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Regelwerk; Bergrecht

FörderAVO - Verordnung über Feldes- und Förderabgabe
- Sachsen-Anhalt -

Vom 15. Juli 2019
(GVBl. LSa Nr. 17 29.07.2019 S. 192; 29.03.2021 S. 151 21; 16.02.2023 S. 44 23)
Gl.-Nr.: 750.6



Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 21. Februar 1991 (GVBl. LSa S. 11) und Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/ 7. Juni 2016 (MBl. LSa S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSa S. 549), wird verordnet:

Abschnitt 1
Erhebung und Bezahlung von Abgaben

§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruches, Feldesabgabeerklärung

(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten. Das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruches, Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung

(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Abgabepflichtige haben nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 40. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldezeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Abgabepflichtige brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird.

(3) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorangegangenen Erhebungszeitraum gegenüber dem Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag zu entrichten.

(4) Das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

(5) Haben Abgabepflichtige an der Bewilligung Dritte im Sinne des § 22 des Bundesberggesetzes beteiligt, so kann das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt auf gemeinsamen Antrag zulassen, dass diese im Namen und auf Rechnung der Abgabepflichtigen die Förderabgabevoranmeldungen und die Förderabgabeerklärungen abgeben und die sich daraus ergebenden Zahlungen entrichten. Die §§ 3, 7, 8 und 10 Abs. 2 gelten entsprechend. Die Verpflichtungen der Abgabepflichtigen werden dadurch nicht berührt. In diesem Falle kann das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt die Förderabgabe mit Wirkung gegen die Dritten festsetzen. § 4 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.

§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen

(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordruckmustern beim Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt in schriftlicher oder elektronischer Form einzureichen. Die Vordruckmuster sind über die Internetseite des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt abrufbar. Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe in den Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie in den Förderabgabevoranmeldungen selbst zu berechnen. Sie haben die Abschlagszahlung in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Als Bewertungsgrundlage ist der zuletzt mitgeteilte Marktwert anzusetzen.

(2) Die Abgabepflichtigen haben schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie in den Förderabgabevoranmeldungen wahrheitsgemäß sind.

(3) Erkennen Abgabepflichtige, dass eine von ihnen abgegebene Feldes- und Förderabgabeerklärung oder Förderabgabevoranmeldung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes-, Förderabgaben oder Abschlagszahlungen kommen kann oder bereits gekommen ist, so sind sie verpflichtet, dies dem Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt unverzüglich anzuzeigen und richtigzustellen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.

§ 4 Abgabefestsetzung

(1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe wird durch schriftlichen Abgabebescheid des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt festgesetzt.

(2) Geben Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsunterlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.

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