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Regelwerk Bergrecht

Richtlinie über das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen nach dem Bundesberggesetz
- Hessen -

Vom 15. November 2013
(StAnz. Nr. 49 vom 02.12.2013 S. 1492)



Zur aktuellen Fassung

I. Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze:

Für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze sind nachfolgende Angaben und Unterlagen erforderlich. Die Gliederung soll eingehalten werden. Der Antrag ist bei der für die Erteilung zuständigen Behörde einzureichen.

  1. Antragsteller/in, Firmenbezeichnung und -sitz, Geschäftsführung, Handelsregisterauszug.
  2. Genaue Bezeichnung der Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen (§ 11 Nr. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)).
  3. Darstellung des beantragten Erlaubnisfeldes (§ 4 Abs. 7 BBergG)
    Die Art der Darstellung und Ausgestaltung der Karte ergibt sich aus der Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen ( Unterlagen BergV) vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452).
  4. Der/die Antragsteller/in hat sich gegenüber der zuständigen Behörde zu verpflichten, auf Verlangen die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluss spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis der zuständigen Behörde bekannt zu geben (vergleiche § 11 Nr. 4 BBergG).
    Wird eine Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken oder eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung beantragt, hat sich der/die Antragsteller/in zu verpflichten, auf Verlangen der zuständigen Behörde Inhaber von Bergbauberechtigungen nach Maßgabe des § 11 Nr. 5 BBergG an der Aufsuchung im beantragten Feld zu beteiligen.
  5. Arbeitsprogramm
    Der/die Antragsteller/in hat nach § 11 Nr. 3 BBergG ein Arbeitsprogramm vorzulegen, in dem dargelegt ist, dass die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck für die Erkundung der vermuteten Lagerstätten ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden.
    Das Arbeitsprogramm sollte der geplanten Feldesgröße Rechnung tragen und eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung möglichst im gesamten beantragten Feld beinhalten.
    Es wird darauf hingewiesen, dass das vorgelegte Arbeitsprogramm ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung der zuständigen Behörde darstellt und daher vom Antragsteller konkret und detailliert beschrieben werden muss. Auf die Vorrangregelung nach § 14 Abs. 2 BBergG wird hingewiesen.
    In Abhängigkeit vom geplanten zeitlichen Ablauf der Aufsuchungsarbeiten ist der Zeitraum anzugeben, für den die Erlaubnis beantragt wird. Nach § 16 Abs. 4 BBergG darf ein Zeitraum von fünf Jahren nicht überschritten werden.
    Sofern der/die Antragsteller/in in einem beantragten Feld bereits zu einem früheren Zeitpunkt Aufsuchungsarbeiten durchgeführt hat, sollte auf diese Arbeiten im Antrag Bezug genommen werden. Eine Beschreibung der früheren Arbeiten ist zweckmäßig.
    Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des/der Antragstellers/in kann beispielsweise wie folgt erbracht werden:
    1. durch Beschreibung der bergbaulichen Tätigkeiten des/der Antragstellers/in in den letzten fünf Jahren,
    2. durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Geräte und welche technische Ausrüstung der/die Antragsteller/in für die Ausführung des Vorhabens verfügen wird sowie
    3. durch Beschreibung der Maßnahmen des/der Antragstellers/ in zur Gewährleistung der planmäßigen Aufsuchung im Erlaubnisfeld.
  6. Finanzielle Leistungsfähigkeit
    Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann in der Regel durch Angaben darüber, inwieweit die Aufwendungen aus Eigenmitteln, aus Krediten oder Zuschüssen der öffentlichen Hand finanziert werden und mit einer Erklärung, dass auch für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche erforderliche Mittel verfügbar sind, nachgewiesen werden. Die Angaben sind glaubhaft zu machen. Gegebenenfalls können Bilanzen, Bankauskünfte, Kreditzusagen und dgl. beigefügt werden (§ 11 Nr. 7 BBergG).

II. Erteilung einer Bewilligung zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze:

Für den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze sind nachfolgende Angaben und Unterlagen erforderlich. Die Gliederung soll eingehalten werden. Der Antrag ist bei der für die Erteilung zuständigen Behörde einzureichen.

  1. Antragsteller/in, Firmenbezeichnung und -sitz, Geschäftsführung, Handelsregisterauszug.
  2. Genaue Bezeichnung der Bodenschätze, die gewonnen werden sollen (§ 11 Nr. 1 BBergG).
  3. Darstellung des beantragten Bewilligungsfeldes (§ 4 Abs. 7 BBergG)
    Die Art der Darstellung und Ausgestaltung des Lagerisses ergibt sich aus der Unterlagen BergV.
  4. Angabe der Stellen nach Lage und Tiefe, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind (Fundstellen) als Sonderdarstellung im Lageriss.
  5. Nachweis darüber, dass die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind.
    Hierzu sind Angaben über den Inhalt, die Beschaffenheit, die Tiefenlage der Lagerstätte und die technischen Gewinnungsmöglichkeiten erforderlich. Gegebenenfalls kommt auch die gutachtliche Stellungnahme eines/er Sachverständigen in Betracht (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 BBergG).
  6. Arbeitsprogramm
    Der/die Antragsteller/in hat nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 BBergG ein Arbeitsprogramm vorzulegen, aus dem insbesondere hervorgeht, dass die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.
    Das Arbeitsprogramm muss der geplanten Feldesgröße Rechnung tragen. Aus ihm muss erkennbar sein, dass eine Gewinnung im gesamten beantragten Feld angestrebt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass das vorgelegte Arbeitsprogramm ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung der zuständigen Behörde darstellt und daher vom/von der Antragsteller/in konkret und detailliert beschrieben werden muss. Auf die Vorrangregelung nach § 14 Abs. 2 BBergG wird hingewiesen.
    In Abhängigkeit vom voraussichtlichen zeitlichen Ablauf der Gewinnung ist der Zeitraum anzugeben, für den die Bewilligung beantragt wird (Befristung). Nach § 16 Abs. 5 BBergG wird die Bewilligung für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfall angemessene Frist erteilt. Dabei dürfen 50 Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist möglich.
    Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des/der Antragstellers/in kann beispielsweise wie folgt erbracht werden:
    1. durch Beschreibung der bergbaulichen Tätigkeiten des/der Antragstellers/in in den letzten fünf Jahren,
    2. durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der/die Antragsteller/in für die Ausführung des Vorhabens verfügen wird sowie
    3. durch Beschreibung der Maßnahmen des/der Antragstellers/ in zur Gewährleistung einer optimalen Nutzung der der Bewilligung zugrunde liegenden Lagerstätte.
  7. Finanzielle Leistungsfähigkeit
    Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann in der Regel durch Angaben darüber, inwieweit die Aufwendungen aus Eigenmitteln, aus Krediten oder Zuschüssen der öffentlichen Hand finanziert werden und mit einer Erklärung, dass auch für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche erforderliche Mittel verfügbar sind, nachgewiesen werden. Die Angaben sind glaubhaft zu machen. Gegebenenfalls können Bilanzen, Bankauskünfte, Kreditzusagen und dergleichen beigefügt werden (§ 11 Nr. 7 BBergG).

III. Inkrafttreten:

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

ENDE

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