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Regelwerk, Bergrecht

BbgFördAV - Brandenburgische Förderabgabeverordnung
Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 24. November 2025
(GVBl. II Nr. 88 vom 24.11.2025)



Archiv: 2006, 2015

Auf Grund des § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 6. März 2025 (GVBl. II Nr. 19) verordnet der Minister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz:

Abschnitt 1
Erhebung und Bezahlung von Abgaben sowie Marktwertfestsetzung

§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruches; Feldesabgabeerklärung

(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Abgabepflichtigen haben bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten.

(3) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruches; Förderabgabeerklärung

(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Abgabepflichtigen haben bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Förderabgabe zu entrichten.

(3) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen

(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruckmuster beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe einzureichen. Die Abgabepflichtigen haben die Höhe der Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen.

(2) Die Abgabepflichtigen haben schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.

(3) Erkennen die Abgabepflichtigen, dass eine von ihnen abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, so sind sie verpflichtet, dies dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe unverzüglich anzuzeigen und richtigzustellen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.

§ 4 Abgabefestsetzung

(1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe wird durch Abgabebescheid des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe festgesetzt.

(2) Geben die Abgabepflichtigen die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.

(3) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt entfällt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.

§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe

Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Ein überzahlter Betrag wird den Abgabepflichtigen erstattet.

§ 6 Prüfung

(1) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgaben maßgebend sind, zu prüfen. Die Prüfung soll den Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.

(2) Die Abgabepflichtigen haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auch auf die Vorlage von Massenbilanzen über die im Erhebungszeitraum gewonnenen Bodenschätze auf der Grundlage des anzufertigenden und nachzutragenden Risswerkes. Sie können die Vorlage bei der prüfenden Behörde abwenden, wenn sie der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in ihren Geschäftsräumen zustimmen.

(3) Das Ergebnis der Prüfung ist den Abgabepflichtigen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

§ 7 Anwendung der Abgabenordnung

Bei der Erhebung und Zahlung der Feldes- und Förderabgabe sind, soweit im Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, keine anderweitige Regelung getroffen worden ist, von der Abgabenordnung

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