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Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz
- Hessen -
Vom 18. Januar 1982
(GVBl. I S. 27; 16.04.2008 S. 697 08aufgehoben)
Gl.-Nr. 53-47
Auf Grund des § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 81, 520), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird verordnet:
Zuständige Behörde für
des Bundesberggesetzes ist das für das Bergrecht und Angelegenheiten des Bergbaus zuständige Ministerium. Die Entscheidung nach Nr. 2 ergeht im Einvernehmen mit dem Sozialminister.
(2) Zuständige Behörde für
des Bundesberggesetzes die Bergbehörde.
(3) Zuständige Behörde für
des Bundesberggesetzes ist die Bergbehörde.
(4) Die Zuständigkeiten nach Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Ausführung der § § 126 bis 131 des Bundesberggesetzes; zuständige Behörde nach § 127 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes ist die Bergbehörde.
(5) Zuständige Behörde für Auskünfte nach § 110 Abs. 6 des Bundesberggesetzes ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließenden Genehmigung zuständige Behörde.
(6) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 des Bundesberggesetzes und für die Erforschung von Straftaten nach § 146 des Bundesberggesetzes ist die Bergbehörde.
Die für das Bergrecht und die Angelegenheiten des Bergbaus zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister bestimmt durch Rechtsverordnung die für die Ausführung einer Bergverordnung des Bundesministers für Wirtschaft nach § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes zuständigen Behörden.
(Stand: 28.03.2023)
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