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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Unterstützungsfonds-Verordnung
- Bayern -
Vom 16. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 31 vom 30.12.2020 S. 709)
Auf Grund des Art. 13a Abs. 5 des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl. S. 36, BayRS 2129-4-1-U), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2020 (GVBl. S. 640) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
Die Unterstützungsfonds-Verordnung (UStützV) vom 5. Mai 2006 (GVBl. S. 227, BayRS 2129-4-3-U), die zuletzt durch § 1 Abs. 153 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe "2016" gestrichen und werden nach dem Wort "Jahr" die Wörter", für die Jahre 2021 bis 2025 auf je eine Million Euro pro Jahr" eingefügt.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 wird die Angabe "FAG" durch die Wörter "des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 8 wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2025" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "BayBodSchG" durch die Angabe "des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG)" ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2025" ersetzt.
3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Angabe "BBodSchV" durch die Wörter "der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung" und die Angabe "BBodSchG" durch die Wörter "des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG)" ersetzt.
b) In Nr. 3 wird die Angabe " § 40 Abs. 2 Nr. 2 KrWG" durch die Angabe " § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
4. § 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| §§ 1 und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. | "Die §§ 1 und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft." |
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.
ID 253250
| ENDE |
(Stand: 23.12.2025)
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