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Regelwerk; Bergrecht

Förderabgabesätze auf der Grundlage des § 10 Absatz 2 der Verordnung über die Feldes- und Förderabgaben Mecklenburg-Vorpommern für bergfreie Bodenschätze
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. September 2025
(AmtsBl. M-V Nr. 39 vom 29.09.2025 S. 514)



Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit

Auf der Grundlage von §§ 31 und 32 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, und der Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe vom 16. Dezember 2024 (GVOBl. M-V 2025 S. 2) wurde für die nachfolgenden Bodenschätze der Marktwert errechnet und der daraus resultierende Förderabgabesatz für das Jahr 2024 festgelegt:


1. Kiese und Kiessande im Sinne der Bodenschatzziffer 9.23 sowie Quarz- und Spezialsande im Sinne der Bodenschatzziffer 9.26 für den Erhebungszeitraum 2024
Produktionswert
(Bundesrepublik):
1.097.757.000 Euro
Produktionsmenge
(Bundesrepublik):
109.769.923 t
Quotient aus Produktionswert und Produktionsmenge: 10,0005 Euro/t
50 v. H. des Quotienten aus Produktionswert und Produktionsmenge: 5,0003 Euro/t
Der Marktwert für Kiese und Sande (9.23 und 9.26) wird festgesetzt auf: 5,00 Euro/t
10 v. H. des Marktwertes: 0,5 Euro/t
Der Förderabgabesatz nach § 31 Absatz 2 BBergG beträgt für Kiese und Kiessande sowie Quarz- und Spezialsande 0,50 Euro/t.
2. Steinsalz einschließlich auftretender Sole im Sinne der Bodenschatzziffer 9.2 für den Erhebungszeitraum 2024
Produktionswert (Bundesrepublik): 406.378.000 Euro
Produktionsmenge (Bundesrepublik): 6.333.359 t
Quotient aus Produktionswert und Produktionsmenge: 64,1647 Euro/t
Der Marktwert für Steinsalz einschließlich auftretender Sole (9.2) wird festgesetzt auf: 64,16 Euro/t
1 v. H. des Marktwertes 0,642 Euro/t
Der Förderabgabesatz nach § 18 Satz 1 FeFördAVO M-V beträgt für Steinsalz einschließlich auftretender Sole 0,642 Euro/t.
0,5 v. H. des Marktwertes 0,321 Euro/t
Der Förderabgabesatz für Steinsalz einschließlich auftretender Sole beträgt nach § 18 Satz 2 FeFördAVO M-V 0,321 Euro/t, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.
3. Torf und anfallende Mudde im Sinne der Bodenschatzziffer 5 für den Erhebungszeitraum 2024
Produktionswert (Bundesrepublik): 9.106.000 Euro
Produktionsmenge (Bundesrepublik): 433.000 m3
Quotient aus Produktionswert und Produktionsmenge: 21,03 Euro/m3
Der Marktwert für Torf und anfallende Mudde (5.) wird festgesetzt auf 21,03 Euro/ m3
5 v. H. des Marktwertes: 1,052 Euro/ m3
Der Förderabgabesatz nach § 15 FeFördAVO beträgt 1,052 Euro/ m3.


ENDE

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