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Änderungstext
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe
Vom 6. November 2012
(HmbgGVBl. Nr. 42 vom 09.11.2012 S. 458)
Auf Grund von § 32 Absätze 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2619), wird verordnet:
Die Verordnung über Feldes- und Förderabgabe vom 24. Dezember 1985 (HmbGVBl. S. 389), zuletzt geändert am 23. Dezember 2003 (HmbGVBl. 2004 S. 7), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter dem Eintrag zu § 18 wird folgender Eintrag eingefügt:
"3. Unterabschnitt Erdwärme
§ 19 Abgabesatz".
1.2 Im Eintrag zum bisherigen 3. Unterabschnitt wird die Zahl "3" durch die Zahl "4" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die für die Berechnung notwendigen Daten sind zusätzlich durch Datenfernübertragung oder in elektronischer Form mitzuteilen."
3. Hinter § 18 wird folgender neuer 3.. Unterabschnitt eingefügt:
3. Unterabschnitt Erdwärme
§ 19 Abgabesatz
Ab 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 wird keine Förderabgabe auf Erdwärme erhoben."
4. Der bisherige 3. Unterabschnitt wird 4. Unterabschnitt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
(Stand: 28.03.2023)
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