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Regelwerk

Vollzugshilfe zur Betriebssicherheitsverordnung für den bergbaulichen Bereich
Bund-Länderausschusses Bergbau (LAB)

Vom 5. Dezember 2017
(Quelle: oba.sachsen.de)


Erarbeitet durch den Fachausschuss für Technik im Bergbau (FATiB)
im Auftrag des Bund-Länderausschusses Bergbau (LAB)

Den Bergbehörden der Länder am 09.11.2017 vom LAB zur Anwendung empfohlen.

Allgemeines

Im Bundesgesetzblatt I Seite 49 ff vom 03.02.2015 ist die Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen veröffentlicht.

Artikel 1 dieser Verordnung beinhaltet die Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), Artikel 2 die Änderung der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV). Entsprechend Artikel 3 tritt die Verordnung am 01.06.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssicherheitsverordnung vom 27.09.2002, BGBl. I S. 3777 außer Kraft.

Vor diesem Hintergrund war es erforderlich, die Vollzugshilfe zu aktualisieren. Im Wesentlichen wurden dabei auf Änderungen abgehoben, die durch die Neufassung der BetrSichV bedingt wurden.

Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung

Nach § 1 Abs. 2 Anwendungsbereich und Zielsetzung gilt die BetrSichV nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen. Insofern wurde der Geltungsbereich der BetrSichV gegenüber der BetrSichV 2002 erweitert. Abweichend gilt sie jedoch für überwachungsbedürftige Anlagen in Tagesanlagen, mit Ausnahme von Rohrleitungen nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d.

Bei diesen Rohrleitungen handelt es sich nicht um Rohrfernleitungen.

Entsprechende Rechtsvorschriften sind die Bergverordnungen des Bundes und der Länder.

Der Geltungsbereich der Bergverordnungen ist zu beachten. So erstreckt sich der Geltungsbereich der Allgemeinen Bundesbergverordnung ( ABBergV) z.B. nicht auf Besucherbergwerke und -höhlen sowie Bohrungen nach § 127 Bundesberggesetz (BBergG), sofern in den Länderbergverordnungen keine zusätzlichen Regelungen hierzu enthalten sind. In Folge dessen liegen für diese Einrichtungen auf Bundesebene keine "entsprechenden Rechtsvorschriften" im Sinne BetrSichV und GefStoffV vor.

Durch die Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen wurde der gesamte Bereich Brand-und Explosionsschutz, bis auf die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen in die GefStoffV überführt. Diese gilt gemäß § 1 Abs. 4 GefStoffV nicht für Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dort oder in Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.

Entsprechende Rechtsvorschriften sind die Bergverordnungen des Bundes und der Länder.

Soweit in Bergverordnungen (z.B. ABBergV) die gleichen EU-Richtlinien über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit umgesetzt sind wie in der BetrSichV, gehen die Regelungen der Bundesbergverordnungen denen der BetrSichV vor. So wie bisher auch ist damit der Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen der BetrSichV in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, nicht anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

Die Neufassung der BetrSichV beinhaltet in § 2 auch neue Definitionen, wie z.B.:

Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen. Dieser Begriff ersetzt die bisher verwendeten Begriffe "Bereitstellung" und "Benutzung". Die Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sind in § 17 ABBergV enthalten.

Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen. Dieser Begriff ersetzt den bisher verwendeten Begriff der "befähigten Person".

Prüfpflichtige Änderung ist jede Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird. Auch Instandsetzungsarbeiten können solche Maßnahmen sein.

Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.

Definiert sind jetzt auch die Begriffe Instandhaltung und Prüfung.

Diese Begriffsbestimmungen können auch für die Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, zum Anhalt genommen werden.

Der Begriff "Tagesanlagen" ist weder im Bundesberggesetz noch in der BetrSichV definiert. Es gibt hierzu lediglich eine Erläuterung durch Boldt/Weller (Stand 1984) in der Kommentierung zu § 174 BBergG, Randnummer 3. Danach gilt als Tagesanlage:

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