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Regelwerk

SeismikBergVO - Seismik-Bergverordnung
Bergverordnung für seismische Arbeiten

- Baden-Württemberg -

Vom 9. Februar 1987
(GBl. S. 75; 01.07.2004 S. 469 518)


Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 65 Nr. 2 und 4, § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 5, 6, 7, 8, 9 und Nr. 10 Buchstabe b und § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes (BbergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I. S. 1310),
  2. § 2 der Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Bundesberggesetz (BBergGZuVo) vom 13. Januar 1982 (GBl. S. 41), geändert durch die Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 19. März 1985 (GBl. S. 71):

Erster Teil
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für seismische Arbeiten über Tage, die dazu bestimmt sind, bergfreie oder grundeigene Bodenschätze aufzusuchen oder den Untergrund auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern zu untersuchen.

(2) Die Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 14. Juli 1978 (GBl. S. 417), zuletzt geändert durch die Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung vom 27. Oktober 1981 (GBl. S. 534), findet auf seismische Arbeiten im Sinne von Absatz 1 keine Anwendung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Seismische Arbeiten sind Arbeiten zur Durchführung geophysikalischer Untersuchungen, bei denen seismische Verfahren angewandt werden, einschließlich der Herstellung und Verfüllung der zum Zünden von Sprengladungen bestimmten Bohrungen.

(2) Dienstanweisung ist eine schriftliche, an bestimmte Personen oder Personengruppen gerichtete allgemeine Anweisung für bestimmte, in dieser Verordnung näher bezeichnete Tätigkeiten unter Berücksichtigung des sicherheitlich richtigen Verhaltens der dabei Beschäftigten.

(3) Prüfung ist das eingehende Besichtigen zur Feststellung sicherheitlicher Mängel und das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit auch einzelner Teile mittels Stichproben.

(4) Überprüfung ist das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer sicherheitlicher Mängel und das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit mittels Stichproben.

(5) Bohrgeräte sind Arbeitsgeräte zum Niederbringen von Bohrungen für seismische Zwecke, ausgenommen Einrichtungen wie Rammhämmer, Druckluftlanzen.

Zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 3 Aufsicht

(1) Während der Arbeiten im Gelände muß mindestens eine verantwortliche Person jederzeit so erreichbar sein, daß sie innerhalb kurzer Zeit an den Arbeitsstellen anwesend sein kann.

(2) Alle belegten Arbeitsstellen müssen mindestens einmal in jeder Schicht von einer verantwortlichen Person befahren werden.

(3) Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, muß eine verantwortliche Person an der Arbeitsstelle anwesend sein.

(4) Zahl und Namen der Beschäftigten müssen jederzeit festgestellt werden können.

§ 4 Vormänner

Werden Arbeiten von zwei oder mehr Beschäftigten gemeinsam und ohne ständige Anwesenheit einer verantwortlichen Person ausgeführt, hat die zuständige verantwortliche Person einen der Beschäftigten als Vormann zu bestimmen, der auf die sichere Ausführung der Arbeiten zu achten hat.

§ 5 Belehrung und Unterweisung

(1) Die Beschäftigten sind vor Übertragung der Arbeit über Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren. Dies gilt auch bei Übertragung neuer Tätigkeiten.

(2) Soweit in dieser Verordnung eine Unterweisung von Personen gefordert wird, sind Art und Umfang der Unterweisung festzulegen und über die Durchführung Aufzeichnungen zu führen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber jährlich, zu wiederholen.

§ 6 Verhalten bei Gefahr

Beschäftigte, die bei der Durchführung der Arbeiten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen erkennen, müssen - wenn sie die Gefahr nicht abwenden können - gefährdete Personen warnen und unverzüglich die nächsterreichbare verantwortliche Person benachrichtigen.

§ 7 Dienstanweisungen

(1) Der Empfang einer Dienstanweisung ist schriftlich zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung ist auch nach Beendigung der entsprechenden Tätigkeit noch mindestens sechs Monate lang aufzubewahren.

(2) Bestehende Dienstanweisungen sind anzupassen, wenn sich die die Sicherheit betreffenden Gegebenheiten ändern.

Dritter Teil
Arbeits- und Gesundheitsschutz

§ 8 Grundsätze der Sicherheit

(1) Einrichtungen dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt und bedient werden. Sie dürfen nicht ohne Befugnis benutzt, verändert, beseitigt oder unbrauchbar gemacht werden.

(2) Einrichtungen, die Schäden oder Mängel aufweisen, dürfen nicht weiter benutzt oder betrieben werden, es sei denn, daß dies offensichtlich gefahrlos ist.

(3) Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen dürfen nicht beseitigt, geändert, unwirksam gemacht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht für vorübergehende Eingriffe bei Prüfurigen, bei der Fehlersuche, bei der Beseitigung von Schäden oder Mängeln sowie bei Auswechseln oder Ändern von Anlageteilen, sofern diese Eingriffe sicherheitlich vertretbar sind oder sicherheitlich ausreichende Ersatzmaßnahmen getroffen worden sind.

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