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Regelwerk, Gefahrenabwehr

LStVG - Landesstraf- und Verordnungsgesetz
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

- Bayern -

Vom 13. Dezember 1982
(GVBl. 1982 S. 241; 27.12.1991 S. 496; 10.06.1992 S. 152; 25.06.1996 S. 222; 26.07.1997 S. 311; 26.07.1997 S. 323; 12.04.1999 S. 130; 16.12.1999 S. 521; 24.04.2001 S. 140; 27.12.2004 S. 540; 10.12.2007 S. 864; 20.12.2007 S. 958 07; 08.07.2008 S. 364 08; 22.07.2008; 08.12.2009 S. 604 09 12.04.2010 S. 169; 11.12.2012 S. 623; 08.04.2013 S. 174 13; 08.07.2013 S. 403 13a; 22.07.2014 S. 286 14; 17.12.2014 S. 544 14a; 22.05.2015 S. 154 15; 12.07.2017 S. 362 17; 24.07.2017 S. 388 17a; 18.05.2018 S. 301 18; 26.03.2019 S. 98 19; 10.12.2019 S. 686 19a; 23.12.2019 S. 737 19b; 27.04.2020 S. 236 20; 23.12.2022 S. 718 22)
Gl.-Nr.: 2011-2-I



Erster Teil
Allgemeine Vorschriften über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Art. 1 Einteilung der Tatbestände

(1) Die im Landesrecht mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedrohten Handlungen sind Straftaten.

(2) Die im Landesrecht mit Geldbuße bedrohten Handlungen sind Ordnungswidrigkeiten.

Art. 2 Straftaten 18

Auf die Straftaten des Landesrechts sind die im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs enthaltenen Vorschriften sowie die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Art. 3 Ordnungswidrigkeiten 18

Für die Ordnungswidrigkeiten des Landesrechts gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Art. 4 Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften oder Anordnungen für den Einzelfall

(1) Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften im Rang unter dem Gesetz können auf Grund eines Landesgesetzes mit Strafe oder Geldbuße nur geahndet werden, wenn die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf die zugrundeliegende gesetzliche Straf- oder Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen der Verwaltungsbehörden für den Einzelfall können nach Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße nur geahndet werden, wenn die Anordnung nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen angefochten werden kann oder ihre Vollziehung angeordnet ist.

Art. 5 Vollstreckung des Bußgeldbescheids 18

Der Bußgeldbescheid wird nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vollstreckt, soweit nicht das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten etwas anderes bestimmt.

Zweiter Teil
Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsbehörden; Entschädigung

Art. 6 Aufgaben der Sicherheitsbehörden 14

Die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration haben als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten.

Art. 7 Befugnisse der Sicherheitsbehörden 18

(1) Anordnungen und sonstige Maßnahmen, die in Rechte anderer eingreifen, dürfen nur getroffen werden, wenn die Sicherheitsbehörden durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes dazu besonders ermächtigt sind.

(2) Soweit eine solche gesetzliche Ermächtigung nicht in Vorschriften dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist, können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen nur treffen, um

  1. rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden,
  2. durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen,
  3. Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen.

(3) Sind Anordnungen nach Absatz 2 nicht möglich, nicht zulässig oder versprechen sie keinen Erfolg, so können die Sicherheitsbehörden die Gefahr oder Störung selbst, durch die Polizei oder durch vertraglich Beauftragte abwehren oder beseitigen.

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