Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

BodSUV - Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
- Berlin -

Vom 12. September 2006
(GVBl. Nr. 35 vom 21.10.2006 S. 961; 26.10.2009 S. 493 09; 01.09.2020 S. 683 20)
Gl.-Nr.: 2127-13-1


Auf Grund des § 8 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 des Berliner Bodenschutzgesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250) wird verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Inhalt der Verordnung

(1) Diese Verordnung regelt Einzelheiten der nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), an Sachverständige und Untersuchungsstellen zu stellenden Anforderungen sowie die Zulassung und Bekanntgabe der Sachverständigen und Untersuchungsstellen.

(2) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind, sind Sachverständige beziehungsweise Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Ihr zulässiger Tätigkeitsbereich richtet sich nach dem jeweiligen Umfang der erteilten Zulassung.

(3) Wer nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden ist oder dessen Zulassung widerrufen worden oder erloschen ist, darf sich nicht als Sachverständiger beziehungsweise Untersuchungsstelle im Sinne von § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bezeichnen.

§ 2 Zulassung und Bestätigung 09

(1) Die Zulassung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen erfolgt unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung getroffenen Regelungen. Zulassungsstelle ist für die Sachverständigen die Industrie- und Handelskammer zu Berlin und für die Untersuchungsstellen die DAP Deutsches Akkreditierungssystem Prüfwesen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin.

(2) Bei Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die den Anforderungen eines anderen Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischer Ausstattung genügen und dort bekannt gegeben sind, erfolgt auf Antrag eine Bestätigung der Zulassung durch die Zulassungsstelle, wenn die jeweils geltenden Anforderungen nach Feststellung der Zulassungsstelle mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen vergleichbar sind. Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne des Satzes 1 sind verpflichtet, das Erlöschen oder den Widerruf der zugrunde liegenden Zulassung unverzüglich der Zulassungsstelle mitzuteilen.

§ 3 Bekanntgabe

(1) Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin gibt Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind oder deren Zulassung nach § 2 Abs. 2 bestätigt worden ist, im Amtsblatt für Berlin und im Internet bekannt.

(2) In der Bekanntmachung werden die Sachgebiete nach § 5 beziehungsweise die Untersuchungsbereiche nach § 19 bezeichnet, für die die Zulassung oder Bestätigung ausgesprochen wurde. Zugleich wird der Geltungszeitraum der Zulassung angegeben.

(3) Das Erlöschen oder der Widerruf von Zulassungen, auch im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2, wird in gleicher Weise bekannt gegeben.

(4) Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin übermittelt Interessenten auf Anforderung eine vollständige und aktuelle Liste der von ihr nach Absatz 1 bekannt gegebenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen. Die Industrie- und Handelskammern können auch gemeinsame Listen führen und diese im Internet oder auf andere Weise veröffentlichen.

§ 4 Unterrichtung der zuständigen Senatsverwaltung

Die Zulassungsstellen berichten der für Bodenschutz zuständigen Senatsverwaltung halbjährlich über den Verlauf der Zulassungsverfahren und über ihre Überwachungstätigkeit. Insbesondere teilen sie mit, welche Anträge auf Zulassung abgelehnt worden sind. Zweifelsfälle bei der Auslegung und beim Vollzug dieser Verordnung werden an die Senatsverwaltung herangetragen, welche im Benehmen mit der betroffenen Zulassungsstelle eine Klärung herbeiführt.

Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Sachverständige

§ 5 Sachkunde

Sachverständige besitzen die erforderliche Sachkunde, wenn sie die in der Anlage 1 genannten Anforderungen für eines oder mehrere der folgenden Sachgebiete erfüllen:

  1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/Historische Erkundung,
  2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer,
  3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden beim Auf- und Einbringen von Materialien,
  4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch,
  5. Sanierung,
  6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser.

Hinsichtlich des in Satz 1 Nr. 1 genannten Sachgebiets müssen die Sachverständigen zusätzlich über eine gerätetechnische Ausstattung verfügen, deren Umfang ebenfalls in der Anlage 1 bestimmt ist.

§ 6 Zuverlässigkeit

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion