sicherung der Anlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der Versorgung durchgeführt werden kann.

§ 10 Folgepflicht und Folgekosten

(1) Das Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen führt Änderungen oder Sicherungen der Anlage, die die Straßenbauverwaltung wegen einer Verlegung, Verbreiterung oder sonstigen Änderung der Straße oder wegen einer Unterhaltungsmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält, nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenbauverwaltung unverzüglich durch, damit Straßenbaumaßnahmen nicht behindert werden (Folgepflicht). Dies gilt auch, wenn die Änderung oder Sicherung der Anlage ausschließlich durch den Neubau einer anderen Straße oder durch die Änderung oder Unterhaltung einer kreuzenden Straße veranlasst wird.

(2) Das Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen trägt die Kosten dieser Änderungen oder Sicherungen der Anlage (Folgekosten). Die Straßenbauverwaltung trägt jedoch die Kosten wenn und soweit

  1. bei einer kreuzenden Leitung durch Verlegung der Straße eine zusätzliche Kreuzung entsteht,
  2. die Änderung oder Sicherung der Anlage ausschließlich durch den Neubau einer anderen Straße veranlasst wird,

c) Anlagen des Versorgungs-(Abwasser-)unternehmens, die außerhalb der jeweiligen bisherigen Straßengrundstücke liegen, wegen einer Verbreiterung der Straße geändert oder gesichert werden und die Änderung oder Sicherung nicht Folge einer Niveauänderung der Straße innerhalb des bisherigen Straßengrundstücks ist.

(3) Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bleiben unberührt. Wertverbesserungen werden ausgeglichen.

(4) Werden durch die Verlegung oder Verbreiterung der Straße weitere Teile der Anlage von der Straße gekreuzt, gilt der Vertrag auch für diese Teile der Anlage.

§ 11 Kündigung

(1) Die Straßenbauverwaltung kann diesen Vertrag erstmals zum Ablauf von 20 Jahren und dann jeweils zum Ablauf von weiteren 10 Jahren mit einer Frist von mindestens zwei Jahren kündigen, um ihn an geänderte Verhältnisse anzupassen. Bei der Entscheidung über die Kündigung sind die Belange der öffentlichen Versorgung und der Abwasserwirtschaft angemessen zu berücksichtigen.

(2) Das Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen kann den Vertrag jederzeit kündigen.

(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 12 Beseitigung der Anlage nach Wegfall des Benutzungsrechts

Nach dem Wegfall des Benutzungsrechts beseitigt das Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen die Anlage nach den Weisungen der Straßenbauverwaltung und stellt den ordnungsgemäßen Zustand wieder her; die §§ 3 und 4 gelten sinngemäß. Die Straßenbauverwaltung wird die Beseitigung der stillgelegten Anlage nicht verlangen, solange keine technischen Bedenken bestehen und wenn das Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen die von der Straßenbauverwaltung geforderten Maßnahmen unverzüglich durchführt. Das Versorgungs-(Abwasser-) unternehmen wird insbesondere nachträglich auftretende Schäden beseitigen. Wird die Beseitigung der Anlage später erforderlich, so kann sie auch von der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden; das Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen erstattet die Kosten.

§ 13 Ersatzvornahme

Kommt das Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen einer Verpflichtung, die sich aus diesem Vertrag ergibt, trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so ist die Straßenbauverwaltung berechtigt, das nach ihrem Ermessen Erforderliche auf Kosten des Versorgungs-(Abwasser-)unternehmens zu veranlassen. Die Straßenbauverwaltung kündigt dem Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen die beabsichtigten Maßnahmen an. Wird die Sicherheit des Verkehrs gefährdet, können Aufforderung, Fristsetzung und Ankündigung unterbleiben. In diesen Fällen setzt die Straßenbauverwaltung das Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen von den Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis.

§ 14 Benutzungsentgelt

Die Benutzung der Straße durch die Versorgungs-(Abwasser-)leitung ist unentgeltlich, solange für eine derartige Straßenbenutzung bei anderen öffentlichen Straßen nach dem Konzessionsabgaberecht kein Entgelt erhoben werden darf.

§ 15 Sicherung der Rechte des Versorgungsnehmens nach Einziehung der Straße

(1) Wird die benutzte Grundfläche ihrer Zweckbestimmung als öffentliche Straße entzogen, so wird die Straßenbauverwaltung auf Antrag des Versorgungs-(Abwasser-)unternehmens eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen lassen, bevor sie das Eigentum an dem für die Anlage in Anspruch genommenen Grundstück einem Dritten - mit Ausnahme eines früheren Straßenbaulastträgers - überträgt. Auf Antrag des Versorgungs-(Abwasser-)unternehmens wird die Straßenbauverwaltung an der benutzten Grundfläche eine Vormerkung im Grundbuch bewilligen.

(2) Die Kosten der Eintragung der Dienstbarkeit und der Vormerkung sowie die der Straßenbauverwaltung dadurch entstehenden Verwaltungskosten, ferner die Kosten der katastermäßigen Aussonderung der belasteten Teilfläche des Straßengrundstücks und die Kosten der Löschung der Vormerkungen nach Wegfall des Benutzungsrechts trägt das Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen.

(3) Das Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen leistet der Straßenbauverwaltung eine einmalige angemessene Entschädigung für eine Wertminderung des Grundstücks durch die Belastung mit der Dienstbarkeit. Die Entschädigung ist mit der Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch fällig.

§ 16 Änderungen des Vertrages

Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere für Abweichungen von der vereinbarten Lage und den vereinbarten Abmessungen der Anlage für Vereinbarungen über die Einbeziehung später hinzukommender Anlagen des Versorgungs-(Abwasser-)unternehmens sowie bei Beseitigung oder Stilllegung von Anlagen.

§ 17 Übertragung der Rechte und Pflichten des Versorgungsunternehmens

Das Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit Zustimmung der Straßenbauverwaltung auf einen anderen übertragen. Bei Übertragung der Rechte und Pflichten auf ein anderes Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grunde verweigert werden.

§ 18 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Gerichtsstand ..................................................... vereinbart.

§ 19

Jeder Vertragsteil erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.

.........................................., den ................................ .........................................., den ................................
(Straßenbauverwaltung) (Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen)

_____
*) Pauschale Abgeltung ist zulässig

Technische Bestimmungen zum Muster eines Vertrages über die Benutzung von Straßeneigentum durch Leitungen der öffentlichen Versorgung
- Gas, Wasser, Elektrizität, Abwasser, Fernwärme -

A

Die in § 1 gestattete Benutzung der .................................... -Straße .................................... Bundesautobahn .................................... erfolgt nach Maßgabe der anliegenden Planunterlagen.

Die Anlage wird wie folgt hergestellt:


I. Kreuzung

Versorgungsleitung/Hausanschlussleitung in ..... Abschnitt ..... Station
mit Fahrbahnkreuzung
ohne Fahrbahnkreuzung
mit teilweiser Fahrbahnkreuzung
Verlegung in offener Bauweise
Verlegung im Verdrängungs-/Bohr-/Pressverfahren

..........................................................................

Arbeitsgrube im Seitenstreifen
Arbeitsgrube außerhalb des Seitenstreifens
Arbeitsgrube im Straßengrundstück
Arbeitsgrube außerhalb des Straßengrundstücks
Besondere Einrichtungen und Maßnahmen1

..........................................................................
..........................................................................

Rohrleitungen

a) Durchmesser der Leitung in mm
b) Material der Leitung
c) Scheitelüberdeckung in m

Kabel

a) Leitungsart
b) Verlegungstiefe in m
c) ..........................................

Freileitung

a) Leitungsart
b) lichte Mindesthöhe in m
c) Abstand neuer Mast vom Fahrbahnrand in m
........................................... in m
d) Abgang vom vorhandenen Mast

         
         
         
         
 
         
         
         
         
         
         
         
 
         
         
         
 
         
         
         
         
         
 
         
         
         
II. Längsleitung Versorgungsleitung/ Hausanschlussleitung von Abschnitt ..... Station bis Abschnitt ..... Station

1. Verlegung

- in der Fahrbahn

- in der Mehrzweckspur

- im Bürgersteig

- im Radweg

- im Seitenstreifen

- in feldseitiger Grabenböschung

- in straßenseitiger Grabenböschung

- ..........................................

2. Abstand von der Straßenachse/Fahrbahnrand

3. Besondere Einrichtungen und Maßnahmen2

4. Rohrleitung

a) Durchmesser der Leitung
b) Material der Leitung
c) Scheitelüberdeckung

5. Kabel

a) Leitungsart
b) Verlegungstiefe
c) ........................

6. Freileitung

a) Leitungsart
b) lichte Mindesthöhe

           
           
   
           
           
           
           
           
           
           
           
 
           
           
           
 
           
           
           
 
           
           
           
 
           
1) Hier kommen z.B. in Betracht: pass. Korrosionsschutz, akt. Korrosionsschutz, größere Wanddicke, besonders geprüfte Rohre, Mantelrohr, Abdecksteine, Platten, Montagegerüst
2) Hier kommen z.B. in Betracht pass. Korrosionsschutz, akt. Korrosionsschutz, größere Wanddicke, besonders geprüfte Rohre

Nach Durchführung der Arbeiten an der Anlage wird die Verfüllung der Baugrube/Wiederherstellung der Straßenbefestigung wie folgt vorgenommen:

................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................

........................................................................................................................................................................

Sonstige Vereinbarungen:

........................................................................................................................................................................

........................................................................................................................................................................

Zuständige Stelle:

Unternehmen/Telefon: .......................................... / ..........................................

Straßenverwaltung/Telefon: .......................................... / ..................................

2) Hier kommen in Betracht: pass. Korrosionsschutz, akt. Korrosionsschutz, größere Wanddicke, besonders geprüfte Rohre.

B

1

(1) Die Anlagen und Straßen werden nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut, unterhalten und geändert. Für die Arbeiten an der Straße sind auch die für den Straßenbau geltenden technischen Bestimmungen, Richtlinien und Merkblätter zu beachten.

(2) Kreuzungen zwischen Straßen und unterirdischen Leitungen sollen möglichst kurz ausgeführt werden. Außerhalb geschlossener Ortslagen sollen Kreuzungen neu zu bauender Leitungen mit vorhandenen Straßen nach Möglichkeit außerhalb des Kreuzungsbereichs von Straßen verlegt werden.

(3) Sicherungs- und Betriebseinrichtungen (z.B. Einsteigeschächte, Absperreinrichtungen, Dehnungsstücke) sind außerhalb der Straßenkrone einzubauen. Wenn sie aus zwingenden Gründen nicht außerhalb der Straßenkrone 1 eingebaut werden können, sind sie, soweit möglich, außerhalb der Fahrbahn und der befestigten Seitenstreifen anzulegen.

(4) Die Einrichtungen müssen verkehrssicher sein. Abdeckungen sind gegen ein unbeabsichtigtes Abheben zu sichern; innerhalb des befestigten Teiles der Straße müssen sie mit der Straßenoberfläche auf gleicher Höhe liegen und in der Ebene der Straßenoberfläche gehalten werden.

2

Die Standsicherheit der Anlage und der Straße sowie der angrenzenden Grundstücke und Bauwerke muss gewahrt bleiben.

3

(1) Ob und welche besonderen Einrichtungen und Maßnahmen bei kreuzenden Anlagen vorzusehen sind, wird in Teil a festgelegt.

(2) Bei kreuzenden Anlagen sind grundsätzlich Schutzmaßnahmen erforderlich. Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

(2a) Bei kreuzenden Rohrleitungen aus Metall mit ausreichendem kathodischen Korrosionsschutz kann auf ein Schutzrohr verzichtet werden, wenn

gewiesen wird, dass die Schutzwirkung der Rohrumhüllung nicht beeinträchtigt worden ist.

(3) Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, werden Mantelrohre und Kanäle um das 1,5fache ihrer Scheitelüberdeckung über den Böschungsfuß hinausgeführt. Liegt die Straße auf einem Damm, so gilt als Scheitelüberdeckung der Abstand bis zur Oberfläche des Geländes am Böschungsfuß; liegt die Straße im Einschnitt, so gilt als Scheitelüberdeckung der Abstand bis zur Fahrbahnoberkante.

(4) Mantelrohre von Gasleitungen dürfen nicht gasdicht verschlossen sein.

4

Soweit Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs bzw. Sicherheit oder Gewährleistung der Versorgung es erfordern, kann verlangt werden, dass bestimmte Bau- und Unterhaltungsarbeiten in verkehrsschwachen Stunden bzw. Schwachlastzeiten, zur Nachtzeit, im Mehrschichtenbetrieb oder innerhalb bestimmter Fristen durchgeführt werden; ebenso können zeitsparende Bauweisen verlangt werden.

5

Wenn Grenzabmarkungen in ihrer Lage gefährdet, beschädigt oder beseitigt werden, ist die zuständige Vermessungsdienststelle einzuschalten, oder die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Grenzabmarkung durch Einschaltung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs durchzuführen.

6

(1) Es ist sicherzustellen, dass die Straße mit ihrem Zubehör außerhalb des Aufbruchbereichs nicht beschädigt wird. Er gibt sich im Verlauf der Baumaßnahme unerwartet eine Gefährdung oder Beschädigung, so ist die Straßenbauverwaltung zu benachrichtigen.

(2) Baustoffe, Aushub und alle Teile der Baustelleneinrichtung sind im Einvernehmen mit der Straßenbauverwaltung so zu lagern bzw. zu errichten, dass der Verkehr auf der Straße nicht mehr als nötig behindert wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß hinsichtlich der Beeinträchtigung von Anlagen bei Maßnahmen der Straßenbauverwaltung.

7

Die Straßenbepflanzung ist zu schonen. Die "Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS)" Teil: Landschaftspflege (RAS-LP) Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP 4) sind zu beachten.

8

(1) Die Entwässerung der Straße muss während der Bauarbeiten gewährleistet sein. Straßenentwässerungsanlagen sind nach Möglichkeit vor Verunreinigungen zu schützen.

(2) Den Weisungen der für die Entwässerungsanlagen zuständigen Stellen sowie der Wasserbehörden ist Folge zu leisten. Auf § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes wird verwiesen.

9

Verschmutzungen der Straße, die im Zusammenhang mit den Arbeiten entstehen, sind laufend zu beseitigen. Schnee und Eis im Bereich der Aushub- und Ablagerungsstellen sind zu entfernen, soweit es aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

10

(1) Die Baugrube ist unverzüglich nach Beendigung der Bauarbeiten an der Anlage zu verfüllen.

(2) Der Füllboden ist so einzubauen und zu verdichten, dass möglichst keine Setzungen im Bereich der Straße auftreten und die Anlage nicht beschädigt wird. Das "Merkblatt für das Verfüllen von Leitungsgräben" und die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau" (ZTV E-StB) sind zu beachten. Erforderlichenfalls ist der Aushub durch geeignetes Material zu ersetzen.

11

Die Straßenbauverwaltung kann während der Bauausführung abweichend von der Vereinbarung im Einzelfall zusätzliche Anforderungen stellen, wenn sie bei der Wiederherstellung der Straßenbefestigung notwendig werden.

12

(1) Nach Beendigung der Bauarbeiten sind die restlichen Baustoffe und die Baustelleneinrichtung sobald wie möglich zu entfernen. Die Straße ist im Baustellenbereich zu reinigen und wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Das gleiche gilt für alle Teile der Straße, die durch die Arbeiten in Mitleidenschaft gezogen worden sind.

(2) Die beim Bau freiwerdenden Bodenmassen sind abzufahren.

13

Die Lage erdverlegter und sonstiger nicht anderweitig erkennbarer Anlagen des Unternehmens ist auf Verlangen der Straßenbauverwaltung jederzeit durch Übergabe von Plänen oder Kennzeichnung in der Örtlichkeit nachzuweisen.

14

(1) Für Baumaßnahmen, die nach den geltenden Bestimmungen und Normen Standsicherheitsberechnungen erfordern, muss vor Beginn eine statische Berechnung aufgestellt und, soweit erforderlich, von einem zugelassenen Prüfungsingenieur geprüft werden. Die statische Berechnung ist der Straßenbauverwaltung bzw. dem Unternehmen vorzulegen.

(2) Die Partner werden auf Verlangen auch Planunterlagen und Berechnungen für Bauteile und Baubehelfe vorlegen.

15

Das Unternehmen unterrichtet die Straßenbauverwaltung über die Stilllegung von Rohrleitungen ab NW 200.

______
1) Begriffsbestimmungen - Straßenplanung und Straßenverkehrstechnik - Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen

Bemerkungen zum Muster-Gestattungsvertrag (MuV 1987):

Vereinbarungen über die Erstattung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages bleiben der Auftragsverwaltung überlassen.

Zu § 10 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 Buchstabe b

Die Aufforderung zur Änderung oder Sicherung der Anlage wegen des Neubaus der Straße eines anderen Baulastträgers darf nur ausgesprochen werden, wenn sichergestellt ist, dass der Bundeshaushalt nicht - auch nicht vorübergehend - belastet wird.

Zu § 10 Abs. 2 Buchstabe a

Eine zusätzliche Kreuzung entsteht, wenn neben der neuen Kreuzung die bisherige Kreuzungsanlage im Straßenbereich bestehen bleiben soll. Das muss sich aus dem Planfeststellungsbeschluss, bei Bauvorhaben, für die ein Planfeststellungsbeschluss nicht herbeigeführt wird, aus den von der obersten Straßenbaubehörde genehmigten Bauplänen ergeben. Wesentlich ist, ob neben der neuen Kreuzung die bisherige Kreuzungsanlage im Straßenbereich bestehen bleiben soll. Der Bund übernimmt die Kosten für die zusätzliche Kreuzungsanlage auch dann, wenn die Straßenstrecke, in der sich die bisherige Anlage befindet, abgestuft wird. Das Versorgungsunternehmen hat die Kosten zu tragen, wenn diese Straßenstrecke entsprechend den festgestellten oder genehmigten Straßenbauplänen eingezogen wird.

Zu § 10 Abs. 2 Buchstabe c

Unter den "jeweiligen bisherigen Straßengrundstücken" sind die Flurstücke (Parzellen) zu verstehen, auf denen die Straße unmittelbar vor der Änderung lag.

Werden die Anlagen außerhalb der jeweiligen bisherigen Straßengrundstücke geändert, weil die Straße innerhalb dieser Grundstücke erhöht oder abgesenkt wird, hat das Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen die Kosten zu tragen. Wird die Straße gleichzeitig über die bisherigen Grundstücksgrenzen hinaus verbreitert, trägt das Versorgungs-(Abwasser-) unternehmen die Kosten, die sich ergeben hätten, wenn die Erhöhung oder Absenkung der Straße allein durchgeführt worden wäre.

Zu § 13

Bei der Kostenermittlung für Leistungen, die von der Straßenbauverwaltung im Wege der Ersatzvornahme erbracht werden, ist § 4 entsprechend anzuwenden.

Zu § 15

Der Bundesminister der Finanzen hat dieser Regelung zugestimmt ( § 5 der Anlage 3 RWB). Die Straßenbauverwaltung wird bemüht sein, das Versorgungsunternehmen auf die Einziehung eines Straßenteils rechtzeitig hinzuweisen, übernimmt jedoch keine Haftung, wenn dieser Hinweis versehentlich unterbleibt.

.

Straßenbenutzungsvertrag für Leitungen der öffentlichen Versorgung bei Hinzukommen der Straße (Gegenvertrag)
in der Neufassung 1987 - GegV 1987 -
Anlage D 3

zwischen der Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -

vertreten durch das Land ............................................................................................................................................

dieses vertreten durch .................................................................................................................................................

(Straßenbauverwaltung)

und

.....................................................................................................................................................................................

in................................................., Straße Nr.

.....................................................................................................................................................................................

(Versorgungsunternehmen)

wird unter Bezugnahme auf ......................................................................................................................................

................................................................................................................................................................................. *,

über die Benutzung von Straßengrundstücken folgender Vertrag geschlossen:

§ 1

(1) Die Bundesautobahn (BAB ... ) Bundesstraße (B ... ) trifft in

Straßen-Abschnitt ................................................. ** Station ................. von Straßen-Abschnitt ................................................. Station ................. bis Straßen-Abschnitt ................................................. Station ................................................. auf die vorhandene ...................................

(Anlage).

Für die Anlage besteht eine/keine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ***

(2) Die Straßenbauverwaltung gestattet dem Versorgungsunternehmen, die Straßengrundstücke nach Maßgabe der anliegenden Planunterlagen und der beigefügten Technischen Bestimmungen weiter zu benutzen.

(3) Dieser Vertrag tritt an die Stelle aller bisherigen rechtlichen Regelungen mit Ausnahme dinglicher Rechte. Das Versorgungsunternehmen wird dingliche Rechte gegenüber der Straßenbauverwaltung nicht ausüben, solange die benutzte Fläche Teil der Straße ist.

§ 2

(1) Die Vertragspartner nehmen bei allen Maßnahmen im Sinne dieses Vertrages und bei der Ausübung ihrer Rechte auf die Belange des jeweils anderen Vertragspartners im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Rücksicht.

(3) Das Versorgungsunternehmen duldet die Einwirkungen, die sich bei Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast, der Verkehrssicherung und aus dem Straßenverkehr ergeben und nimmt etwa hieraus entstehende Nachteile hin. Schadensersatzansprüche des Versorgungsunternehmens bleiben unberührt.

§ 3

Können Straßenbau- oder Verkehrssicherungsmaßnahmen zu einer Änderung oder Gefährdung der Anlage führen, wird die Straßenbauverwaltung das Versorgungsunternehmen so rechtzeitig unterrichten, dass die Änderung oder Sicherung der Anlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der Versorgung durchgeführt werden kann.

§ 4

(1) Das Versorgungsunternehmen führt Änderungen oder Sicherungen der Anlage, die wegen einer Verlegung, Verbreiterung oder sonstigen Änderung der Straße oder wegen einer Unterhaltungsmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen der Straßenbauverwaltung, insbesondere unter Berücksichtigung der Versorgungsaufgaben des Versorgungsunternehmens erforderlich sind, nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenbauverwaltung unverzüglich durch (Folgepflicht). Dies gilt auch, wenn die Änderung oder Sicherung der Anlage ausschließlich durch den Neubau einer anderen Straße oder durch die Änderung oder Unterhaltung einer kreuzenden Straße veranlasst wird. Die Folgepflicht erstreckt sich auch auf solche Änderungen oder Sicherungen der Anlage, die zu einer Verdrängung der Anlage aus dem bisher benutzten Straßengrundstück führen.

(2) 1. Alternative 1

Die Kosten dieser Änderung oder Sicherung der Anlage (Folgekosten) trägt im Falle einer dinglichen Sicherung der angetroffenen Leitung die Straßenbauverwaltung.

2. Alternative 1

Die Kosten dieser Änderung oder Sicherung der Anlage (Folgekosten) werden wie folgt getragen:

  1. Die Kosten dieser Änderung oder Sicherung der Anlage (Folgekosten) tragen bei einer kreuzenden Leitung die Straßenbauverwaltung und das Unternehmen je zur Hälfte. Dies gilt auch, soweit die Anlage von Baumaßnahmen an der kreuzenden Straße außerhalb des bisherigen Straßenkörpers, aber innerhalb der bisherigen Anbaubeschränkungszonen im Sinne der Straßengesetze betroffen wird. Soweit die Anlage außerhalb der bisherigen Anbaubeschränkungszonen betroffen wird, trägt die Kosten die Straßenbauverwaltung
  2. Die Kostenregelung der Ziffer 1 gilt auch für längsverlegte Leitungen in Ortsdurchfahrten einschließlich der nicht m der Baulast der Straßenbauverwaltung stehenden Straßenflächen der Ortsdurchfahrt, wie z. B Gehwege, Parkstreifen usw., soweit diese Leitungen wegen der Versorgung der Anliegergrundstücke die Ortsdurchfahrt benutzen und nicht nur Durchleitungszwecken dienen.
  3. Die Kosten der Änderung oder Sicherung der sonstigen innerhalb der Straßengrundstücke längsverlegten Leitungen tragt das Unternehmen. Wirkt sich diese Änderung oder Sicherung der Anlage auf bislang außerhalb der Straßengrundstücke gelegene Teile der Anlage aus, so trägt das Unternehmen auch insoweit die Kosten. Im Übrigen werden Kosten der Änderung oder Sicherung von Anlagen, die außerhalb der bisherigen Straßengrundstücke längsverlegt sind, von der Straßenbauverwaltung getragen.
  4. Kosten der Änderung oder Sicherung der Anlage, die ausschließlich und unmittelbar durch den Neubau der Straße eines anderen Baulastträgers veranlasst werden, trägt die Straßenbauverwaltung.

Zu diesen Kosten gehören auch die notwendigen Aufwendungen

  1. für die Änderung und gleichwertige Wiederherstellung der Anlagen
  2. zur Aufrechterhaltung der Versorgung während der Bauarbeiten,
  3. zum Schutz der Anlagen,
  4. für Planung, Vermessung, Statik, Vergaben, Bauüberwachung sowie für allgemeine Verwaltungstätigkeiten einschließlich Abnahme, Rechnungsprüfung, Kassendienst und dergleichen.

Zu den Kosten gehört auch der Zuschlag nach Abs. 3. Ziffer 2. ****

(3)

  1. Dem Versorgungsunternehmen bleibt es überlassen, die zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Arbeiten ganz oder teilweise selbst auszuführen oder an Dritte zu vergeben. Überträgt das Versorgungsunternehmen die zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Arbeiten einem Dritten, übernimmt es das Versorgungsunternehmen, diese vorzubereiten und an geeignete Firmen zu Preisen zu vergeben, deren Angemessenheit in der Regel im Wettbewerb ermittelt worden ist. Es führt die Bauaufsicht und wird dafür Sorge tragen, dass die Arbeiten entsprechend den einschlägigen technischen Bestimmungen ordnungsgemäß durchgeführt und abgerechnet werden.
  2. Für Eigenleistungen werden nur die reinen Selbstkosten ohne Zuschläge für Wagnis und Gewinn berechnet. Kosten für die verwandten Materialien werden auf der Grundlage der für sie gültigen Netto-Tagespreise berechnet. Auf die Tagespreise wird zur Deckung der Beschaffungsnebenkosten einschließlich Lagerhaltung ein Zuschlag von 10 % gewährt. Für den Einsatz eigener Geräte und Fahrzeuge werden die Dritten gegenüber üblichen Verrechnungssätze oder die nachweisbaren Selbstkosten, jedoch jeweils ohne Anteile für Wagnis und Gewinn, berechnet. Es ist unbedeutend, ob die Materialien in Eigenleistung oder durch Unternehmer eingebaut werden.
  3. Das Versorgungsunternehmen stimmt die Durchführung der Arbeiten mit der Straßenbauverwaltung ab. Das Versorgungsunternehmen wird der Straßenbauverwaltung den Beginn der Arbeiten so rechtzeitig mitteilen, dass diese die Richtigkeit der Lieferungen und Leistungen an Ort und Stelle durch gemeinsames Aufmaß feststellen kann.

(4) Wertverbesserungen werden nach den Regelungen über den Vorteilsausgleich bei Änderungen von Anlagen der öffentlichen Versorgung infolge von Straßenbaumaßnahmen ausgeglichen (siehe Teile D Ziff. 5.4). Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bleiben unberührt.

(5) Die Straßenbauverwaltung leistet auf Anforderung angemessene Abschlagszahlungen.

§ 5

(1) Das Versorgungsunternehmen holt vor Unterhaltungsmaßnahmen an der Anlage die Zustimmung der Straßenbauverwaltung ein, wenn die Unterhaltungsmaßnahmen sich auf die Straße oder den Gemeingebrauch auswirken können Die Straßenbauverwaltung stimmt zu, wenn die Sicherung des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs nur kurzfristig und geringfügig beeinträchtigt werden und überwiegende straßenbauliche oder sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Bei Gefahr im Verzug bedarf es keiner vorherigen Zustimmung. Das Versorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Straßenbauverwaltung unverzüglich zu unterrichten.

§ 6

Jeder Vertragspartner unterhält seine Anlage in ordnungsgemäßem Zustand und trägt die Kosten der Unterhaltung auch insoweit, als sie durch das Vorhandensein der anderen Anlage verursacht werden.

§ 7

Das Versorgungsunternehmen verpflichtet sich, die bei seinen Unterhaltungs- und Betriebsmaßnahmen benutzten Straßenflächen unverzüglich wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Kommt das Versorgungsunternehmen dieser Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so ist die Straßenbauverwaltung berechtigt, auf Kosten des Versorgungsunternehmens die Maßnahmen zu veranlassen, die zur Sicherung der Straße oder des Straßenverkehrs nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind. Die Straßenbauverwaltung kündigt dem Versorgungsunternehmen die beabsichtigten Maßnahmen an. Wird die Sicherheit des Verkehrs gefährdet, können Aufforderung, Fristsetzung und Ankündigung unterbleiben; in diesen Fällen setzt die Straßenbauverwaltung das Versorgungsunternehmen unverzüglich von den Maßnahmen in Kenntnis.

§ 8

(1) Wird die benutzte Grundfläche ihrer Zweckbestimmung als öffentliche Straße entzogen, so wird die Straßenbauverwaltung auf Antrag des Versorgungsunternehmens eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen lassen, bevor sie das Eigentum an dem für die Anlage in Anspruch genommenen Grundstück einem Dritten - mit Ausnahme eines früheren Straßenbaulastträgers - überträgt. Auf Antrag des Versorgungsunternehmens wird die Straßenbauverwaltung an der benutzten Grundfläche eine Vormerkung im Grundbuch bewilligen.

(2) Die Kosten für die Bestellung der Dienstbarkeit und ihrer Sicherung durch eine Vormerkung, ferner die Kosten einer etwaigen katastermäßigen Aussonderung der belasteten Teilfläche des Straßengrundstücks und die Kosten der Löschung der Vormerkung nach Wegfall des Benutzungsrechts trägt das Versorgungsunternehmen.

§ 9

Das Versorgungsunternehmen ist befugt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen, sofern sie öffentliche Versorgung betreiben.

§ 10

Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

§ 11

Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Gerichtsstand ...vereinbart.

§ 12

Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.

(Ort, Datum)
(Straßenbauverwaltung)
(Ort, Datum)
(Versorgungsunternehmen)

_____
*) Entschädigungsvertrag, Umlegungsregelung oder dergl. aus Anlass des Hinzukommens der Straße- bzw. "entfällt
**) ggf. Kataster- und Grundbuchbezeichnung des Straßengrundstückes
***) Nichtzutreffende Alternative streichen
****) Pauschale Abgeltung ist zulässig.
1) nicht zutreffende Alternative bitte streichen.

Technische Bestimmungen zum Muster eines Vertrages über die Benutzung von Straßeneigentum für Leitungen der öffentlichen Versorgung bei Hinzukommen der Straße (Gegenvertrag)
- Gas, Wasser, Elektrizität, Abwasser, Fernwärme -

A

Die in § 1 gestattete Benutzung der ................. -Straße .............................................. Bundesautobahn ................. erfolgt nach Maßgabe der anliegenden Planunterlagen.

Die Anlage wird wie folgt hergestellt:

I. Kreuzung

Versorgungsleitung/Hausanschlussleitung in km

mit Fahrbahnkreuzung
ohne Fahrbahnkreuzung
mit teilweiser Fahrbahnkreuzung
Verlegung in offener Bauweise
Verlegung im Verdrängungs-/Bohr-/Pressverfahren

..........................................................................

Arbeitsgrube im Seitenstreifen
Arbeitsgrube außerhalb des Seitenstreifens Arbeitsgrube im Straßengrundstück
Arbeitsgrube außerhalb des Straßengrundstücks
Besondere Einrichtungen und Maßnahmen1

..........................................................................
..........................................................................

Rohrleitungen

a) Durchmesser der Leitung in mm
b) Material der Leitung
c) Scheitelüberdeckung in m

Kabel

a) Leitungsart
b) Verlegungstiefe in m
c) ..........................................

Freileitung

a) Leitungsart
b) lichte Mindesthöhe in m
c) Abstand neuer Mast vom Fahrbahnrand in m
........................................... in m
d) Abgang vom vorhandenen Mast

           
           
           
           
 
           
           
           
           
           
           
 
           
           
 
           
           
           
 
           
           
           
 
           
           
           
           
           
II. Längsleitung Versorgungsleitung/ Hausanschlussleitung von km bis km

1. Verlegung

- in der Fahrbahn

- in der Mehrzweckspur

- im Bürgersteig

- im Radweg

- im Seitenstreifen

- in feldseitiger Grabenböschung

- in straßenseitiger Grabenböschung

- ..........................................

2. Abstand von der Straßenachse/Fahrbahnrand

3. Besondere Einrichtungen und Maßnahmen2

4. Rohrleitung

a) Durchmesser der Leitung
b) Material der Leitung
c) Scheitelüberdeckung

5. Kabel

a) Leitungsart
b) Verlegungstiefe
c)

6. Freileitung

a) Leitungsart
b) lichte Mindesthöhe

           
           
 
           
           
           
           
           
           
           
 
 
           
           
 
           
           
           
 
           
           
           
 
           
           

Nach Durchführung der Arbeiten an der Anlage wird die Verfüllung der Baugrube/Wiederherstellung der Straßenbefestigung wie folgt vorgenommen:

........................................................................................................................................................................

Sonstige Vereinbarungen:

........................................................................................................................................................................

........................................................................................................................................................................

Zuständige Stelle:

Unternehmen/Telefon: .......................................... / ..........................................

Straßenverwaltung/Telefon: .......................................... / ..................................

_____
1) Hier kommen z.B. in Betracht: pass. Korrosionsschutz, akt. Korrosionsschutz, größere Wanddicke, besonders geprüfte Rohre, Mantelrohr, Abdecksteine, Platten, Montagegerüst.
2) Hier kommen in Betracht: pass. Korrosionsschutz, akt. Korrosionsschutz, größere Wanddicke, besonders geprüfte Rohre.

B

1

(1) Die Anlagen und Straßen werden nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut, unterhalten und geändert. Für die Arbeiten an der Straße sind auch die für den Straßenbau geltenden technischen Bestimmungen, Richtlinien und Merkblätter zu beachten.

(2) Kreuzungen zwischen Straßen und unterirdischen Leitungen sollen möglichst kurz ausgeführt werden. Außerhalb geschlossener Ortslagen sollen Kreuzungen neu zu bauender Leitungen mit vorhandenen Straßen nach Möglichkeit außerhalb des Kreuzungsbereichs von Straßen verlegt werden.

(3) Sicherungs- und Betriebseinrichtungen (z.B. Einsteigeschächte, Absperreinrichtungen, Dehnungsstücke) sind außerhalb der Straßenkrone einzubauen. Wenn sie aus zwingenden Gründen nicht außerhalb der Straßenkrone1 eingebaut  werden können, sind sie, soweit möglich, außerhalb der Fahrbahn und der befestigten Seitenstreifen anzulegen.

(4) Die Einrichtungen müssen verkehrssicher sein. Abdeckungen sind gegen ein unbeabsichtigtes Abheben zu sichern; innerhalb des befestigten Teiles der Straße müssen sie mit der Straßenoberfläche auf gleicher Höhe liegen und in der Ebene der Straßenoberfläche gehalten werden.

2

Die Standsicherheit der Anlage und der Straße sowie der angrenzenden Grundstücke und Bauwerke muss gewahrt bleiben.

3

(1) Ob und welche besonderen Einrichtungen und Maßnahmen bei kreuzenden Anlagen vorzusehen sind, wird in Teil a festgelegt.

(2) Bei kreuzenden Anlagen sind grundsätzlich Schutzmaßnahmen erforderlich. Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

(2 a) Bei kreuzenden Rohrleitungen aus Metall mit ausreichendem kathodischen Korrosionsschutz kann auf ein Schutzrohr verzichtet werden, wenn

(3) Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, werden Mantelrohre und Kanäle um das 1,5fache ihrer Scheitelüberdeckung über den Böschungsfuß hinausgeführt. Liegt die Straße auf einem Damm, so gilt als Scheitelüberdeckung der Abstand bis zur Oberfläche des Geländes am Böschungsfuß; liegt die Straße im Einschnitt, so gilt als Scheitelüberdeckung der Abstand bis zur Fahrbahnoberkante.

(4) Mantelrohre von Gasleitungen dürfen nicht gasdicht verschlossen sein.

4

Soweit Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs bzw. Sicherheit oder Gewährleistung der Versorgung es erfordern, kann verlangt werden, dass bestimmte Bau- und Unterhaltungsarbeiten in verkehrsschwachen Stunden bzw. Schwachlastzeiten, zur Nachtzeit, im Mehrschichtenbetrieb oder innerhalb bestimmter Fristen durchgeführt werden; ebenso können zeitsparende Bauweisen verlangt werden.

5

Wenn Grenzabmarkungen in ihrer Lage gefährdet, beschädigt oder beseitigt werden, ist die zuständige Vermessungsdienststelle einzuschalten, oder die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Grenzabmarkung durch Einschaltung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs durchzuführen.

6

(1) Es ist sicherzustellen, dass die Straße mit ihrem Zubehör außerhalb des Aufbruchbereichs nicht beschädigt wird. Er gibt sich im Verlauf der Baumaßnahme unerwartet eine Gefährdung oder Beschädigung, so ist die Straßenbauverwaltung zu benachrichtigen.

(2) Baustoffe, Aushub und alle Teile der Baustelleneinrichtung sind im Einvernehmen mit der Straßenbauverwaltung so zu lagern bzw. zu errichten, dass der Verkehr auf der Straße nicht mehr als nötig behindert wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß hinsichtlich der Beeinträchtigung von Anlagen bei Maßnahmen der Straßenbauverwaltung.

7
Die Straßenbepflanzung ist zu schonen. Die "Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS)"

Teil: Landschaftspflege (RAS-LP) Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP 4) sind zu beachten.

8

(1) Die Entwässerung der Straße muss während der Bauarbeiten gewährleistet sein. Straßenentwässerungsanlagen sind nach Möglichkeit vor Verunreinigungen zu schützen.

(2) Den Weisungen der für die Entwässerungsanlagen zuständigen Stellen sowie der Wasserbehörden ist Folge zu leisten. Auf § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes wird verwiesen.

9

Verschmutzungen der Straße, die im Zusammenhang mit den Arbeiten entstehen, sind laufend zu beseitigen. Schnee und Eis im Bereich der Aushub- und Ablagerungsstellen sind zu entfernen, soweit es aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

10

(1) Die Baugrube ist unverzüglich nach Beendigung der Bauarbeiten an der Anlage zu verfüllen.

(2) Der Füllboden ist so einzubauen und zu verdichten, dass möglichst keine Setzungen im Bereich der Straße auftreten und die Anlage nicht beschädigt wird. Das "Merkblatt für das Verfüllen von Leitungsgräben" und die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingung und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau" (ZTV E-StB) sind zu beachten. Erforderlichenfalls ist der Aushub durch geeignetes Material zu ersetzen.

11

Die Straßenbauverwaltung kann während der Bauausführung abweichend von der Vereinbarung im Einzelfall zusätzliche Anforderungen stellen, wenn sie bei der Wiederherstellung der Straßenbefestigung notwendig werden.

12

(1) Nach Beendigung der Bauarbeiten sind die restlichen Baustoffe und die Baustelleneinrichtung sobald wie möglich zu entfernen. Die Straße ist im Baustellenbereich zu reinigen und wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Das gleiche gilt für alle Teile der Straße, die durch die Arbeiten in Mitleidenschaft gezogen worden sind.

(2) Die beim Bau freiwerdenden Bodenmassen sind abzufahren.

13

Die Lage erdverlegter und sonstiger nicht anderweitig erkennbarer Anlagen des Unternehmens ist auf Verlangen der Straßenbauverwaltung jederzeit durch Übergabe von Plänen oder Kennzeichnung in der Örtlichkeit nachzuweisen.

14

(1) Für Baumaßnahmen, die nach den geltenden Bestimmungen und Normen Standsicherheitsberechnungen erfordern, muss vor Beginn eine statische Berechnung aufgestellt und, soweit erforderlich, von einem zugelassenen Prüfungsingenieur geprüft werden. Die statische Berechnung ist der Straßenbauverwaltung bzw. dem Unternehmen vorzulegen.

(2) Die Partner werden auf Verlangen auch Planunterlagen und Berechnungen für Bauteile und Baubehelfe vorlegen.

15

Das Unternehmen unterrichtet die Straßenbauverwaltung über die Stilllegung von Rohrleitungen ab NW 200.

Bemerkungen:

Zu § 4 Abs. 1 Satz 2

Die Aufforderung zur Änderung oder Sicherung der Anlage wegen des Neubaus der Straße eines anderen Baulastträgers darf nur ausgesprochen werden, wenn sichergestellt ist, dass der Bundeshaushalt nicht - auch nicht vorübergehend - belastet wird.

Zu § 4 Abs. 2 Ziffer 1

Zu den Leitungen, die wegen der Versorgung der Anliegergrundstücke die Ortsdurchfahrt benutzen und nicht nur Durchleitungszwecken dienen, gehören auch solche, die das Versorgungsgut zu einer Verteilerstation führen.

Zu § 4 Abs. 2 Ziffer 1 Sätze 2 und 3

Diese Regelungen unterscheiden zwischen Baumaßnahmen innerhalb (Satz 2) und außerhalb (Satz 3) der bisherigen Anbaubeschränkungszonen im Sinne der Straßengesetze Wenn die Straßenbaumaßnahme innerhalb Anbaubeschränkungszonen durchgeführt wird, gehören die hierdurch verursachten Folgekosten zur Kostenteilungsmasse, auch wenn die Anlage außerhalb dieses Bereiches zu ändern oder zu sichern ist.

Zu § 8

Der Bundesminister der Finanzen hat dieser Regelung zugestimmt ( § 5 der Anlage 3 RWB). Die Straßenbauverwaltung wird bemüht sein, das Versorgungsunternehmen auf die Einziehung eines Straßenteils rechtzeitig hinzuweisen, übernimmt jedoch keine Haftung, wenn dieser Hinweis versehentlich unterbleibt.

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Muster einer Kostenübernahmeerklärung bei Verlegungs- und Sicherungsmaßnahmen nach dem Rahmenvertrag Anlage D 4


STRASSENBAUVERWALTUNG ......................, den ......................
Az.: ....................................

Anschrift des VU

Betr.:

Ausbau/Neubau der .....................................................

hier: Kostenübernahme für die Änderung/Sicherung

an der

- Angaben über die zu ändernde Leitung - (Anlage)

Bezug: Schreiben: ......................

Az.: des VU

Anlagen

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Straßenbaumaßnahme ...................... (nähere Angaben über die durchzuführende Straßenbaumaßnahme/die nicht straßenbaubedingten Maßnahmen besonders hervorheben) erfordert die mit Ihnen abgestimmten Änderungen/Sicherungen an der im Betreff genannten Anlage.

Der Umfang der gegenseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus dem mit Ihnen abgeschlossenen Rahmenvertrag (RaV) vom ...................................................................................

Die Maßnahmen werden von Ihnen/von ......................durchgeführt.

Nach Ihrer Kostenermittlung vom betragen die Kosten der vorbezeichneten Maßnahmen voraussichtlich insgesamt EUR zuzüglich Mehrwertsteuer.

Die Kosten trägt die Straßenbauverwaltung:

Besondere Bemerkungen:

Maßgeblich für die Höhe der zu erstattenden Kosten ist Ihre Schlussrechnung. Erhöhen sich die von Ihnen ermittelten, von der Straßenbauverwaltung zu tragenden Kosten um mehr als 10 %, so ist die Straßenbauverwaltung hiervon baldmöglichst zu unterrichten. Die Unterrichtung ist entbehrlich, wenn ein Mehrbetrag von EUR nicht überschritten wird. Die Straßenbauverwaltung leistet auf Anforderung angemessene Abschlagszahlungen. Für die örtliche Bauüberwachung und das örtliche Aufmaß ist in zuständig. Diese Dienststelle ist auch vom Beginn Ihrer Arbeiten zu unterrichten ( § 3 RaV)

Für die Schlussrechnung gelten die Abrechnungshinweise gemäß Nr. 5.4.1 des Teils D der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegebenen Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen (Nutzungsrichtlinien).

Wertverbesserungen werden in der Schlussrechnung nach den Regelungen über den Vorteilsausgleich in Nr. 5.4.2 des Teils D der o. g. Nutzungsrichtlinien ausgeglichen.

.

Entschädigungsvertrag Anlage D 5

Entschädigungsvertrag

zwischen

........................................................................................................................................................................

(Straßenbauverwaltung)

und

........................................................................................................................................................................

(Versorgungsunternehmen)

Vorbemerkung

(Darstellung der Straßenbaumaßnahme, Änderungen der Versorgungsanlagen, ggf. Grundstücksbenutzungen außerhalb des Straßenraumes u. a. m.)

§ 1

(1) Die Straßenbauverwaltung trägt als Entschädigung die Kosten für die in der Vorbemerkung aufgezeigten Maßnahmen an Versorgungsanlagen.

Zu diesen Kosten gehören auch die notwendigen Aufwendungen

  1. für die Änderung und gleichwertige Wiederherstellung der Anlagen,
  2. zur Aufrechterhaltung der Versorgung während der Bauarbeiten,
  3. zum Schutz der Anlagen
  4. für Planung, Vermessung, Statik, Vergabe, Bauüberwachung sowie für allgemeine Verwaltungstätigkeiten einschl. Abnahme, Rechnungsprüfung, Kassendienst und dergl.

Zu den Kosten gehört auch der Zuschlag nach § 4.

Laut Voranschlag vom .......... werden die Kosten rund .......... EUR betragen./

Einen Kostenvoranschlag wird das Versorgungsunternehmen der Straßenbauverwaltung noch zusenden.

(2) Falls die Kosten nach Abs. 1 voraussichtlich um mehr als 10 % überschritten werden, ist dieses der Straßenbauverwaltung mit einer Begründung schriftlich anzuzeigen.

§ 2

(1) Dem Versorgungsunternehmen bleibt es überlassen, die zur Durchführung der der Maßnahme erforderlichen Arbeiten ganz oder teilweise selbst auszuführen oder an Dritte zu vergeben.

(2) Überträgt das Versorgungsunternehmen die zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Arbeiten einem Dritten, übernimmt es das Versorgungsunternehmen, diese vorzubereiten und an geeignete Firmen zu Preisen zu vergeben, deren Angemessenheit in der Regel im Wettbewerb ermittelt worden ist. Es führt die Bauaufsicht und wird dafür Sorge tragen, dass die Arbeiten entsprechend den einschlägigen technischen Bestimmungen ordnungsgemäß durchgeführt und abgerechnet werden.

§ 3

(1) Das Versorgungsunternehmen stimmt die Durchführung der Arbeiten mit der Straßenbauverwaltung ab.

(2) Das Versorgungsunternehmen wird der Straßenbauverwaltung den Beginn der Arbeiten so rechtzeitig mitteilen, dass diese die Richtigkeit der Lieferungen und Leistungen an Ort und Stelle durch gemeinsames Aufmaß feststellen kann.

§ 4

Für Eigenleistungen werden nur die reinen Selbstkosten ohne Zuschläge für Wagnis und Gewinn berechnet. Kosten für die verwandten Materialien werden auf der Grundlage der für sie gültigen Netto-Tagespreise berechnet. Auf die Tagespreise wird zur Deckung der Beschaffungskosten einseht einschl. Lagerhaltung ein Zuschlag von 10 % gewährt. Für den Einsatz eigener Geräte und Fahrzeuge werden die Dritten gegenüber üblichen Verrechnungssätze oder die nachweisbaren Selbstkosten, jedoch jeweils ohne Anteile für Wagnis und Gewinn, berechnet. Es ist unbedeutend, ob die Materialien in Eigenleistung oder durch Unternehmer eingebaut werden.

§ 5

Wertverbesserungen werden nach den Regelungen über den Vorteilsausgleich gemäß Nr. 5.4.2 des Teils D der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegebenen Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen (Nutzungsrichtlinien) ausgeglichen. Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bleiben unberührt.

§ 6

Die Straßenbauverwaltung leistet auf Anforderung angemessene Abschlagszahlungen.

§ 7

Nach Abschluss der gesamten Arbeiten wird das Versorgungsunternehmen der Straßenbauverwaltung eine prüffähige Schlussrechnung in dreifacher Ausfertigung und einen Bestandsplan, in dem Lage, Sicherungs- und Betriebseinrichtungen der geänderten Anlage dem Grundriss und der Höhe angegeben sind, übersenden.

§ 8

Das Versorgungsunternehmen wird mit der Straßenbauverwaltung einen Vertrag (Gegenvertrag) abschließen, wenn nach Durchführung der in der Vorbemerkung dargestellten Maßnahmen an Versorgungsanlagen Straßengrundstücke mitbenutzt werden.

§ 9

(1) Der (Die) beigefügten) Lageplan (Lagepläne) i. M. 1 : 1000 ist (sind) Bestandteil dieses Vertrages.

(2) Der Vertrag ist zweifach gleichlautend gefertigt. Jede der Parteien erhält eine Ausfertigung.

.................................. den ..................
- Straßenbauverwaltung -
.................................. den ...............
- Versorgungsunternehmen -

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Vorfinanzierungsvertrag Anlage D 6

Vorfinanzierungsvertrag

zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch

....................................................................................................................................................................................

dieses vertreten durch

....................................................................................................................................................................................

(Baulastträger)

und

dem .............................................................................................................................................................................

(Versorgungsunternehmen)

§ 1

Im Zusammenhang mit dem Bau der BAB ................................... /B ...................................

wird im Bereich zwischen ......................................................................................................... die Verlegung einer ...................................leitung erforderlich.

Die Kosten der Leitungsänderung werden veranschlagt auf ............. EUR.

Die Vertragspartner streiten über die Folgekostenpflicht für die vorgenannte Leitungsänderung. Die Straßenbauverwaltung (SBV) vertritt dazu folgende Auffassung: .......................................................................................................................................... Das Versorgungsunternehmen (VU) vertritt demgegenüber die Auffassung:

...................................................................................................................................................................................

Die Streitfrage soll im Rechtswege entschieden werden.

§ 2

Um die Straßenbaumaßnahme nicht zu verzögern, verpflichtet sich das VU, die Leitungsänderung einschließlich Erdarbeiten unverzüglich durchzuführen. Die SBV verpflichtet sich, die streitigen Kosten einstweilen vorzulegen.

Das VU verpflichtet sich, unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung die vorgelegten Kosten zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB sofort zurückzuzahlen, wenn sich ergibt, dass es die Kosten der Leitungsänderung zu tragen hat.

§ 3

Das VU reicht die Rechnung über die gemäß § 2 vorzufinanzierenden Arbeiten in prüffähiger Form bei der Straßenbauverwaltung ei n. Wertverbesserungen werden ausgeglichen.

§ 4

Die Vereinbarung wird zweifach gefertigt. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.

§ 5

Die Vereinbarung bedarf zur Bereitstellung der Mittel der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr. Sie wird erst mit der Bereitstellung der Mittel rechtsgültig.

§ 6

Gerichtsstand ist (Sitz der SBV)

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Leitungen der Verteidigung in Straßen Anlage D 7

Muster einer Entschädigungs- und einer Straßenbenutzungsvereinbarung bei Hinzukommen der Straße

Entschädigungsvereinbarung

zwischen

...................................................................................................................................................................................

(Straßenbauverwaltung)

und

vertreten durch ............................................................................................................................................................

(Berechtigter)

wird folgende Entschädigungsvereinbarung geschlossen:

Vorbemerkung

(Darstellung der Straßenbaumaßnahme, Änderungen der Versorgungsanlagen, ggf. Grundstücksbenutzungen außerhalb des Straßenraumes u. a. m.)

§ 1

(1) Die Straßenbauverwaltung trägt als Entschädigung die Kosten für die in der Vorbemerkung aufgezeigten Maßnahmen an Leitungsanlagen.

Zu diesen Kosten gehören auch die notwendigen Aufwendungen

  1. für die Änderung und gleichwertige Wiederherstellung der Anlagen,
  2. zur Aufrechterhaltung der Versorgung während der Bauarbeiten,
  3. zum Schutz der Anlagen,
  4. für Planung, Vermessung, Statik, Vergabe, Bauüberwachung sowie für allgemeine Verwaltungstätigkeiten einschl. Abnahme, Rechnungsprüfung, Kassendienst und dergl. *

Zu den Kosten gehört auch der Zuschlag nach § 4.

Laut Voranschlag vom ...werden die Kosten rund ........ EUR betragen./Einen Kostenvoranschlag wird der Berechtigte der Straßenbauverwaltung noch zusenden.

(2) Falls die Kosten nach Abs. 1 voraussichtlich um mehr als 10 % überschritten werden, ist dies der Straßenbauverwaltung mit einer Begründung schriftlich anzuzeigen.

§ 2

(1) Dem Berechtigten bleibt es überlassen, die zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Arbeiten ganz oder teilweise selbst auszuführen oder an Dritte zu vergeben.

(2) Überträgt der Berechtigte die zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Arbeiten einem Dritten, übernimmt es der Berechtigte, diese vorzubereiten und an geeignete Firmen zu Preisen zu vergeben, deren Angemessenheit in der Regel im Wettbewerb ermittelt worden ist. Er führt die Bauaufsicht und wird dafür Sorge tragen, dass die Arbeiten entsprechend den einschlägigen technischen Bestimmungen ordnungsgemäß durchgeführt und abgerechnet werden.

§ 3

(1) Der Berechtigte stimmt die Durchführung der Arbeiten mit der Straßenbauverwaltung ab.

(2) Der Berechtigte wird der Straßenbauverwaltung den Beginn der Arbeiten so rechtzeitig mitteilen, dass diese die Richtigkeit der Lieferungen und Leistungen an Ort und Stelle durch gemeinsames Aufmaß feststellen kann.

§ 4

Für Eigenleistungen werden nur die reinen Selbstkosten ohne Zuschläge für Wagnis und Gewinn berechnet. Kosten für die verwandten Materialien werden auf der Grundlage der für sie gültigen Netto-Tagespreise berechnet. Auf die Tagespreise wird zur Deckung der Beschaffungsnebenkosten einschl. Lagerhaltung ein Zuschlag von 10 % gewährt. Für den Einsatz eigener Geräte und Fahrzeuge werden die Dritten gegenüber üblichen Verrechnungssätze oder die nachweisbaren Selbstkosten, jedoch jeweils ohne Anteile für Wagnis und Gewinn, berechnet.

Es ist unbedeutend, ob die Materialien in Eigenleistung oder durch Unternehmer eingebaut werden.

§ 5

Wertverbesserungen werden in sinngemäßer Anwendung der Richtlinien über die Benutzung der Bundesfernstraßen, Teil D: Ver- und Entsorgungsleitungen, Nr. 5.4.2 ausgeglichen. Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bleiben unberührt.

§ 6

Die Straßenbauverwaltung leistet auf Anforderung angemessene Abschlagszahlungen.

§ 7

Nach Abschluss der gesamten Arbeiten wird der Berechtigte der Straßenbauverwaltung eine prüffähige Schlussrechnung in dreifacher Ausfertigung und einen Bestandsplan, in dem Lage, Sicherungs- und Betriebseinrichtungen der geänderten Anlage dem Grundriss und der Höhe nach angegeben sind, übersenden.

§ 8

Der Berechtigte wird mit der Straßenbauverwaltung eine Vereinbarung über die Straßenbenutzung abschließen, wenn nach Durchführung der in der Vorbemerkung aufgezeigten Maßnahmen an Leitungsanlagen Straßengrundstücke mitbenutzt werden.

§ 9

(1) Der (Die) beigehefteten) Lageplan (Lagepläne) i. M. 1 : 1000 ist (sind) Bestandteil dieser Vereinbarung.

(2) Die Vereinbarung ist zweifach gleichlautend gefertigt. Jede der Parteien erhält eine Ausfertigung.

....................................................... , den .............
- Straßenbauverwaltung -

....................................................... , den .............
- Berechtigter -

_____
*) Pauschale Abgeltung ist zulässig

Bemerkung:

Zu § 1 Abs. 1 d

Für Gebühren für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen sind die Regelungen zur Abgeltung von Ingenieurleistungen und Verwaltungstätigkeiten in Nr. 5.4.3 der Richtlinien über die Benutzung der Bundesfernstraßen, Teil D: Ver- und Entsorgungsleitungen, sinngemäß anzuwenden.

Straßenbenutzungsvereinbarung für Leitungen der Verteidigung bei Hinzukommen der Straße

zwischen der Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -

vertreten durch das Land ...........................................................................................................................................

dieses vertreten durch ................................................................................................................................................

(Straßenbauverwaltung)

und

...................................................................................................................................................................................

(Berechtigter)

wird gemäß § 8 der Entschädigungsvereinbarung vom ............................................................ über die Benutzung von Straßengrundstücken folgende Vereinbarung geschlossen:

§ 1

(1) Die Bundesautobahn (BAB ....) Bundesstraße (B .... ) trifft in

Straßen-Abschnitt ................................................. * Station ................. von Straßen-Abschnitt ................................................. Station ................. bis Straßen-Abschnitt ................................................. Station ................................................. auf die vorhandene ................................... (Anlage)

(2) Die Straßenbauverwaltung gestattet dem Berechtigten, die Straßengrundstücke nach Maßgabe der anliegenden Planunterlagen weiter zu benutzen.

(3) Diese Vereinbarung tritt an die Stelle aller bisherigen rechtlichen Regelungen mit Ausnahme dinglicher Rechte. Der Berechtigte wird dingliche Rechte gegenüber der Straßenbauverwaltung nicht ausüben, solange die benutzte Fläche Teil der Straße ist.

§ 2

(1) Die Vereinbarungspartner nehmen bei allen Maßnahmen im Sinne dieser Vereinbarung und bei der Ausübung ihrer Rechte auf die Belange des jeweils anderen Vereinbarungspartners im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Rücksicht.

(2) Der Berechtigte duldet die Einwirkungen, die sich bei Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast, der Verkehrssicherung und aus dem Straßenverkehr ergeben und nimmt etwa hieraus entstehende Nachteile hin. Schadensersatzansprüche des Berechtigten bleiben unberührt.

§ 3

Können Straßenbau- oder Verkehrssicherungsmaßnahmen zu einer Änderung oder Gefährdung der Anlage führen, wird die Straßenbauverwaltung den Berechtigten so rechtzeitig unterrichten, dass die Änderung oder Sicherung der Anlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der Versorgung durchgeführt werden kann.

§ 4

(1) Der Berechtigte führt Änderungen oder Sicherungen der Anlage, die wegen einer Verlegung, Verbreiterung oder sonstigen Änderung der Straße oder wegen einer Unterhaltungsmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen der Straßenbauverwaltung, insbesondere unter Berücksichtigung der Aufgaben des Berechtigten erforderlich sind, nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenbauverwaltung unverzüglich durch (Folgepflicht). Dies gilt auch, wenn die Änderung oder Sicherung der Anlage ausschließlich durch den Neubau einer anderen Straße oder durch die Änderung oder Unterhaltung einer kreuzenden Straße veranlasst wird. Die Folgepflicht erstreckt sich auch auf solche Änderungen oder Sicherungen der Anlage, die zu einer Verdrängung der Anlage aus dem bisher benutzten Straßengrundstück führen.

(2) Die Kosten dieser Änderung oder Sicherung der Anlage (Folgekosten) trägt die Straßenbauverwaltung. Zu diesen Kosten gehören auch die notwendigen Aufwendungen

  1. für die Änderung und gleichwertige Wiederherstellung der Anlagen,
  2. zur Aufrechterhaltung der Versorgung während der Bauarbeiten,
  3. zum Schutz der Anlagen,
  4. für Planung, Vermessung, Statik, Vergabe, Bauüberwachung sowie für allgemeine Verwaltungstätigkeiten einschl. Abnahme, Rechnungsprüfung, Kassendienst und dergl. **

(3) Für Eigenleistungen werden nur die reinen Selbstkosten ohne Zuschläge für Wagnis und Gewinn berechnet.

Kosten für die verwandten Materialien werden auf der Grundlage der für sie gültigen Netto-Tagespreise berechnet. Auf die Tagespreise wird zur Deckung der Beschaffungsnebenkosten einschl. Lagerhaltung ein Zuschlag von 10 % gewährt. Für den Einsatz eigener Geräte und Fahrzeuge werden die Dritten gegenüber üblichen Verrechnungssätze oder die nachweisbaren Selbstkosten, jedoch jeweils ohne Anteile für Wagnis und Gewinn, berechnet. Es ist unbedeutend, ob die Materialien in Eigenleistung oder durch Unternehmer eingebaut werden.

(4) Wertverbesserungen werden in sinngemäßer Anwendung der Richtlinien über die Benutzung der Bundesfernstraßen, Teil D: Ver- und Entsorgungsleitungen, Nr. 5.4.2 ausgeglichen. Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bleiben unberührt.

(5) Die Straßenbauverwaltung leistet auf Anforderung angemessene Abschlagszahlungen.

§ 5

(1) Der Berechtigte holt vor Unterhaltungsmaßnahmen an der Anlage die Zustimmung der Straßenbauverwaltung ein, wenn die Unterhaltungsmaßnahmen sich auf die Straße oder den Gemeingebrauch auswirken können. Die Straßenbauverwaltung stimmt unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses der Leitungen der Verteidigung zu, wenn und soweit die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs nur kurzfristig und geringfügig beeinträchtigt werden und überwiegende straßenbauliche oder sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Bei Gefahr im Verzug bedarf es keiner vorherigen Zustimmung. Der Berechtigte ist verpflichtet, die Straßenbauverwaltung unverzüglich zu unterrichten.

§ 6

Jeder Vertragspartner unterhält seine Anlage in ordnungsgemäßem Zustand und trägt die Kosten der Unterhaltung auch insoweit, als sie durch das Vorhandensein der anderen Anlage verursacht werden.

§ 7

Der Berechtigte verpflichtet sich, die bei seinen Unterhaltungs- und Betriebsmaßnahmen benutzten Straßenflächen unverzüglich wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so ist die Straßenbauverwaltung berechtigt, auf Kosten des Berechtigten die Maßnahmen zu veranlassen, die zur Sicherung der Straße oder des Straßenverkehrs nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind. Die Straßenbauverwaltung kündigt dem Berechtigten die beabsichtigten Maßnahmen an. Wird die Sicherheit des Verkehrs gefährdet, können Aufforderung, Fristsetzung und Ankündigung unterbleiben; in diesen Fällen setzt die Straßenbauverwaltung den Berechtigten unverzüglich von den Maßnahmen in Kenntnis.

§ 8

(1) Wird die benutzte Grundfläche ihrer Zweckbestimmung als öffentliche Straße entzogen, so wird die Straßenbauverwaltung eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen lassen, bevor sie das Eigentum an dem für die Anlage in Anspruch genommenen Grundstück einem Dritten - mit Ausnahme eines früheren Straßenbaulastträgers - überträgt. Auf Antrag des Berechtigten wird die Straßenbauverwaltung an der benutzten Grundfläche eine Vormerkung im Grundbuch bewilligen.

(2) Die Kosten für die Bestellung der Dienstbarkeit und ihrer Sicherung durch eine Vormerkung, ferner die Kosten einer etwaigen katastermäßigen Aussonderung der belasteten Teilfläche des Straßengrundstücks und die Kosten der Löschung der Vormerkung nach Wegfall des Benutzungsrechts trägt der Berechtigte.

§ 9

Der Berechtigte kann die Ausübung der Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf Dritte übertragen, die die Anlage für Verteidigungsaufgaben betreiben.

§ 10

Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

§ 11

Jeder Vereinbarungspartner erhält eine Ausfertigung der Vereinbarung.

........................................................................................................................................................
(Ort, Datum) (Straßenbauverwaltung)
........................................................................................................................................................
(Ort, Datum) (Berechtigter)

_____
*) ggf. Kataster- und Grundbuchbezeichnung des Straßengrundstücks
**) pauschale Abgeltung ist zulässig

Bemerkungen:

Zu § 1 Abs. 3
Dingliche Berechtigungen zugunsten des Bundes (Bundeswehrverwaltungen oder Bundesfinanzverwaltung) sollen auch dann nicht gelöscht werden, wenn der Bund (Bundesstraßenverwaltung) das Grundeigentum erwirbt, also Rechtsidentität zwischen dem Straßenbaulastträger und dem dinglich Berechtigten eintritt.

Zu § 4 Abs. 1
Bei der Unverzüglichkeit der Folgepflicht sind militärische Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Es bedarf deshalb einer rechtzeitigen Unterrichtung, um erforderlichenfalls eine zeitliche Abstimmung vornehmen zu können.

Zu § 4 Abs. 2d
Für Gebühren für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen sind die Regelungen zur Abgeltung von Ingenieurleistungen und Verwaltungstätigkeiten in Nr. 5.4.3 der Richtlinien über die Benutzung der Bundesfernstraßen, Teil D: Ver- und Entsorgungsleitungen, sinngemäß anzuwenden.

Zu § 8
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist auch ohne besonderen Antrag des Berechtigten stets von der Straßenbauverwaltung eintragen zu lassen.

.

Vereinbarung zur gemeinsamen Durchführung von Arbeiten an Straßen und Ver- und Entsorgungsleitungen / Telekommunikationsleitungen Anlage D 8

Vereinbarung zur gemeinsamen Durchführung von Arbeiten an Straßen und Ver- und Entsorgungsleitungen / Telekommunikationsleitungen auf freiwilliger Basis mit Kostenregelung (keine Folgemaßnahme des Straßenbaus)

zwischen

der Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -

vertreten durch das Land ............................................................................................................................................
dieses vertreten durch .................................................................................................................................................

(Straßenbauverwaltung)

und

...................................................................................................................................................................................

Versorgungsunternehmen (Adresse etc.)

(Versorgungsunternehmen)

Vorbemerkung

Im gegenseitigen Interesse beabsichtigen die Vereinbarungspartner, die im Folgenden beschriebene Baumaßnahme gemeinsam zeitgleich durchzuführen, um hierdurch die bei den Vereinbarungspartnern entstehenden Kosten zu reduzieren und die Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit so gering wie möglich zu halten.

Die Mitbenutzung der Straße ist/wird gesondert geregelt.

1. Beschreibung der Maßnahmen

exakte Beschreibung der Art der Bauleistung (z.B. Tiefbau für Leitung; nicht Leitungsverlegung selbst) und aller durchzuführenden Arbeiten in technischer und räumlicher Auswirkung

2. Vorgesehener Zeitraum

exakte Benennung des Zeitpunkts und des Zeitraums zur Durchführung der Maßnahme

3. Gemeinsame Durchführung

Festlegung ob die Ausschreibung der Bauleistungen für die Leitungsverlegung durch das Unternehmen oder durch den Straßenbaulastträger auf Rechnung des Unternehmens erfolgen soll Die für die konkrete Baumaßnahme relevanten Eckpunkte werden im Rahmen einer Baudurchführungsvereinbarung (einschließlich Kostenvergütung, z.B. Planung, Koordination, Bauleitung) geregelt, in der auch der jeweilige Ansprechpartner (jederzeit erreichbar mit Entscheidungsbefugnis) der Straßenbaubehörde bzw. des Versorgungsunternehmens benannt wird. Sie stimmen den Bauablauf rechtzeitig ab und bestimmen vor der Durchführung, welcher Vereinbarungspartner die Bauleistungen ausschreiben soll.

3.1

Bei eigener Ausschreibung und Beauftragung der Baumaßnahme der Leitungsverlegung durch das Versorgungsunternehmen:

Vereinbarung über den zur Verfügung stehenden Zeitrahmen und die Koordination der Baumaßnahme

3.2

Bei der gemeinsamen Ausschreibung auch der Bauleistungen für die Leitungsverlegung:

Das Versorgungsunternehmen liefert die Mengenansätze. Bei der Wertung der Angebote werden alle Positionen der Ausschreibung gleich gewichtet. Das Versorgungsunternehmen wird nach der Submission über das Ergebnis der Ausschreibung bezüglich der Zulagepositionen informiert. Die Abrechnung der vom Versorgungsunternehmen zu vergütenden Zulagepositionen erfolgt auf der Grundlage der durch das Abrechnungsaufmaß ermittelten Massen. Das Versorgungsunternehmen wird über den Aufmaßtermin informiert, um hieran ggf. teilnehmen zu können. Das Versorgungsunternehmen erhält vom Bauunternehmer eine eigene Rechnung, die unmittelbar durch das Versorgungsunternehmen auszugleichen ist und mit der der hierin enthaltene Umsatzsteueranteil im Wege des Vorsteuerabzuges geltend gemacht werden kann. Das Versorgungsunternehmen tritt die aus ¬seinem Teillos resultierenden Mängelansprüche im Wege der abzuschließenden Baudurchführungsvereinbarung an den Straßenbaulastträger ab. In dieser Baudurchführungsvereinbarung werden auch die sich aus der gemeinsamen Baudurchführung ergebenden Haftungsfragen geregelt.

4. Kostenbeteiligung

4.1 Zu teilende Kosten (Gemeinsame Kosten)

Das Versorgungsunternehmen wird die Hälfte der Kosten für den Aufbruch des vorhandenen und die spätere Wiederherstellung des neuen Straßenoberbaus im Bereich des für die Leitungsverlegung erforderlichen Leitungsgrabens tragen.

Die Ermittlung der zu teilenden Kosten erfolgt nach folgenden Maßstäben:

Die vertikale Grenze zwischen Straßenbaumaßnahme und Baumaßnahme des Versorgungsunternehmen bildet bei einem Vollausbau das Planum, bei einer Erneuerung allein der Asphaltschichten die Unterkante der untersten zu erneuernden Schicht.

Bei der Bestimmung der für die Leitungsverlegung erforderlichen Breite des Leitungsgrabens werden die Mindestgrabenbreiten gem. DINEN1610 (Tabellen 1 und 2) zu Grunde gelegt (siehe Anlage 1 dieser Vereinbarung).

Maßgeblich für die Bestimmung der Kosten sind sodann die Kosten, die ausweislich der Schlussrechnung für die tatsächlich erbrachten Leistungen oberhalb der oben definierten Grenze für die Fläche des Leitungsgrabens (= Breite nach DINEN1610 X tatsächliche Leitungsgrabenlänge) angefallen sind. Zur Veranschaulichung des insoweit maßgeblichen Bereichs wird auf die als Anlage 2 beigefügte Skizze verwiesen.

Von den ermittelten Kosten trägt das Versorgungsunternehmen die Hälfte zuzüglich einer Pauschale von 11,5 % diese Kostenanteils zur Abgeltung der Fixkosten (wie etwa für die Baustelleneinrichtung, Bauüberwachung usf.).

Gemäß vorläufiger Berechnung (s. Anlage) beträgt der Kostenanteil des Versorgungsunternehmens einschl. Fixkosten ca. EUR. Die endgültigen Kosten ergeben sich aus der Schlussrechnung, die von der Straßenbauverwaltung aufgestellt wird.

4.2 Selbst zu tragende Kosten (Getrennte Kosten)

Im Übrigen tragen die Vereinbarungspartner alle weiteren, ihren Baumaßnahmen nach den oben dargestellten Abgrenzungskriterien zuzuordnen Kosten selbst.

5. Beteiligung mehrerer Versorgungsunternehmen

Sind mehrere Versorgungsunternehmen beteiligt bzw. werden mehrere Leitungen von verschiedenen Versorgungsunternehmen verlegt, so einigen sich die Versorgungsunternehmen untereinander bezüglich des unter Nr. 4.1 den jeweiligen Versorgungsunternehmen zuzuordnenden Anteils an den gemeinsamen Kosten.

6. Kündigung

Eine Kündigung dieser Vereinbarung ist nur möglich bis Monate vor Baubeginn. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Kommt eine der Parteien ihren Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht nach, ohne dass sie dies zu vertreten hat, ist die andere Partei zum Rücktritt berechtigt.

Kommt eine Partei ihren Verpflichtungen nicht nach und hat sie dies zu vertreten, ist die andere Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

7. Schriftform

Änderungen dieser Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

8. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Abschluss der Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am Nächsten kommen, die die Vereinbarungsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.

9. Gerichtsstand

Für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung wird der Gerichtsstand ........ (Sitz der Straßenbauverwaltung) vereinbart.

Jeder Vereinbarungspartner erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.

...........................................................
Ort, Datum, Unterschriften

.

Anlage 1


Anzusetzende Grabenbreiten (B) in Abhängigkeit von der Nennweite der Leitung (DN) sowie der Grabentiefe gem. Tabellen 1 und 2 der DINEN1610 Mehrbreite bei der Nebeneinanderverlegung mehrerer Leitungen des gleichen Versorgers unabhängig von der Grabentiefe
DN (Nennweite der Leitung) Grabentiefe **
> 1,25 m > 1,75 m > 4,00 m
(225) OD1 + 0,70 m ODx + 0,35 m *
> 225 (350) OD1 + 0,80 m ODx + 0,35 m *
> 350 (700) OD1 + 1,00 m ODx + 0,35 m *
> 700 (1200) OD1 + 1,15 m ODx + 0,50 m *
(1200) OD1 + 1,30 m ODx + 0,50 m *
mindestens: 0,80 m 0,90 m 1,00 m

OD1 - Außendurchmesser der Leitung (je nach anzuwendender DIN-Vorschrift)
ODx - Außendurchmesser jeder weiteren parallel verlegten Leitung

_____
*) - horizontaler Mindestarbeitsraum gemäß DINEN1610 (Mehrfachleitungen)
**) - aufgrund der einzuhaltenden Mindestüberdeckungen in Ortsdurchfahrten wird immer von Grabentiefen > 1,25 m ausgegangen; die Grabenbreiten enthalten daher jeweils einen Zuschlag (2 × 0,15 m) für den erforderlichen Grabenverbau

.

Schematische Darstellung der für die Kostenermittlung maßgeblichen Bereiche Anlage 2

.

Antrag auf Erteilung einer Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG Anlage E 1


[ ] Verlegung einer neuen Telekommunikationslinie [ ] Änderung einer vorhandenen Telekommunikationslinie [ ] Verlegung mittels Micro-/Minitrenching
gemäß § 68 Abs. 2 TKG

1. Antragsteller

Firma, Adresse, Geschäftszeichen
Verantwortlicher Ansprechpartner:
[ ] Der Antragsteller ist im Besitz einer Berechtigung, Wege für die öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikation unentgeltlich zu benutzen (Nutzungsberechtigung, §§ 68 Abs. 1; 69 Abs. 1 TKG)
[ ] Urkunde ist in Kopie dem Antrag beigefügt

[ ] Eine Kopie der Urkunde liegt der Straßenbaubehörde bereits vor.

2. Vorhaben

Ort
[ ] Bundesautobahn [ ] Bundesstraße [ ] Landes-/Staatsstraße [ ] ............
[ ] Gehweg [ ] innerhalb der Ortsdurchfahrt [ ] außerhalb der Ortsdurchfahrt

km .......... von .......... bis .......... /Abschnitt von Station .......... bis Station ..........
Ausführliche Beschreibung des Vorhabens entsprechend dem Datenblatt und vorgesehene Bauzeit
Die Benutzung soll gemäß als Anlage beigegebenen Trassenplan erfolgen

3. Bei oberirdischen Leitungen ( § 68 Abs. 3 Satz 2 TKG)

Von geplantem Linienverlauf betroffene Gemeinde/Stadt:

[ ] die Stellungnahme oben genannter Gemeinde/Stadt zu etwaig betroffenen Städtebaulichen Belangen liegt bei

[ ] Stellungnahme zu städtebaulichen Belangen ist nicht erforderlich

4. Andere Genehmigungen oder Zustimmungen

Andere erforderliche Genehmigungen/Zustimmungen und dergleichen

[ ] liegen vor.

[ ] sind beantragt.

Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und der beigefügten Anlagen wird versichert. Falsche Angaben können zu einer Rücknahme des Zustimmungsbescheids führen. Die Zustimmung der Straßenbaubehörde nach § 68 Abs. 3 TKG ersetzt nicht nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Genehmigungen-, Zustimmungen oder Erlaubnisse sonstiger Behörden, insbesondere der Straßenverkehrsbehörden. Der Antragsteller ist für die Einholung aller anderen Genehmigungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse selbst zuständig.

Ort, Datum Unterschriften

Hinweise für den Antragsteller zum Formblatt "Antrag auf Erteilung einer Zustimmung nach § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG)"

Zu 1:

Der in geeignetem Maßstab als Anlage beizufügende Trassenplan ist wesentlicher Bestandteil des Antrags. Als geeigneter Maßstab wird im Regelfall 1 : 1000 angesehen. Der Trassenplan in der von der Straßenbaubehörde gebilligten Fassung wird später mit den betreffenden Änderungen und Ergänzungen Bestandteil des Zustimmungsbescheids. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln ( § 68 Abs. 3 S. 5 TKG).

Zu 2:

Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 TKG hat die Straßenbaubehörde im Falle der Verlegung oberirdischer Leitungen die Interessen des Wegebaulastträgers, der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die berührten städtebaulichen Belange abzuwägen.

Der Antragsteller soll dabei auch im eigenen Interesse einer zügigen Verfahrensbearbeitung grundsätzlich

Eine Verlegung in der Rollspur (befahrener Bereich des Fahrstreifens) der Straße kommt nicht in Betracht.

Zu 3:

Weitere behördliche Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften und -gebieten (z.B. Straßenverkehr, Naturschutz, Wasserrecht, Denkmalpflege) sind vom Antragsteller gesondert einzuholen. Darüber hinaus ist die Abstimmung mit den Trägern besonderer Anlagen (z.B. der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen, vgl. §§ 74, 75 TKG) vorzunehmen.

.

Muster einer Zustimmung gemäß § 68 Abs. 3 TKG Anlage E 2

Vollzug des Telekommunikationsgesetzes (TKG); Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG Antrag vom
Bundesautobahn (BAB)/Bundesstraße (B)/Landesstraße (L)
Verlegung/Änderung * einer Telekommunikationslinie von Netzknoten .../Abschnitt

Anlagen:
Datenblatt
"Trassenplan"

Die Straßenbaubehörde erlässt folgenden

Bescheid:

I. Der Benutzung der Bundesautobahn/Bundesstraße/Landesstraße * durch für (Verlegung neuer/Änderung vorhandener * Telekommunikationslinie) wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zugestimmt.

II. Die Verlegung/Änderung * erfolgt entsprechend dem vom Antragsteller vorgelegten und von der Straßenbaubehörde genehmigten/geänderten/ergänzten * Antrag nebst Trassenplan.

Insbesondere sind die folgenden technischen Bedingungen und Auflagen zu beachten:

1. .......
2. .......
3.

III. Unbeschadet der Anforderungen nach Nr. II sind die Allgemeine Technische Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien - ATB-BeStra - (insbesondere die dort unter Nr. 6 aufgeführten Normen, Vorschriften und Regelwerke sowie die nachstehend aufgeführten technischen Regelwerke und Auflagen sowie Bedingungen Bestandteil des Bescheides. Bei der Verlegung mittels Micro-/Mini-Trenching gilt dies in Abweichung der Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien (ATB-BeStra), soweit die Verringerung der Verlegungstiefe betroffen ist.

............................
............................

Bestandteil des Bescheides:

Falls bei den Baumaßnahmen von den Angaben abgewichen werden soll, muss die Straßenbaubehörde vorher zustimmen und es sind geänderte Planunterlagen vorzulegen.

IV. Der Straßenbaubehörde ist der Beginn der Bauarbeiten 14 Tage vor Beginn der Bauarbeiten schriftlich anzuzeigen. Spätestens vier Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme ist das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Datenblatt der Straßenbaubehörde vorzulegen. Darin ist insbesondere die Erfüllung der technischen Auflagen und Bedingungen in einem Ausführungs-/Bestandsdatenblatt zu dokumentieren

V. Die Zustimmung der Straßenbaubehörde nach § 68 Abs. 3 TKG ersetzt nicht nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Genehmigungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse anderer Behörden, insbesondere der Straßenverkehrsbehörden.

VI. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

VII. Die Gebühr wird auf Euro ............... festgesetzt.

Die Auslagen betragen Euro ............... .

Gründe:

1. Die beantragte Benutzung der Bundesautobahn/Bundesstraße/Landes-/Staatsstraße * stellt eine Verlegung neuer/Änderung vorhandener Telekommunikationslinien gemäß § 68 Abs. 3 i. V. m. § 3 Nr. 26 TKG dar und bedarf der Zustimmung des Straßenbaulastträgers.
(kurze Begründung, soweit die Zustimmungsfähigkeit zweifelhaft ist)

Für den Erlass dieses Bescheides ist die Straßenbaubehörde * sachlich und örtlich zuständig.

2. Der Antragsteller ist als Inhaber einer Wegenutzungsberechtigung im Sinne von § 69 Abs. 1 i. V. m. § 68 Abs. 1 TKG befugt, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, sofern insoweit nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird, § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG. Die Errichtung und Unterhaltung der Telekommunikationslinien muss dabei den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen, § 68 Abs. 2 TKG. Bei Beachtung der Maßgaben in Nrn. II. und III. dieser Entscheidung wird den oben bezeichneten Erfordernissen hinsichtlich des Widmungszweckes und bezüglich Errichtung und Unterhaltung der Telekommunikationslinie entsprochen.

Die Nebenbestimmungen im Sinne von § 68 Abs. 3 Satz 5 TKG sind diskriminierungsfrei gestaltet, da sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und keine Ungleichbehandlung des Antragstellers im Vergleich zu anderen darstellen, § 68 Abs. 3 Satz 4 TKG.

Hinweis: in berechtigten Ausnahmefällen!

Die Zustimmung ist von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig. Angemessen ist eine Sicherheitsleistung maximal in Höhe der Kosten, die voraussichtlich für die Instandsetzung der Verkehrswege während der Bauphase nötig sind. Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer Bankbürgschaft erbracht werden.

(kurze Begründung z.B. bei besonderen Auflagen und/oder Bedingungen, etwa bei speziellen Anforderungen an die Verlegungstiefe)

Ausführungen unter Nr. 2a nur erforderlich bei Verlegung oberirdischer Leitungen und möglicher Berührung städtebaulicher Interessen.

Hinweis: Soweit die Verlegung im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden kann, die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen ( § 68 Abs. 3 Satz 3).

2a. Die Verlegung der oberirdischen Leitung entspricht bei sachgerechter Abwägung der betroffenen Interessen insbesondere auch den berührten städtebaulichen Belangen, § 68 Abs. 3 Satz 2 TKG.

Die Gemeinde/n Stadt * .............................. wurde/n * beteiligt.

Die Gemeindestadt * .............................. hat/haben * keine städtebaulichen Einwendungen erhoben. *

Die Gemeinde/n Stadt * .............................. hat/haben folgende * städtebaulichen

Einwendungen erhoben: (kurze Zusammenfassung) *

Die Straßenbaubehörde hat dem durch folgende Auflagen Rechnung getragen: *

Im Übrigen werden die Einwendungen zurückgewiesen./Die Einwendungen werden jedoch zu rückgewiesen: *

Unter Wahrung der Belange des Straßenbaulastträgers (siehe oben unter Nr. 2 der Gründe) überwiegt das berechtigte wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, gemäß Nrn. II. und III. dieser Entscheidung oberirdische Leitungen für öffentliche Telekommunikationslinien zu errichten, die verbleibenden städtebaulichen Einwendungen. Insbesondere erreichen diese nicht ein Gewicht, dass bei Nichtberücksichtigung die gemeindliche Planungshoheit nachhaltig verletzt oder sonst unzumutbar beschränkt würde. (Es folgt weitere Begründung, soweit erforderlich)

3. Ein Benutzungsentgelt wird nicht erhoben, § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG. Die Festsetzung der davon
zu unterscheidenden Verwaltungsgebühren beruht auf (Bundesstraßen: .............................. Landesstraßen: ..............................)

Rechtsbehelfsbelehrung

i. A.

___________________________

Mit * gekennzeichnete Absätze, Sätze, Alternativen oder einzelne Wörter sind bei Nichtzutreffen zu streichen.

1. Kreuzende Telekommunikationslinie

in km
Verlegetiefe
Verlegung im Verdrängungs-/Bohr/Pressverfahren
Arbeitsgrube im Seitenstreifen
Arbeitsgrube außerhalb des Seitenstreifens
Arbeitsgrube im Straßengrundstück
Arbeitsgrube außerhalb des Straßengrundstücks
Besondere Einrichtungen und Maßnahmen (z.B. Mantel- rohre, Abdecksteine, Platten, Montagegerüst usw.)
Sonstiges

2. Längsverlegte Telekommunikationslinie

von km/bis km
Verlegetiefe
im Gehweg
im Radweg
im Seitenstreifen
in feldseitiger Grabenböschung
in straßenseitiger Grabenböschung
Abstand von der Straßenachse/Fahrbahnrand in cm
besondere Einrichtungen und Maßnahmen (z.B. Mantel- rohre, Abdecksteine, Platten, Montagegerüst usw.)
Sonstiges

3. Oberirdisch verlegte Leitungen


Zuständige Stelle Wegenutzungsberechtigter Straßenbaubehörde


Adresse
Telefon


Wegenutzungsberechtigter

Ort, Datum

Unterschriften

Straßenbaubehörde

Ort, Datum

Unterschriften

.

Änderungsmitteilung nach dem TKG Anlage E 3

Änderungsmitteilung nach dem TKG
über Versorgungsleitungen die aufgrund einer Wegenutzungsberechtigung im Sinne von § 69 Abs. 1 i. V. m. § 68 Abs. 1 TKG nach dem TKG benutzt werden

bisheriger Benutzer/Eigentümer:

bisherige Benutzungsgrundlage (Vertrag): neuer Benutzer/Eigentümer:

Wegenutzungsberechtigung Nr. ......... erteilt am: ....................................

Straße: Bundesautobahn ....................................Bundesstraße ....................................Landesstraße

Netzknoten/Abschnitt .................................... Bauart der Telekommunikationslinie

Lage der Leitung:

1. Kreuzende Leitung

in km/Station
Verlegungstiefe
Schutzrohr

2.Längsteilung

von km/Station bis km/Station
Verlegungstiefe
im Gehweg
im Radweg
im Seitenstreifen
in feldseitiger Grabenböschung
in straßenseitiger Grabenböschung
Abstand von der Straßenachse / Fahrbahnrand in cm
besondere Einrichtungen und Maßnahmen (z.B. Mantelrohr, Abdecksteine, Platten usw.)
Sonstiges
(ggf . auf besonderem Blatt erläutern)

..........................................., den .............................

(Unterschrift)

.

Antrag auf Erteilung einer Zustimmung mit Entgeltvereinbarung nach § 77c Abs. 1 T KG Anlage E 4

Antrag auf Erteilung einer Zustimmung mit Entgeltvereinbarung nach § 77c Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (T KG)

1. Antragsteller

Firma, Adresse, Geschäftszeichen
Verantwortlicher Ansprechpartner (genaue Benennung mit Telefon-Nr. zur jederzeitigen Erreichbarkeit:
[ ] Der Antragsteller ist Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze/von einem solchen zur Antragstellung in dessen Namen bevollmächtigt und/oder im Besitz einer Berechtigung, Wege für die öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikation unentgeltlich zu benutzen (Nutzungsberechtigung, §§ 68 Abs. 1, 69 Abs. 1 TKG)
[ ] Urkunde ist in Kopie dem Antrag beigefügt

[ ] Eine Kopie der Urkunde liegt der Straßenbaubehörde bereits vor.

[ ] Die Mitnutzung erfolgt für den Auf- und Ausbau von Netzen der nächsten Generation (Übertragungsleistung von mindestens 50 Mbi t/s)

2. Vorhaben

Ort
[ ] Bundesautobahn....... [ ] Bundesstraße ....... [ ].....................
[ ] Gehweg (wenn Teil der Bundesstraße) [ ] innerhalb der Ortsdurchfahrt

[ ] außerhalb der Ortsdurchfahrt


Umfang der Mitnutzung

Die Lage der zur Mitnutzung vorgesehen Teile der Bundesfernstraße ist bekannt. Der genaue Umfang der Mitnutzung ist exakt (detaillierte Darstellung in textlicher Form und Plänen in digitaler Form, insbesondere digitale Übersichts- und Lagepläne der beantragten Trasse im Format AutoCad (dwg) zusätzlich Acrobat (pdf)) anzugeben z.B.:

  • Grundstücksnutzung, Leerohrnutzung, Mitnutzung von teilweise belegten Rohren
  • Art und Umfang der beabsichtigten Mitnutzung (insbesondere Produkt, das verlegt werden soll, Dimensionierung, Verfahren zur Verlegung, technische Ausführung der Rohröffnung und des Verschließens (z.B. Verschluss mit Scheibenklemmen), Abzweige, deren Ort und konkreten Ausführung, Angaben zur Dichtigkeit und Muffe sowie Kabelreserve (Reservelängen ausschließlich in den Schachtanlagen), Beachtung der DIN8074/75 für die Druckfestigkeit der mitbenutzten Rohre, Nachweis, dass die geforderten Werte nach Durchführung der Maßnahme wieder erreicht werden können,
  • Ausführung der Arbeitsgruben, Bodenverdichtung (DIN.... ) und Ausführung der eigenen Schächte, Anordnung von Schächten, Muffen und Montagegruben und deren Dichtigkeit und Erreichbarkeit
  • Tatsächlicher vorhandener Trassenverlauf der zur Mitnutzung vorgesehenen Rohre ist zu orten und zu dokumentieren (Bestand)
  • Angabe zu den Grundstücke in denen die Rohre liegen, die mitbenutzt werden sollen,
  • sämtliche Kabel ein- und ausführpunkte, Einblaspunkte mit konkreten Angaben zu deren Erreichbarkeit und Ausführung (Start- und Zielgruben) und Zugang zu den Arbeitsgruben
  • Anordnung von Schächten, Muffen und Montagegruben und deren Dichtigkeit und Erreichbarkeit
  • Einblasstrecke mit Angaben zu Problembereichen (z.B. Gefälle- oder Steigungsstrecken, an bestehenden Leitungen nachträglich errichtete Lärmschutzwälle (Quetschungsgefahren), technisch anspruchsvolle Strecken (z.B. mit Überführungsbauwerken, Bögen)
  • Einwirkungen auf vorhandene Schächte und Anlagen/Anlagenteile
  • Lage und Sicherheitsabstände zu Bauwerken (insbesondere Brücken, Tunnel, Entwässerungsanlagen und anderen in den Grundstücken befindlichen Leitungen oder ähnliche Anlagen)
  • Bauablaufplanung (einschließlich genauer Zeitangaben, zu denen die Arbeiten ausgeführt werden sollen)
  • Zeitpunkt und Umfang der Abnahme nach Durchführung der Arbeiten
  • Weiterführung des Kabels auf Bundesflächen
  • Bei Notwendigkeit eigener Stromversorgung (z.B. Systemtechnikstationen) Nachweis des Zugangs und der beabsichtigten Regelungen mit Stormversorger (Hinweis: Mitnutzung der Stromversorgung für Anlagen der Straßenbauverwaltung ist nicht möglich)
  • Vorlage entsprechender Vereinbarungen (z. B . Kreuzungsvereinbarung mit anderen Leitungsbetreibern)

3. Erklärungen des Antragstellers

3.1 Der Antragsteller hat zur Kenntnis genommen, dass
  • sich die Mitnutzung nicht auf Schaltanlagen, Räume in denen Übertragungstechnik betrieben wird, Räume, in denen der Kabelabschluss stattfindet, Kabelanlagen der Straßenbauverwaltung oder von Teilen davon bezieht,
  • kein Zutritt zu Räumlichkeiten der Straßenbauverwaltungen gewährt wird,
  • er verpflichtet ist, die durch ihn veränderten Teile der Anlage bei Beschädigungen unverzüglich zu reparieren oder defekte Teile ordnungsgemäß zu ersetzen,
  • er Dritten gegenüber für durch die Mitnutzung verursachte Schäden einzustehen hat, - die Zustimmung von der Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig ist,
  • er verpflichtet ist, die Kosten für die Änderung oder Sicherung der von ihm verlegten Leitungen aufgrund von Straßenbaumaßnahmen oder Entscheidungen des Eigentümers der mitbenutzten Anlagen zu tragen (Folgekostenpflicht).

3.2 Der Antragsteller versichert, dass

  • die Baudurchführung nur durch qualifizierte Unternehmen für Erdbau und Technik erfolgen wird,
  • sämtliche technische Bestimmungen (insbesondere ZTV A-StB 12) eingehalten werden,
  • die Sicherheit der geplanten Anlagen dem Stand der Technik entsprechen,
  • er das bei der Grubenherstellung anfallende Material pflichtgemäß entsorgen wird,
  • er Änderungen oder Sicherungen der Anlage, die die Straßenbauverwaltung wegen einer Verlegung, Verbreiterung oder wegen einer sonstigen Änderung der Straße oder wegen einer Unterhaltungsmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält, nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenbauverwaltung unverzüglich durchführen wird (Folgepflicht).

3.3 Freistellungserklärung

Der Antragsteller stellt die Straßenbauverwaltung und ihre Bediensteten von allen begründeten Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Prozessführungskosten, die infolge der Herstellung, des Bestehens, des Betriebes, der Unterhaltung, der Änderung oder der Beseitigung der Anlage gegen diese oder gegen einen für diese tätigen Bediensteten geltend gemacht werden, frei, es sei denn, dass den Bediensteten der Straßenbauverwaltung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

3.4 Kostenübernahmeerklärung

Der Antragsteller erklärt verbindlich, sämtliche Kosten, die der Straßenbauverwaltung im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieses Antrags entstehen, insbesondere für

  • Bereitstellung digitaler Detailpläne der vorhandenen Trassen,
  • Durchführung von Abstimmungsgesprächen und Einweisungen in die Örtlichkeit,
  • Überwachung der Arbeiten,

zu tragen und auf Aufforderung unverzüglich zu bezahlen.

.............................................................
(Unterschrift des Antragstellers)

4. Entgeltvereinbarung

Für die beantragte Mitnutzung nach § 77c TKG vereinbaren der Antragsteller und die Straßenbauverwaltung ein einmaliges Entgelt in Höhe von 1,00 Euro je lfd. m Schutzrohr in eigenen Anlagen der Straßenbauverwaltung. Das Entgelt wird mit Beginn der tatsächlichen Mitnutzung fällig.
Antragsteller .(Unterschrift) Straßenbaubehörde .......................... (Unterschrift)

5. Andere Genehmigungen oder Zustimmungen

Andere erforderliche Genehmigungen/Zustimmungen und dergleichen

[ ] liegen vor.

[ ]

Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und der beigefügten Anlagen wird versichert. Falsche Angaben können zu einer Rücknahme des Zustimmungsbescheids führen. Die Zustimmung der Straßenbaubehörde nach § 77c Abs. 1 TKG ersetzt nicht nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Genehmigungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse sonstiger Behörden, insbesondere der Straßenverkehrsbehörden. Der Antragsteller ist für die Einholung aller anderen Genehmigungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse verantwortlich.

Ort, Datum

Unterschriften

.

Zustimmung gemäß § 77c Abs. 1 TKG Anlage E 5

Vollzug des Telekommunikationsgesetzes (TKG); Zustimmung nach § 77c Abs. 1 S. 3 TKG Mitnutzung der vorhandenen Infrastruktur von Netzknoten .../Abschnitt

Ihr Antrag vom

Anlagen:

I. Der Verlegung/Änderung der Telekommunikationslinie entlang der Bundesautobahn (Bundesfernstraße)

von ....................................... bis .......................................

durch ....................................... (Telekommunikationsunternehmen)

wird hiermit zugestimmt.

II. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

III. Für die Zustimmung sind folgende Unterlagen verbindlich:

  1. Antrag vom ............................ nebst Trassenplan
  2. Erläuterungsbericht/Baubeschreibung
  3. Digitaler Übersichtsplan (dwg und pdf)
  4. Digitaler Lageplan (dwg und pdf)

IV. Folgende technischen Bedingungen und Auflagen zu beachten:

Unbeschadet der Anforderungen nach Nr. .... sind die Allgemeine Technische Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien - ATB-BeStra - (insbesondere die dort unter Nr. 6 aufgeführten Normen, Vorschriften und Regelwerke) sowie die nachstehend aufgeführten technischen Regelwerke und Auflagen sowie Bedingungen Bestandteil des Bescheides.

  1. Der Straßenbaubehörde ist der Beginn der Bauarbeiten 14 Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Vor Beginn der Bauarbeiten hat sich das Telekommunikationsunternehmen insbesondere zu erkundigen, ob im Bereich der Anlage Kabel, Versorgungsleitungen und dergleichen verlegt sind.
  2. Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass die Sicherheit nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigt werden. Das Telekommunikationsunternehmen hat alle zum Schutz der Straße und des Straßenverkehrs erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Baustellen sind abzusperren und zu kennzeichnen. Hierzu wird auf § 45 Abs. 6 StVO verwiesen.
  3. Vor Inbetriebnahme der Telekommunikationslinie ist nach schriftlichem Antrag eine gemeinsame Abnahme mit der Straßenbaubehörde durchzuführen. Die Abnahme ist zu dokumentieren. Die Abnahme ersetzt nicht andere nach sicherheits- und ordnungsbehördlichen Vorschriften erforderliche Abnahmen.
  4. Spätestens vier Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme sind das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Datenblatt der Straßenbaubehörde und der Digitale Übersichtsplan (dwg und pdf) sowie der Digitaler Lageplan (dwg und pdf) vorzulegen. Darin ist insbesondere die Erfüllung der technischen Auflagen und Bedingungen u.a. in einem Ausführungs-/ Bestandsdatenblatt zu dokumentieren.
  5. Das Telekommunikationsunternehmen führt Änderungen oder Sicherungen der Anlage, die die Straßenbaubehörde wegen Änderungen der Straße oder wegen Unterhaltungsmaßnahmen oder Entscheidungen des Eigentümers der mitbenutzten Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält, nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenbaubehörde unverzüglich auf seine Kosten durch (Folgepflicht).
  6. Die Mitnutzung von Kabelanlagen selbst oder Teilen davon, Schaltanlagen, Räumen, in denen Übertragungstechnik betrieben wird bzw. der Kabelabschluss stattfindet, wird nicht gestattet. Der Zutritt zu den Räumlichkeiten der Straßenbauverwaltungen wird ebenfalls nicht gestattet.
  7. Die Baudurchführung ist durch qualifizierte Unternehmen für Erdbau und Technik erbringen zu lassen. Bei der Verlegung/Änderung der Telekommunikationslinie sind die anerkannten Regeln der Technik sowie die geltenden Vorschriften zu beachten und die im Bauwesen erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Bei der Geräteauswahl und bei der Art und Weise der Bauausführung hat das Telekommunikationsunternehmen die örtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Es ist ferner verpflichtet, die durch ihn veränderten Teile der Anlage bei Beschädigungen unverzüglich zu reparieren oder defekte Teile ordnungsgemäß zu ersetzen. Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Das Telekommunikationsunternehmen haftet uneingeschränkt für alle durch die Verlegung/Änderung bedingten Schäden.
  8. Dem Telekommunikationsunternehmen stehen gegenüber der Straßenbaubehörde keine Ersatzansprüche für ihm entstehende Kosten zu, die durch das Vorhandensein anderer Straßennutzungen verursacht sind.
  9. Das Telekommunikationsunternehmen trägt alle Kosten und ersetzt sämtliche Schäden, die der Straßenbauverwaltung durch die Verlegung, das Vorhandensein oder die Entfernung der Anlagen (gemäß Antrag) entstehen.
  10. Bis zur Fertigstellung/Schlussabnahme leistet das Telekommunikationsunternehmen, rechtzeitig vor Baubeginn, eine Sicherheit in Höhe von 1,00 Euro je lfd. m Leitungstrasse. Für die Dauer der Nutzung leistet der Antragsteller Sicherheit in Höhe von 1,00 Euro / lfd. m Leitungstrasse.
  11. Jede geplante oder während des Bauablaufs beabsichtigte Änderung gegenüber der Zustimmungsentscheidung ist rechtzeitig vor ihrer Durchführung der Straßenbaubehörde schriftlich anzuzeigen und für diese eine entsprechende Zustimmungserklärung einzuholen.
  12. Seitens des Telekommunikationsunternehmens ist diejenige Stelle und diejenige Person schriftlich zu benennen, die für den Betrieb der Telekommunikationslinie verantwortlich ist. Der Betreiber hat unaufgefordert einen Wechsel des Verantwortlichen für Betrieb und Unterhaltung der Telekommunikationslinie der Straßenbaubehörde mitzuteilen.
  13. Sofern durch die geplante neue Telekommunikationslinie schon vorhandene Leitungen gekreuzt werden, sind die dazu abgeschlossenen Kreuzungsvereinbarungen der Straßenbaubehörde vorzulegen.
  14. Wird die Telekommunikationslinie auf Dauer nicht mehr betrieben, ist sie auf Verlangen der Straßenbaubehörde aus dem Bereich der Bundesfernstraße einschließlich ihrer Anlagen (z.B. Brückenanlagen) zu entfernen und der frühere Zustand wieder herzustellen.
  15. Zur Überprüfung der vorgenannten Bedingungen und Auflagen hat das Telekommunikationsunternehmen den Beauftragten der Straßenbaubehörde das Betreten von Fahrzeugen und Geräten zu gestatten, die Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu dulden.
  16. Die Zustimmung der Straßenbaubehörde nach §§ 68, 77c Abs. 3 TKG ersetzt nicht nach
    anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Genehmigungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse anderer Behörden, insbesondere der Straßenverkehrsbehörden. Sind für die Ausführung der Anlage behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder dergl. nach anderen Vorschriften oder eine privatrechtliche Zustimmungen Dritter erforderlich, so hat das Telekommunikationsunternehmen diese einzuholen.
  17. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich. Von ihr kann erst Gebrauch gemacht werden,
    wenn sie in allen Teilen unanfechtbar geworden ist. Sie ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitnutzungsrechte durch Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der Straßenbauverwaltung.
  18. Die Zustimmung erlischt, wenn von ihr binnen 9 Monaten kein Gebrauch gemacht wird.
  19. Erlischt die Zustimmung durch Widerruf oder aus einem sonstigen Grunde, so ist die Anlage
    zu beseitigen und die Straße wieder ordnungsgemäß herzustellen. Den Weisungen der Straßenbauverwaltung ist hierbei Folge zu leisten.
  20. Die Auflagen sind auf Kosten des Telekommunikationsunternehmens zu erfüllen.

Rechtsbehelfsbelehrung

(...............)

Der Hinweis in § 77c Abs. 2 TKG auf das Verfahren gemäß § 133 Abs. 1 und 4 TKG bezieht sich auf ein vom verwaltungsgerichtlichen Verfahren unabhängiges Verfahren. Einwände gegen die Erteilung bzw. Versagung der Zustimmung sind auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen. Insbesondere ersetzt der Antrag auf Entscheidung der Beschlusskammer der Bundesnetzagentur nach § 133 Abs. 1 TKG nicht die fristgebundenen Rechtsbehelfe gegen den Verwaltungsakt der Straßenbauverwaltung.

i. A.

.

Ablehnung eine Antrags auf Erteilung einer Zustimmung gemäß § 77c Abs. 1 TKG Anlage E 6

Vollzug des Telekommunikationsgesetzes (TKG); Entscheidung nach § 77c Abs. 1 S. 3 TKG Mitnutzung der vorhandenen Infrastruktur von Netzknoten .../Abschnitt

Ihr Antrag vom

Anlagen:

Der Antrag vom ........... auf Erteilung einer Zustimmung zur Mitnutzung der Bundesfernstraße ........... wird abgelehnt

Die Entscheidung ergeht kostenfrei.

Gründe:

Die Mitnutzung ist in den beantragten Bereichen (ggf. Teilbereichen) ist aus Sicherheits- und/oder Kapazitätsgründen nicht möglich.

Die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordert ...........

Die Querschnittreserve/das/die bisher ungenutzten) Kabel dient/dienen dem überschaubaren eigenen Änderungsbedürfnis (z.B. weiter Straßenausstattung zur Gewährleistung der technischen Ansprüche

an die Straße (z.B. car 2 car) ...........

Die Querschnittreserve dient dem unvorhersehbaren Eigenbedarf; Verlegung weiterer Leitungen wäre sonst nicht möglich; ........... (konkrete Erläuterungen unbedingt erforderlich, inwieweit wird unvorhersehbarer Eigenbedarf angenommen)

Rechtsbehelfsbelehrung

(...........)

Der Hinweis in § 77c Abs. 2 TKG auf das Verfahren gemäß § 133 Abs. 1 und 4 TKG bezieht sich auf ein vom verwaltungsgerichtlichen Verfahren unabhängiges Verfahren. Einwände gegen die Erteilung bzw. Versagung der Zustimmung sind auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen. Insbesondere ersetzt der Antrag auf Entscheidung der Beschlusskammer der Bundesnetzagentur nach § 133 Abs. 1 TKG nicht die fristgebundenen Rechtsbehelfe gegen den Verwaltungsakt der Straßenbauverwaltung.

i. A.

Abkürzungsverzeichnis

ATB-BeStra Allgemeine Technische Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
DVBl Deutsches Verwaltungsblatts
DöV Die öffentliche Verwaltung
FGSV Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
RAS-Ew Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung
RAS-LP Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege
RdE Recht der Energiewirtschaft
RiStWag Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten
SBV Straßenbauverwaltung
TP Technische Prüfvorschriften
TP BF-StB Technische Prüfvorschriften für Boden und Fels im Straßenbau
ZTV Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
ZTV A-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen
ZTV E -StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau
ZTV Ew-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau
ZTV T-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Tragschichten im Straßenbau
ZTV Baum-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflegearbeiten im Straßenbau
VkBl Verkehrsblatt
VU Versorgungsunternehmen

_____
1) Ein Vorteilsausgleich bei den durch die Straßenbaumaßnahmen veranlassten Kosten bleibt unberührt.
2) Anhaltspunkte dafür, dass der geänderte Teil der Anlage bei der nächstfälligen Erneuerung der Anlage ausgespart werden kann, sind

  1. die Verwendung höherwertigen Materials,
  2. eine größere Dimensionierung der Anlage, ohne dass Druckverluste auszugleichen wären,
  3. zusätzliche Einbauten zur Erweiterung oder Umstellung des Leitungsbetriebes wie Vorratsrohre, Verzweigungen,
  4. das Vorliegen einer wirtschaftlichen Baustelleneinheit (Losgröße).

3) Nichtzutreffendes ist in den nachstehenden allgemeinen Bestimmungen zu streichen.
4) Falls entbehrlich, ist dieser Satz zu streichen.
5) Gilt für Erlaubnisse mit Widerrufsvorbehalt.
6) Hier ist die gemäß § 8 Abs. 3 FStrG erlassene landesrechtliche Gebührenordnung einzusetzen.

ENDE

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