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Berliner Liste 2025 - Bewertungskriterien für die Beurteilung von Grundwasserverunreinigungen im Land Berlin
- Berlin -
Vom 8. August 2025
(ABl. Nr. 33 vom 08.08.2025 S. 2155)
Stand Mai/2025
Archiv 2005
Für die Beurteilung stofflicher Belastungen von Grundwasser im Land Berlin hat die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) die nachfolgenden Bewertungskriterien überarbeitet und aktualisiert. Die Berliner Liste 2025 basiert auf den formalen verwaltungsrechtlichen und technischen Grundlagen der Berliner Liste 2005. Die Aktualisierung erfolgt auf der rechtlichen Grundlage der seit dem 01. August 2023 in Kraft getretenen novellierten Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV). Ferner übernimmt die neue Version die Anpassung der Geringfügigkeitsschwellenwerte (GFS-Werte), die Erweiterung des Stoffanalysenspektrums für anorganische und organische Schadstoffparameter sowie die Aktualisierung der spezifischen Bestimmungsmethoden. Nach Veröffentlichung werden etwaige zukünftige Änderungen eingearbeitet. Die aktuellste Fassung ist auf der Homepage der für den Bodenschutz zuständigen Senatsverwaltung abrufbar.
Die Berliner Liste vom 01. Juli 2005 (ABl. S. 2683) wird aufgehoben.
1 Allgemeines
Mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG)1 und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV) wurden die Voraussetzungen für einen wirksamen nachsorgenden Bodenschutz und die Sanierung von Altstandorten und Altablagerungen geschaffen. Die Bundesbodenschutzgesetzgebung bildet die Rechtsgrundlage sowohl für die Gefahrenermittlung als auch für die Gefahrenabwehr der durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachten Verunreinigungen von Boden und Gewässern. Die materiellen Anforderungen an die Sanierung von bereits eingetretenen Gewässerschäden richten sich jedoch gemäß § 4 Absatz 4 Satz 3 BBodSchG nach dem Wasserrecht.
Die vorliegende Neufassung der Berliner Liste 2025 konkretisiert diese materiellen Anforderungen auf der Grundlage der GFS-Werte der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) [ 1] als erstes Beurteilungskriterium und definiert die Abgrenzung zur schädlichen und sanierungsbedürftigen Grundwasserverunreinigung.
Ergänzend beinhalten die Bewertungskriterien auch Hinweise und Empfehlungen zu Beurteilungswerten Boden für das Schutzziel Grundwasser in Ergänzung zur BBodSchV. Die aufgeführten Werte können im Sinne der Beurteilung weiterführender Erkundungsmaßnahmen gemäß den §§ 12, 13 der BBodSchV und eines Sanierungs- und Sicherungserfordernisses gemäß § 17 der BBodSchV als Grundlage für die einzelfallbezogene behördliche Entscheidung mit herangezogen werden.
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1) Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG) in der Fassung vom 09. Juli 2021, BGBl. I S. 2598, S. 2716
2 Geringfügigkeitsschwellenwerte und sanierungsbedürftige Schadenswerte für das Grundwasser
2.1 Geringfügigkeitsschwellenwerte
Die Geringfügigkeitsschwelle (GFS) ist nach [ 1] definiert als "Konzentration, bei der trotz einer Erhöhung der Stoffgehalte gegenüber regionalen Hintergrundwerten keine relevanten ökotoxischen Wirkungen auftreten können und die Anforderungen der Trinkwasserverordnung oder entsprechend abgeleiteter Werte eingehalten werden.
Damit soll das Grundwasser
Die GFS-Werte dienen dem Schutz des Grundwassers im Bereich der Vor- und Nachsorge und sind die Grundlage für die Ableitung der Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser.
In der Tabelle 1 sind die GFS-Werte der LAWa [ 1], [ 2], [ 3] für das Grundwasser aufgeführt. Gemäß den Anwendungsgrundsätzen der LAWa liegt bei Überschreitung dieser Werte eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit vor.
Die GFS-Werte beziehen sich auf die im Anhang dargestellten Bestimmungsmethoden. Für die in der Tabelle 1 nicht aufgeführten Schadstoffe können als GFS-Werte vergleichbar abgeleitete Qualitätsziele beziehungsweise Werte verwendet werden. Liegt die örtliche geogene Hintergrundkonzentration im Grundwasser über den GFS-Werten, kann der ökotoxikologisch abgeleitete Wert gemäß LAWa [ 1] durch den Hintergrundwert ersetzt werden.
Die Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser nach BBodSchV, Anlage 2 bleiben unberührt.
2.2 Schädliche und sanierungsbedürftige Grundwasserverunreinigung
(Stand: 14.08.2025)
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