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Regelwerk

Verordnung über Feldes- und Förderabgabe
- Hamburg -

Vom 24. Dezember 1985
(HmbGVBl. 1985, S. 89; 16.12.1986 S. 66; 29.12.1987 S. 53; 13.02.1990 S. 19; 03.12.1991 S. 90; 06.10.1992 S. 14; 09.03.1993 S. 67; 05.04.1994 S. 111; 28.02.1995 S. 4; 09.04.1996 S. 8; 01.04.1997 S. 88; 26.05.1998 S. 86; 02.11.1999 S. 51; 27.11.2001 S. 56; 22.10.2002 S. 72; 23.12.2003, 2004 S. 7; 06.11.2012 S. 458 12; 22.04.2014 S. 142aufgehoben)
Gl.-Nr.: 750-2



zur aktuellen Fassung

red. Anm. bitte Schlussvorschriften beachten siehe § 23

Auf Grund von § 32 Absätze 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 1310) wird verordnet:

Erster Teil
Vorschriften über die Erhebung und Bezahlung sowie Marktwertfeststellung

§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung

(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum selben Tag die Feldesabgabe zu entrichten. Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

(3) Für die Feldesabgaben auf Grund alter Rechte und Verträge im Sinne des § 149 des Bundesberggesetzes gilt der 1. Januar 1982 als Beginn des ersten Jahres im Sinne des § 30 Absatz 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes.

§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung

(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Der Abgabepflichtige hat nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteliahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum selben Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Der Abgabepflichtige braucht keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlungen zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25.600 Euro betragen wird und er dies der zuständigen Behörde bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldungszeitraums anzeigt.

(3) Der Abgabepflichtige hat bis zum 30. September eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag zu entrichten.

(4) Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen 12

(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruckmuster bei der zuständigen Behörde abzugeben. Die für die Berechnung notwendigen Daten sind zusätzlich durch Datenfernübertragung oder in elektronischer Form mitzuteilen. Der Abgabepflichtige hat die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Er hat die Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Der Abgabepflichtige hat schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.

(3) Erkennt ein Abgabepflichtiger, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und richtig zu stellen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.

§ 4 Abgabefestsetzung

(1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe wird durch Abgabebescheid festgesetzt.

(2) Gibt der Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat die zuständige Behörde nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihr die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.

(3) Gibt der Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt entfällt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.

§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe

Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabescheides fällig. Ein überzahlter Betrag wird dem Abgabepflichtigen erstattet.

§ 6 Säumniszuschlag

(1) Wird eine Abgabe oder eine Abschlagszahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu entrichten.

(2) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.

§ 7 Aufzeichnungspflicht

(1) Der Abgabepflichtige hat zur Feststellung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung nachprüfbare Aufzeichnungen in deutscher Sprache zu machen.

(2) Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren.

§ 8 Prüfung

(1) Die zuständige Behörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgaben maßgebend sind, zu prüfen. Die Prüfung soll dem Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.

(2) Der Abgabepflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Er kann die Vorlage bei der prüfenden Behörde abwenden, wenn er der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in seinen Geschäftsräumen zustimmt.

(3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Verjährung

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Abgaben verjährt in fünf Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung oder die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Anspruchs wirksam geworden ist.

§ 10 Feststellung des Marktwertes

(1) Die zuständige Behörde stellt den Marktwert für Bodenschätze im Sinne des § 31 Absatz 2 des Bundesberggesetzes fest und teilt ihn dem Abgabepflichtigen ohne Begründung mit.

(2) Der Abgabepflichtige hat der zuständigen Behörde bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwertes erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen.

§ 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 7 sowie § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend. Die zuständige Behörde kann von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwertes auf andere Weise sichergestellt ist.

(3) Nicht abgabepflichtige natürliche oder juristische Personen, die

  1. Naturgas verkaufen,
  2. Industriesalz aus Sole herstellen,

sind verpflichtet, der zuständigen Behörde Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung des Marktwertes oder Bemessungsmaßstabs erforderlich ist.

(4) Preis im Sinne dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte.

Zweiter Teil
Vorschriften für die einzelnen Bodenschätze

1. Abschnitt
Feldesabgabe

§ 11 Abweichende Feldesabgabe

(1) Die Feldesabgabe beträgt ab 1. Januar 2003 für Erlaubnisse auf Erdöl und Erdgas im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 60 Euro je angefangenen Quadratkilometer.

(2) Der Abgabepflichtige wird für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den die zuständige Behörde einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.

2. Abschnitt
Förderabgabe

1. Unterabschnitt
Erdöl

§ 12 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Unterabschnittes sind

  1. Feldesbehandlungskosten:
    die in einem fördernden Erdölfeld anfallenden Kosten für
    1. Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich der anteiligen Energiekosten der Förderpumpen für den horizontalen Transport,
    2. Aufbereitung zur Herstellung eines raffineriefähigen Rohöles,
    3. transportbedingte Lagerung und Versand bis einschließlich Übergabestation,
    4. Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers
      • bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder an einen Dritten oder
      • durch Versenkung in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient,

    sowie zentrale Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 20 vom Hundert der unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Kosten;

  2. Totöllagerstätten:
    Lagerstätten von hochviskosem Erdöl mit geringer oder ohne Lagerstättenenergie;
  3. auflässige Lagerstätten:
    Lagerstätten, aus denen die Förderung eingestellt worden ist und die neu aufgeschlossen werden müssen; Lagerstätte ist jeder Horizont mit förderfähigen Schichten; als Lagerstätte gilt auch ein in sich abgegrenzter Lagerstättenteil;
  4. Tertiärverfahren:
    Verfahren zur Verbesserung des Entölungsgrades von Lagerstätten, bei denen die physikalischen oder chemischen Eigenschaften des Erdöls oder des Wassers in den Lagerstätten verändert werden; dabei müssen die Mobilitätsverhältnisse in der Lagerstätte durch Verringerung der Viskosität des Erdöls, durch Erhöhung der Viskosität des Wassers oder durch Veränderung der Grenzflächenspannung zwischen Erdöl und Wasser oder Erdöl und Gestein verbessert werden;
  5. Aufschluss gering permeabler Lagerstätten:
    eine hydraulische Behandlung einer gering permeablen Lagerstätte, bei der mit mehr als 100 m3Behandlungsflüssigkeit und mehr als 25 t Stützmittel unter hohem Druck große Rissweiten erzielt werden.

§ 13 Abgabesatz

Die Förderabgabe für Erdöl beträgt ab dem 1. Januar 2003 5 vom Hundert des Marktwertes.

§ 14 Marktwert

(1) Der Marktwert für Erdöl ist das gewogene Mittel der Preise in Euro/t, die für freigehandeltes, im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenes raffineriefähiges Erdöl einer Gruppe erzielt worden ist. Maßgeblich sind nur die im Erhebungszeitraum erzielten Preise, die unter Berücksichtigung von Preisen für importierte Rohöle gebildet worden sind.

(2) Das Erdöl wird folgenden Gruppen zugeordnet:

Gruppe Dichte in g/cm3 bei 15° Celsius
1 0,839 und kleiner
2 0,840 bis 0,859
3 0,860 bis 0,869
4 0,870 bis 0,879
5 0,880 bis 0,899
6 0,900 und größer unabhängig von der Dichte
7 2 vom Hundert Schwefel und mehr.

§ 15 Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Erdöl

Ab dem 1. Januar 2003 verringert sich die Förderabgabe je Bewilligungsfeld um die im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten in Höhe des sich aus § 13 ergebenden Vomhundertsatzes.

2. Unterabschnitt
Erdgas und Erdölgas (Naturgas)

§ 16 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Unterabschnitts sind

  1. Feldesbehandlungskosten:
    die in einem fördernden Erdöl- oder Erdgasfeld anfallenden Kosten für
    1. Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich Kompression,
    2. Aufbereitung zur Herstellung qualitätsgerechter Gase sowie der aus gewinnungstechnischen Gründen mitgewonnenen Bodenschätze,
    3. Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers
      • bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder an einen Dritten oder
      • durch Versenkung in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient,

    sowie zentrale Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 20 vom Hundert der unter den Buchstaben a bis c aufgeführten Kosten;

  2. Aufschluss gering permeabler Lagerstätten:
    eine hydraulische Behandlung einer gering permeablen Lagerstätte, bei der mit mehr als 200 m3 Behandlungsflüssigkeit und mehr als 50 t Stützmittel unter hohem Druck große Rissweiten erzielt werden.

§ 17 Befreiung

Ab 1. Januar 2002 wird keine Förderabgabe auf Erdgas und Erdölgas (Naturgas) erhoben.

§ 18 Bemessungsmaßstab

(1) Bemessungsmaßstab für Naturgas ist ab 1. Januar 2001 der vom Abgabepflichtigen im Erhebungszeitraum für im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenes Naturgas erzielte Preis einschließlich der Fortleitungskosten in Euro/kWh. Soweit Dritte aufgrund der Berechtigung des Abgabepflichtigen oder für seine Rechnung Naturgas verkaufen, tritt der von diesen erzielte Preis an die Stelle des in Satz 1 genannten Preises.

(2) Ab 1. Januar 2001 wird der Abgabepflichtige für Fortleitungskosten von der Förderabgabe in Höhe von 0,005250 Euro/m3 für das im Erhebungszeitraum gewonnene Naturgas befreit.

(3) Dieser Betrag wird von der zuständigen Behörde jährlich der durchschnittlichen Entwicklung der im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes den Abgabepflichtigen entstehenden Kosten für die Fortleitung des im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenen Naturgases angepasst. Dabei ist davon auszugehen, dass die Fortleitungskosten in Höhe von 85 vom Hundert anlagenabhängig und in Höhe von 15 vom Hundert lohnabhängig sind.

3. Unterabschnitt 12
Erdwärme

§ 19 A bgabesatz

Ab 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 wird keine Förderabgabe auf Erdwärme erhoben.

4 Unterabschnitt
Sole

§ 20 Abgabesatz

Ab 1. Januar 2002 wird keine Förderabgabe auf Sole erhoben.

§ 21 (aufgehoben)

Dritter Teil
Bußgeldvorschrift; Inkrafttreten

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 3 Absatz 3 Satz 1 seiner Anzeige- und Richtigstellungspflicht,
  2. § 7 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht,
  3. § 10 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 7 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Feldes- und Förderabgabe vom 15. Dezember 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 358) in der geltenden Fassung außer Kraft.

ENDE

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