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Regelwerk; Erneuerbare Energien

WasserstoffBG - Wasserstoffbeschleunigungsgesetz
Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung von Erzeugung, Speicherung, Import und Transport von Wasserstoff

Vom 29. März 2026
(BGBl. I Nr. 84 vom 01.04.2026 EU i.K.)
Gl.-Nr.: 752-17



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und beschleunigten Auf- und Ausbau einer Infrastruktur für die Erzeugung, die Speicherung, den Import und den Transport von Wasserstoff. Dieses Gesetz soll insbesondere zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele einen zentralen Beitrag zum Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft leisten. Ziel ist es, die Versorgung mit Wasserstoff sicherzustellen.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs und der Änderung folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen:

  1. Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff,
  2. Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen,
  3. Anlage zur Speicherung von Wasserstoff,
  4. Anlage zum Import von Wasserstoff,
  5. Anlage zum Import von Ammoniak,
  6. Anlage zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern,
  7. Anlage zum Import von Methanol,
  8. Anlage zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten und flüssigen organischen Wasserstoffträgern zu Wasserstoff,
  9. Anlage zur Konditionierung von Wasserstoff,
  10. Anlage zur Erzeugung oder zum Import von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs,
  11. Wasserstoffleitung,
  12. Verdichter, der für den Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach den Nummern 1 bis 11, 15 bis 18 oder zur Befüllung von Wasserstofftrailern erforderlich ist,
  13. Dampf- oder Wasserleitung, die für den Betrieb von Anlagen nach den Nummern 1 bis 10, 15 und 16 erforderlich ist,
  14. Stromleitung, die eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit dem Standort einer Anlagenach den Nummern 1 bis 10, 15 und 16 zum Zweck der direkten Versorgung verbindet,
  15. Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff unter Nutzung einer Anlage zur Abscheidung von Kohlendioxid,
  16. Anlage zur Hydrierung von flüssigen organischen Wasserstoffträgern,
  17. Gasversorgungsleitung, die auf Wasserstoff umgestellt wird und
  18. Gasversorgungsleitung, die im bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 2 Satz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, oder im genehmigten Wasserstoff-Kernnetz nach § 28q Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes als zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz ausgewiesen worden ist.

(2) Dieses Gesetz ist zudem anzuwenden auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für die in Absatz 1 aufgeführten Anlagen oder Leitungen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist:

  1. "Anlage zum Import von Ammoniak" eine Anlage zur Einfuhr von verflüssigtem Ammoniak und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung,
  2. "Anlage zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern" eine Anlage zur Einfuhr von flüssigen organischen Wasserstoffträgern und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung oder Lagerung,
  3. "Anlage zum Import von Methanol" eine Anlage zur Einfuhr von verflüssigtem Methanol und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung,
  4. "Anlage zum Import von Wasserstoff" eine Anlage zur Einfuhr von Wasserstoff und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung,
  5. "Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs" eine Anlage, die mittels Einsatzes von Strom aus erneuerbaren Quellen und entsprechend der Richtlinie (EU) 2023/2413 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 sowie den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten der Europäischen Union gasförmige, flüssige oder feste synthetische Kraftstoffe herstellt,
  6. "Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen" eine Anlage, die aus Rest- und Abfallstoffen nach der Richtlinie (EU) 2023/2413 in der Fassung vom 18. Oktober 2024 Wasserstoff produziert,
  7. "Anlage zur Konditionierung von Wasserstoff" eine Anlage, welche den Druck, die Reinheit oder den Aggregatzustand von Wasserstoff ändert,
  8. "Anlage zur Speicherung von Wasserstoff"
    1. eine Anlage, die der oberirdischen Speicherung von Wasserstoff dient, oder
    2. eine Anlage, die zum Zweck der unterirdischen Speicherung von Wasserstoff und von Gasen zur Speicherung von Wasserstoff neu zu errichten oder umzurüsten ist,
  9. "dazugehörige Nebenanlage" eine Nebenanlage, die dem Betrieb einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 12, 15 bis 18 dient, einschließlich Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- oder Entlastungsstationen sowie Regel- oder Messanlagen,
  10. "Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff" eine Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff durch elektrolytische Umwandlung von Wasser in Wasserstoff und Sauerstoff,
  11. "flüssiger organischer Wasserstoffträger" eine organische Verbindung, die Wasserstoff mittels einer chemischen Reaktion aufnehmen und wieder abgeben kann,
  12. "Verdichter" eine Anlage zur Komprimierung von Wasserstoff auf ein höheres Druckniveau zur Herstellung der Transportfähigkeit von Wasserstoff.

§ 4 Überragendes öffentliches Interesse

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(Stand: 01.04.2026)

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