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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes *

Vom 26. Oktober 2009
(GVBl. Nr. 26 vom 11.11.2009 S. 493)


Auf Grund des § 8 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 des Berliner Bodenschutzgesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 12. September 2006 (GVBl. S. 961) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Bei Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die den Anforderungen eines anderen Bundeslandes an Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung genügen und dort bekannt gegeben sind, erfolgt auf Antrag eine Bestätigung der Zulassung durch die Zulassungsstelle, wenn die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen nach Feststellung der Zulassungsstelle mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen vergleichbar sind. "Bei Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die den Anforderungen eines anderen Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischer Ausstattung genügen und dort bekannt gegeben sind, erfolgt auf Antrag eine Bestätigung der Zulassung durch die Zulassungsstelle, wenn die jeweils geltenden Anforderungen nach Feststellung der Zulassungsstelle mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen vergleichbar sind."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter ",die im Geltungsbereich dieser Verordnung ihren Geschäftssitz haben," gestrichen.

b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Worten "fünf Jahre" die Wörter "; bei Sachverständigen ab dem 65. Lebensjahr befristet auf höchstens drei Jahre." gestrichen.

3. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung" gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 26. Oktober 2009


*) Diese Verordnung dient, soweit Änderungen in § 2 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 1 sowie § 20 Absatz 1 Satz 1 angeordnet werden, der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36).

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