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Regelwerk

Anforderungen an die Verwertung von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage

Technische Regeln
Stand: 30. März 2004
(Länderausschuss Bergbau)


Kapitel I
Allgemeiner Teil

1 Auftrag und Einführung

Um sicherzustellen, dass es bei der Verwertung von Abfällen im Bergbau über Tage nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung und Behandlung im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung kommt und die bereits vorhandenen Ansätze in den einzelnen Bundesländern aufeinander abgestimmt und vereinheitlicht werden, hat der Länderausschuss Bergbau (LAB) in seiner 115. Sitzung am 26.10.1999 in Erfurt den Adhoc-Arbeitskreis "Bergbauliche Hohlräume und Abfallentsorgung" beauftragt, die am 27.10.1998 in Hannover verabschiedeten "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Abfällen im Bergbau über Tage - Technische Regeln für den Einsatz von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage" (Stand: Oktober 1998) wegen der neuen bodenschutzrechtlichen Regelungen zu überarbeiten. Der Arbeitskreis hat bei der Überarbeitung insbesondere die materiellen Anforderungen hinsichtlich des § 12 der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sowie der in Überarbeitung befindlichen LAGA- Mitteilung 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln" geprüft und auf die Verhältnisse der bergbaulichen Besonderheiten übertragen.

Das Regelwerk gliedert sich in zwei verschiedene Textteile:

Der Allgemeine Teil beschreibt die übergreifenden Verwertungsgrundsätze und Rahmenbedingungen, die unabhängig vom jeweiligen Abfall zu beachten sind. Diese Grundsätze ergeben sich aus der Forderung des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG, dass die Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden. Sie wurden auch bei der Erarbeitung der vorliegenden Technischen Regeln berücksichtigt. Unter Berücksichtigung des Abfallbegriffes gemäß § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) behandelt das vorliegende Regelwerk bergbaufremde Abfälle, die der Verwertung zugeführt werden sollen.

Bei den in den Anforderungen festgelegten Zuordnungswerten (W-Werte) handelt es sich um vorsorgebezogene Werte, die vor allem aus der Sicht des Umweltschutzes, insbesondere des Grundwasser- und Bodenschutzes, aber auch des Arbeitsschutzes festgelegt wurden. Abweichungen von den genannten Werten können zugelassen werden, wenn im Einzelfall der Nachweis erbracht wird, dass das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Gewässer und des Bodens nicht beeinträchtigt wird. Voraussetzung für eine Vereinheitlichung der Untersuchung und Bewertung von Abfällen ist auch die Festlegung von anerkannten Verfahren für die Probenahme, die Probenaufbereitung und die Analytik. Hierfür gilt Kapitel III Probenahme und Analytik der LAGA-Mitteilung 20, soweit nicht bergbauspezifische Anforderungen Abweichungen erfordern.

2 Geltungsbereich und Abgrenzung zu anderen Regelungen

Dieses Regelwerk gilt für die Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung von bergbaufremden Abfällen auf Salzhalden, in Tagebauen des Braunkohlenbergbaues sowie auf Bergehalden und Absetzteichen des Steinkohlenbergbaus, die im Rahmen des bergrechtlichen Betriebsplanverfahrens geregelt wird. In diesem Regelwerk werden für die genannten Bereiche auch die Anforderungen für die Verwertung von Bodenmaterial und mineralischen Abfällen festgelegt, die unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht für bodenähnliche Anwendungen verwendet werden.

Werden die Anforderungen der technischen Regeln eingehalten, ist eine Einzelfallprüfung der Schadlosigkeit der Verwertung nicht erforderlich.

Eine Verwertung von Abfällen liegt vor, wenn auf diese Weise bergtechnische oder bergsicherheitliche Ziele oder solche der Wiedernutzbarmachung erreicht werden. Diesen Zielen bzw. Maßnahmen entsprechen unter anderem folgende Verwertungsmaßnahmen im Bergbau über Tage:

Allgemeine Grundsätze zur Abgrenzung von abfallrechtlichen, bergrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Regelungen zum Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden ergeben sich aus den "Abgrenzungsgrundsätzen" 1, die von der 26. ACK am 11./12.10.2000 in Berlin zur Kenntnis genommen wurden.

Dieses Regelwerk gilt nicht für die Verwertung von mineralischen Abfällen einschließlich der Umlagerung im Rahmen der Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast.

Liegen Einsatzbedingungen vor, wie sie in

beschrieben werden, sind diese einschließlich der darin genannten Einbauklassen grundsätzlich auch im Geltungsbereich des Bergrechtes anzuwenden (siehe Anlage I.2

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