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Regelwerk

BPVOS - Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums für Schacht- und Schrägförderanlagen
- Baden-Württemberg -

Vom 7. Oktober 1977
(GBl. S. 441; 01.07.2004 S. 469; 25.01.2012 S. 65 *)



*)red. Anm. Überschrift geändert (vorher: BPVOS - Bergpolizeiverordnung des Wirtschaftsministeriums über Schacht- und Schrägförderanlagen)

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bergpolizeiverordnung gilt in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben für:

  1. Schachtförderanlagen
    1. Seilfahrtanlagen
    2. Güterförderanlagen
    3. Abteufanlagen
  2. Befahrungsanlagen
  3. Hilfsfahranlagen, Fahrtrume
    sowie Notfahranlagen beim Abteufen
  4. feste und verfahrbare Arbeitsbühnen, Überwachungsbühnen und Schutzbühnen in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen.

(2) Die für Schachtförderanlagen geltenden Vorschriften dieser Bergpolizeiverordnung finden auch Anwendung auf Schrägförderanlagen und auf Anlagen zum Auffahren von Schrägstrecken.

(3) Die Vorschriften anderer Bergpolizeiverordnungen bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Abteufanlagen
sind zum Abteufen von Schächten oder schachtähnlichen Grubenbauen eingerichtete Schachtförderanlagen einschließlich zugehöriger Hilfseinrichtungen;

(2) Anschläge
sind Zugänge zu den Fördertrumen von Schächten; sie sind mindestens an einer Seite mit Signaleinrichtungen versehen;

Nebenanschläge
sind Anschläge auf Bühnen oberhalb oder in Kellern unterhalb eines Anschlags;

Sammelanschlag
ist ein Anschlag, an dem die von einem anderen Anschlag gegebenen Signale empfangen und zum Bedienungsstand der Antriebsmaschine weitergegeben werden;

(3) Aufsichtspersonen
sind vom Unternehmer nach den berggesetzlichen Vorschriften bestellte verantwortliche Personen;

(4) Befahrungsanlagen
sind Anlagen, die in Schächten ohne Seilfahrt- oder Güterförderanlage sowie in schachtähnlichen Grubenbauen von den mit der Überwachung, Instandhaltung und Vermessung beauftragten Personen sowie zur Bergung von Personen in Notfällen benutzt werden;

(5) Betriebsanweisungen
sind vom Unternehmer schriftlich festzulegende allgemeine Anordnungen für besondere, in dieser Verordnung näher bezeichnete betriebliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung des sicherheitlich richtigen Verhaltens der dabei Beschäftigten;

Dienstanweisungen
sind Betriebsanweisungen, die sich an bestimmte Personen oder Personengruppen richten;

(6) Betriebsfähig
ist eine Anlage, die sich in betriebssicherem Zustand befindet und bestimmungsgemäß benutzt werden kann;

Betriebsbereit
ist eine Anlage, wenn sie betriebsfähig ist, Antriebsenergie vorhanden und, soweit erforderlich, Bedienungspersonal anwesend ist;

(7) Betriebsübliche Überlast
ist die beim normalen Förderbetrieb regelmäßig oder überwiegend vorkommende Überlast, die der Bremsberechnung zugrunde liegt; ist die Überlast bei Seilfahrt größer als bei normalem Förderbetrieb, so ist diese die betriebsübliche Überlast;

(8) Bühnen:

  1. Arbeitsbühnen sind feste oder verfahrbare Bühnen, die zu Arbeiten in Schächten oder schachtähnlichen Grubenbauen benutzt werden,
  2. Überwachungsbühnen sind Klappbühnen, Schiebebühnen, feste oder schwenkbare Bühnen, die zu Überwachungszwecken benutzt werden,
  3. Schutzbühnen sind Bühnen, die zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände eingebaut werden.

(9) Bühnenanlagen
sind verfahrbare Arbeitsbühnen mit den zugehörigen Aufhängevorrichtungen, Bühnenseilen, Seilscheiben, Antriebsmaschinen und Signaleinrichtungen;

(10) Fachkundige Person oder fachkundige Aufsichtsperson
ist, wer auf Grund seiner fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die notwendige Fachkunde besitzt, die ihm übertragenen Aufgaben auszuführen und mögliche Gefahren zu erkennen;

(11) Fahrtrum
ist das zur Fahrung ohne maschinelle Hilfsmittel vorgesehene Trum in Schächten und Schrägstrecken;

(12) Fördermittel
sind Fördergestelle und Fördergefäße sowie Förderkübel und Behälter,

(13) Führungseinrichtungen in Schächten
sind

Spurlatten aus Holz oder Stahl,
Führungsseile,
Briart'sche Schienenführungen,
Eckführungen an Anschlägen,
einschließlich ihrer Befestigung und Verlagerung;
Führungseinrichtungen in Schrägstrecken

sind Schienen oder andere Stahlprofile, einschließlich ihrer Befestigung und ihres Unterbaus;

(14) Güterförderanlagen
sind ausschließlich zur Güterförderung eingerichtete Schachtförderanlagen und Schrägförderanlagen;

(15) Güterförderung
ist das Befördern von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, einschließlich der Behältnisse, sowie von Maschinen und Geräten mit den Fördermitteln von Schachtförderanlagen und Schrägförderanlagen;

(16) Hilfseinrichtungen
sind Bestandteile von Schachtförderanlagen, die beim Abteufen, Ausbauen und Instandhalten von Schächten benutzt werden, z.B. Greiferanlagen, Auslegerkrane für Bohrgeräte, Hilfsförderungen für Ausbauteile, Einrichtungen für Vermessungszwecke;

(17) Hilfsfahranlagen

sind Anlagen, die in Schächten mit Seilfahrt- oder Güterförderanlage anstelle eines Fahrtrums eingebaut und geeignet sind, in Notfällen Personen aus dem Schacht zu bergen;

Notfahranlagen
sind Anlagen, die in Abteufbetrieben anstelle eines Fahrtrums eingebaut und geeignet sind, sämtliche auf der Teufsohle oder Bühne befindlichen Personen in Notfällen mit einem Treiben aus dem Schacht zu bergen;

(18) Maschinenführer

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