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Regelwerk

BayBodSchG - Bayerisches Bodenschutzgesetz
Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes

- Bayern -

Vom 23. Februar 1999
(GVBl. 1999 S. 36; 2001 S. 140; 26.07.2005 S. 287 05; 05.04.2006 S. 178 06; 23.07.2010 S. 318 10;14.04.2011 S. 150 11; 22.07.2014 S. 286 14; 17.12.2014 S. 511 14a; 12.05.2015 S. 82 15; 26.03.2019 S. 98 19; 09.12.2020 S. 640 20)
Gl.-Nr.: 2129-4-1-UG



Erster Teil
Erfassung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten, Überwachung und Gefahrenabwehr

Art. 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Die in § 4 Abs. 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Sie haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Art. 2 Erstbewertung 05

Die zuständige Behörde soll Flächen, bei denen auf Grund von Mitteilungen nach Art. 1 Satz 1, Art. 12 Abs. 2 oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, einer ersten Gefährdungsabschätzung (Erstbewertung) unterziehen. Sie unterrichtet das Landesamt für Umwelt und die betroffene Gemeinde über das. Ergebnis der Erstbewertung, wenn der Verdacht besteht, oder feststeht, dass eine schädliche Bodenveränderung, von der auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, oder eine Altlast vorliegt.

Art. 3 Katastermäßige Erfassung 05 10

(1) Das Landesamt für Umwelt führt ein Kataster, in dem die von der zuständigen Behörde nach Art. 2 Satz 2 gemeldeten Flächen erfasst werden. Die Meldung wird dadurch bewirkt, dass die zuständige Behörde die Eintragungen im Kataster vornimmt.

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Landesamt für Umwelt über die Durchführung und das Ergebnis sämtlicher Maßnahmen, die zur Untersuchung, Überwachung oder Sanierung der im Kataster erfassten Flächen vorgenommen werden und nimmt die entsprechenden Eintragungen im Kataster vor.

Art. 4 Duldungspflichten, Entschädigung

(1) Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und die Betroffenen nach § 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Vornahme von Ermittlungen und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschränkt.

(2)1Bei Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach § 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Rücksicht zu nehmen.2Für Schäden, die den Betroffenen bei Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 entstehen, gilt Art. 11 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend.

Art. 5 Ergänzende Vorschriften für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen

(1) Schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen unterliegen, soweit erforderlich und nicht abweichend oder inhaltsgleich in anderen Rechtsvorschriften geregelt, der Überwachung durch die zuständige Behörde.

(2) Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Die §§ 13, 14

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