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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften

Vom 29. März 2026
(BGBl. I Nr. 84 vom 01.04.2026)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
WasserstoffBG - Wasserstoffbeschleunigungsgesetz
Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung von Erzeugung, Speicherung, Import und Transport von Wasserstoff

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16b die folgende Angabe eingefügt:

" § 16c Sondervorschriften für Wasserinfrastrukturvorhaben".

2. Nach § 16b wird der folgende § 16c eingefügt:

" § 16c Sondervorschriften für Wasserstoffinfrastrukturvorhaben

(1) Die §§ 10 und 23b sind bei der Genehmigung von einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Genehmigungsverfahren elektronisch durchzuführen ist. Einwendungen und Stellungnahmen können anstelle der elektronischen Eingabe auch bei der zuständigen Behörde mündlich zur elektronischen Eingabe abgegeben werden. In der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist ist auf das elektronisch durchzuführende Verfahren nach Satz 1 und die Ausnahme nach Satz 2 hinzuweisen. Die Verpflichtung der zuständigen Behörde, das Vorhaben im amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, bleibt unberührt.

(2) § 8a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8a Absatz 1 Nummer 2 besteht.

(3) § 16b Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 Nummer 1, Satz 3 und Absatz 4 ist für eine Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes entsprechend anzuwenden."

Artikel 3
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c wird die folgende Nummer 3d eingefügt:

"3d. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von

a) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, mit einer elektrischen Nennleistung von mindestens 30 Megawatt und den dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und

b) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes, sofern diese eine Speicherkapazität von 25 Tonnen Wasserstoff oder mehr haben, und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes,".

2. In § 50 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe "Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen" durch die Angabe "in § 9 Absatz 2 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bezeichnet sind" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Bundesberggesetzes

Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe "Schwerspat" die Angabe "; Helium und Wasserstoff" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 28q Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 wird nach der Angabe "Interesse liegen" die Angabe "und der öffentlichen Sicherheit dienen" eingefügt.

b) Nach Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:

"Satz 5 ist nicht bei den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden."

2. Nach § 35j Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:

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