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Regelwerk Bergrecht

FörderAVO - Verordnung über Feldes- und Förderabgabe
- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. November 1996
(GVBl. LSa 1996, S. 348; 09.07.1997 S. 701; 24.03.2000 S. 151; 07.12.2001 S. 540; 19.03.2002 S. 130; 18.04.2002 S. 237; 13.09.2007 S. 324 07; 19.09.2008 S. 308; 08.02.2010 S. 43; 18.05.2010 S. 340 10; 06.05.2013 S. 203 13; 23.02.2016 S. 111 16; 15.07.2019 S. 192aufgehoben)
Gl.-Nr.: 750.2



Auf Grund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ausführungsgesetzes Seerechtsübereinkommen 1982/1994 vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), in Verbindung mit § 1 der Verordnung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 21. Februar 1991 (GVBl. LSa S. 11) und Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. November 1995 (MBl. LSa S. 2355), zuletzt geändert durch Beschluß vom 24. September 1996 (MBl. LSa S. 2012), wird verordnet:

Kapitel 1
Erhebung und Bezahlung von Abgaben sowie Marktwertfeststellung

§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruches; Feldesabgabeerklärung

(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten. Die zuständige Stelle der Bergverwaltung kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruches; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung

(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Abgabepflichtige haben nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 40. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Die Abgabepflichtigen brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr 25000 Euro betragen wird und sie dies der zuständigen Stelle der Bergverwaltung bis zum vierzigsten Tag des ersten Voranmeldungszeitraumes anzeigen.

(3) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag zu entrichten.

(4) Die zuständige Stelle der Bergverwaltung kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

(5) Haben Abgabepflichtige an der Bewilligung Dritte im Sinne des § 22 des Bundesberggesetzes beteiligt, so kann die zuständige Stelle der Bergverwaltung auf gemeinsamen Antrag zulassen, daß diese im Namen und auf Rechnung der Abgabepflichtigen die Förderabgabevoranmeldungen und die Förderabgabeerklärungen abgeben und die sich daraus ergebenden Zahlungen entrichten. Die §§ 3, 7, 8 und 10 Abs. 2 gelten entsprechend. Die Verpflichtungen der Abgabepflichtigen werden dadurch nicht berührt. In diesem Falle kann die zuständige Stelle der Bergverwaltung die Förderabgabe mit Wirkung gegen die Dritten festsetzen. § 4 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.

§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen

(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruckmuster bei der zuständigen Stelle der Bergverwaltung einzureichen. Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Sie haben die Abschlagszahlung in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Die Abgabepflichtigen haben schriftlich zu versichern, daß die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.

(3) Erkennen Abgabepflichtige, daß eine von ihnen abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und daß es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben oberhalb des in § 2 Abs. 2 Satz 2 berechneten Wertes kommen kann oder bereits gekommen ist, so sind sie verpflichtet, dies der zuständigen Stelle der Bergverwaltung unverzüglich anzuzeigen und richtigzustellen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.

§ 4 Abgabefestsetzung

(1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe wird durch Abgabebescheid der zuständigen Stelle der Bergverwaltung festgesetzt.

(2) Geben Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat die zuständige Stelle der Bergverwaltung nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihr die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.

(3) Geben Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

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