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Regelwerk, Bergrecht

BBergG - Bundesberggesetz

Vom 13. August 1980
(BGBl. I Nr. 48 vom 20.08.1980 S. 1310; 24.04.1986 S. 560; 26.11.1986 S. 2089; 08.12.1986 S. 2191; 20.12.1988 S. 2450; 12.02.1990 S. 215; 26.08.1992 S. 1564; 06.06.1994 S. 1170; 05.10.1994 S. 2911; 06.06.1995 S. 778; 18.06.1997 S. 1430; 26.01.1998 S. 164; 27.7 2001 S. 1950; 22.10.2001 S. 2815 Art. 149, 10.11.2001 S. 2992 Art. 23, S. 3138 01; 25.03.2002 S. 1193; 05.04.2002 S. 1250; 19.07.2002 S. 2674 02b; 23.07.2002 S. 2850; 21.08.2002 S. 3322 02c; 25.11.2003 S. 2304; 24.08.2004 S. 2198 04; 21.06.2005 S. 1818; 10.11.2006 S. 2407 06; 09.12.2006 S. 2833 06a; 17.03.2009 S. 550 09; 29.07.2009 S. 2274 09; 29.07.2009 S. 2542 09; 31.07.2009 S. 2585 09a; 07.08.2013 S. 3154 13, 13a; 31.08.2015 S. 1474 15; 24.05.2016 S. 1217 16; 18.07.2016 S. 1666 16a; 21.07.2016 S. 1764 16b; 04.08.2016 S. 1962 16c; 30.11.2016 S. 2749 16d; 23.05.2017 S. 1245 17; 29.05.2017 S. 1298 17a; 01.06.2017 S. 1396 17b; 20.07.2017 S. 2808 17c; 29.04.2020 S. 864 20; 19.06.2020 S. 1328 20a; 14.06.2021 S. 1760 21; 23.03.2023 Nr. 88 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 750-15



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Einleitende Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es,

  1. zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchens, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern,
  2. die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten sowie
  3. die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern.

§ 2 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich 16c

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
  2. das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
  3. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für

  1. das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
  2. das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,
  3. sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,

soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.

(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

  1. im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
  2. im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen,
  3. im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
  4. in Luftfahrzeugen und
  5. in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen
    1. unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder
    2. an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.

§ 3 Bergfreie und grundeigene Bodenschätze 21

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