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Regelwerk

Änderungstext

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe

Vom 6. November 2012
(HmbgGVBl. Nr. 42 vom 09.11.2012 S. 458)


Auf Grund von § 32 Absätze 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2619), wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung über Feldes- und Förderabgabe vom 24. Dezember 1985 (HmbGVBl. S. 389), zuletzt geändert am 23. Dezember 2003 (HmbGVBl. 2004 S. 7), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Hinter dem Eintrag zu § 18 wird folgender Eintrag eingefügt:

"3. Unterabschnitt Erdwärme

§ 19 Abgabesatz".

1.2 Im Eintrag zum bisherigen 3. Unterabschnitt wird die Zahl "3" durch die Zahl "4" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die für die Berechnung notwendigen Daten sind zusätzlich durch Datenfernübertragung oder in elektronischer Form mitzuteilen."

3. Hinter § 18 wird folgender neuer 3.. Unterabschnitt eingefügt:

3. Unterabschnitt Erdwärme

§ 19 Abgabesatz

Ab 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 wird keine Förderabgabe auf Erdwärme erhoben."

4. Der bisherige 3. Unterabschnitt wird 4. Unterabschnitt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

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