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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe
- Sachsen-Anhalt -
Vom 5. Dezember 2025
(GVBl. LSa Nr. 18 vom 16.12.2025 S. 824)
Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 323), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 21. Februar 1991 (GVBl. LSa S. 11) und Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSa S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSa S. 55), wird verordnet:
Die Verordnung über Feldes- und Förderabgabe vom 15. Juli 2019 (GVBl. LSa S. 192), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2024 (GVBl. LSa S. 329), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Feldesabgabeerklärung steht einer Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird" durch die Wörter "vorangegangenen Erhebungszeitraum nicht mehr als 50.000 Euro beträgt" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Förderabgabevoranmeldung steht einer Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Förderabgabeerklärung steht einer Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Vordruckmustern" durch das Wort "Formularen" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Vordruckmuster" durch das Wort "Formulare" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
4. In § 4 Abs. 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154)," durch die Wörter "23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24)" ersetzt.
b) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 7. über den Verspätungszuschlag gemäß § 152, | "7. über den Verspätungszuschlag gemäß § 152 Abs. 1 bis 4 und 9 bis 12 mit der Maßgabe, dass die Höhe des Verspätungszuschlags für Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie Förderabgabevoranmeldungen für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 v. H. der um die Voranmeldung verminderten nach § 4 dieser Verordnung festgesetzten Abgabe, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung, beträgt," |
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Feldesabgabe im ersten Jahr" durch die Wörter "Feldesabgabe vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 im ersten Jahr nach der Erteilung" ersetzt.
b) In Absatz 2 einleitender Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "31. Dezember 2025" durch die Angabe "31. Dezember 2027" ersetzt.
7. In § 13 wird die Angabe "31. Dezember 2025" durch die Angabe "31. Dezember 2027" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
ID 253252
| ENDE |
(Stand: 23.12.2025)
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