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Festlegung der Marktwerte und Förderabgabesätze für bergfreie Bodenschätze für den Erhebungszeitraum 2015
- Brandenburg -
Vom 4. Juli 2016
(ABl. Nr. L 30 vom 27.07.2016 S. 792;aufgehoben)
Archiv: 2009; 2011; 2012; 2014 2015
Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie vom 4 . Juli 2016
Aufgrund der §§ 31 und 32 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl . I S . 13 10), zuletzt geändert durch Artikel 303 der Verordnung vom 31 . August 2015 (BGBl . I S . 1474), und § 10 der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe im Land Brandenburg (BbgFördAV) vom 26. Januar 2006 (GVBl . II S . 30), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Förderabgabeverordnung vom 16 . Juni 2010 (GVBl . II Nr. 30), werden für nachfolgende Bodenschätze die Marktwerte errechnet und daraus resultierende Förderabgabesätze festgelegt:
1 Steinsalz und Sole
(§§ 16 und 17 BbgFördAV)
Auf der Grundlage einer vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg bundesweit durchgeführten Erhebung wird für Steinsalz und Sole im Sinne von § 3 Absatz 3 BBergG der Marktwert für den Erhebungszeitraum 2015 wie folgt berechnet:
Produktionswert (Deutschland): 25.869 629,70 Euro
Produktionsmenge (Deutschland): 1.524 868,22 t
Quotient aus Produktionswert und
Produktionsmenge: 16,97 Euro/t
Der Marktwert für Steinsalz und Sole im Sinne von § 3 Absatz 3 BBergG wird auf 16,97 Euro pro Tonne festgesetzt . Die Förderabgabe nach § 31 31 Absatz 2 Satz 1 BBergG in Verbindung mit den §§ 16 und 17 BbgFördAV beträgt 0,170 Euro pro Tonne. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,085 Euro pro Tonne, soweit das Steinsalz beziehungsweise die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen wurde und nicht wirtschaftlich verwertet werden konnte .
2 Kiese und Sande sowie Quarz- und Spezialsande der Bodenschatzziffern 9.23 und 9.26
(§ 18 BbgFördAV)
Auf der Grundlage der Statistik Produktion des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, Fachserie 4, Reihe 3. 1, Meldenummern 0812 11.900 (alt: 1421 11.903 und 1421 11.909), 0812 12.103 (alt: 1421 12.133 und 1421 12.139), herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden 2015, wird für Kiese und Sande sowie Quarz- und Spezialsande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 und 9.26 der Marktwert für den Erhebungszeitraum 2015 wie folgt berechnet:
Produktionswert (Deutschland): 856.473 000 Euro
Produktionsmenge (Deutschland): 137.096 000 t
Quotient aus Produktionswert und Produktionsmenge: 6,25 Euro/t
50 v . H . des Quotienten aus Produktionswert und Produktionsmenge: 3,12 Euro/t
Der Marktwert für Kiese und Sande sowie Quarz- und Spezialsande im Sinne der Bodenschatzziffern 9 .23 und 9 .26 wird auf 3,12 Euro pro Tonne festgesetzt . Die Förderabgabe nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BBergG in Verbindung mit § 18 BbgFördAV beträgt 0,219 Euro pro Tonne.
3 Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.27, 9.29 und 9.30
(§ 19 BbgFördAV)
Auf der Grundlage der Statistik Produktion des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, Fachserie 4, Reihe 3.1, Meldenummer 0812 12.307 (alt: 1421 12.307), herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden 2015, wird für Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.27, 9.29 und 9.30 der Marktwert für den Erhebungszeitraum 2015 wie folgt berechnet:
Produktionswert (Deutschland): 21.659 000 Euro
Produktionsmenge (Deutschland): 3.877 000 t
Quotient aus Produktionswert und Produktionsmenge: 5,59 Euro/t
Der Marktwert für Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.27, 9.29 und 9.30 wird auf 5,59 Euro pro Tonne festgesetzt . Die Förderabgabe nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BBergG in Verbindung mit § 19 BbgFördAV beträgt 0,279 Euro pro Tonne.
4 Tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.18, 9.19, 9.21 und 9.22
(§ 20 BbgFördAV)
Auf der Grundlage der Statistik Produktion des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, Fachserie 4, Reihe 3.1, Meldenummern 2332 11.103 (alt: 2640 11.130), 2332 11.105 (alt: 2640 11.150) und 2332 11.107 (alt: 2640 11.170), herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden 2015, wird für tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.18, 9.19, 9.21 und 9.22 der Marktwert für den Erhebungszeitraum 2015 wie folgt berechnet:
Produktionswert (Deutschland): 562.297 000 Euro
Produktionsmenge (Deutschland): 6.892 000 m3
Quotient aus Produktionswert und Produktionsmenge: 81,59 Euro/m3
13 v. H. des Quotienten aus Produktionswert und Produktionsmenge: 10,61 Euro/m3
Der Marktwert für tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9 .18, 9 .19, 9 .21 und 9 .22 wird auf 10,61 Euro pro Kubikmeter festgesetzt . Die Förderabgabe nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BBergG in Verbindung mit § 20 BbgFördAV beträgt 1,061 Euro pro Kubikmeter.
5 Torf einschließlich anfallender Mudde im Sinne der Bodenschatzziffer 5
(§ 21 BbgFördAV)
Die Festsetzung des Marktwertes für Torf einschließlich anfallender Mudde entfällt, da dieser Bodenschatz im Erhebungszeitraum 2015 in Brandenburg ausschließlich für balneologische Zwecke gefördert wurde und damit gemäß § 21 Absatz 4 BbgFördAV von der Förderabgabe befreit ist .
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(Stand: 28.03.2023)
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