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Regelwerk Boden

RdErl. BodEr Wass - Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
- Sachen-Anhalt -

Vom 09.08.2012
(MBl.LSa Nr. 29 vom 31.08.2012 S. 498)


RdErl. des MLU vom 09.08.2012 - 24.6/67131

1. Allgemeines

Bodenschutzrechtliche Vorschriften zur Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind durch die zuständigen Bodenschutzbehörden unter Beteiligung der in ihrer Zuständigkeit berührten landwirtschaftlichen Fachbehörden zu vollziehen. Hierbei sind die folgenden Festlegungen zu beachten.

Soweit auf das Merkblatt 1 des Bundesverbands Boden e. V. aus dem Jahr 2004 "Handlungsempfehlungen zur Gefahrenabwehr bei Bodenerosion" (BVB-Merkblatt 1 verwiesen wird, hat dies lediglich empfehlenden Charakter. Das BVB-Merkblatt 1 liegt den Adressaten dieses RdErl. vor und kann beim Bundesverband Boden e. V. (www. bvboden.de) bezogen werden.

2. Datenerfassungs- und Mitteilungspflicht

2.1 Werden den unteren Bodenschutzbehörden (UBB) Anhaltspunkte für schädliche Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser (vergleiche § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, § 8 Abs. 2 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV) bekannt, erfassen sie die Anhaltspunkte sowie weitere erforderliche Informationen zu solchen Verdachtsflächen gemäß § 9 des Bodenschutz-Ausführungsgesetzes Sachsen-Anhalt (BodSchAG LSA).

2.2 Die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) teilen ihnen bekannte Anhaltspunkte für schädliche Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser auf landwirtschaftlich genutzten Flächen der zuständigen UBB mit.

3. Sachverhaltsermittlung im Rahmen einer orientierenden Untersuchung

3.1 Liegen Anhaltspunkte für schädliche Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser auf landwirtschaftlich genutzten Flächen vor, veranlasst die UBB gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG, § 2 Nr. 3, § 8 Abs. 3 BBodSchV) eine orientierende Untersuchung und beteiligt dabei das örtlich zuständige ALFF. Zu diesem Zweck lädt sie das ALFF zu einer gemeinsamen Ortsbegehung ein.

3.2 Die Ortsbegehung richtet sich vor allem darauf,

  1. die Erosionsfläche zu ermitteln (vergleiche § 8 Abs. 3 Satz 2 BBodSchV),
  2. mögliche Ursachen, auch außerhalb der Erosionsfläche, zu identifizieren (vergleiche Anhang 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b BBodSchV),
  3. Erkenntnisse und Daten für die Bewertung der Beeinträchtigung der Bodenfunktionen zu gewinnen und
  4. eine eventuelle Betroffenheit anderer Schutzgüter festzustellen.

Im Rahmen der Ortsbegehung kann als fachliche Arbeitshilfe das BVB-Merkblatt 1, Modul 1 und 2 herangezogen werden.

3.3 Ursachen im Sinne von Nummer 3.2 Buchst. b können einzeln oder in Kombination sein:

  1. außerhalb der Erosionsfläche liegende Umstände, insbesondere Fremdwasserzutritt,
  2. in der Bewirtschaftung der Erosionsfläche liegende Umstände, insbesondere gekennzeichnet durch die unzureichende Einhaltung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung ( § 17 Abs. 2 BBodSchG),
  3. in der Struktur der Erosionsfläche und der umliegenden Flächen liegende Umstände,
  4. Extremniederschlagsereignisse.

Mögliche Ursachen für erhebliche Bodenabträge aufgrund von Bodenerosion durch Wasser sind in Tabelle 1.1 des BVB-Merkblatts 1 erläutert.

3.4 Im Ergebnis der Auswertung der Ortsbegehung erstellt das ALFF einen Bericht für die UBB. Dieser enthält

  1. eine Bewertung, ob (nach den Kriterien von § 8 Abs. 1 BBodSchV) eine schädliche Bodenveränderung oder der hinreichende Verdacht hierauf vorliegt,
  2. Angaben dazu, welche Ursachen vorliegen oder in Betracht kommen,
  3. eine Bewertung, ob die sich aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr nach § 17 Abs. 3 BBodSchG eingehalten sind (vergleiche § 18 Abs. 4 Satz 2 BodSchAG LSA),
  4. eine Einschätzung, ob eine Gefahrenabwehr mit einfachen Mitteln möglich erscheint (vergleiche § 3 Abs. 5 Satz 2 BBodSchV) und
  5. Vorschläge zum weiteren Vorgehen.

Dabei kann die Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (LLFG) durch das ALFF beteiligt werden.

3.5 Für die Beurteilung der Erheblichkeit der ausgeschwemmten Mengen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchV ist die Beeinträchtigung der Bodenfunktionen auf der Erosionsfläche und gegebenenfalls der Depositionsfläche maßgeblich.

Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für weitere Schutzgüter sind dabei bodenschutzrechtlich nur insoweit von Belang, als diese unmittelbar durch beeinträchtigte Bodenfunktionen ( § 2 Abs. 2 BBodSchG) auf der Erosionsfläche oder der Depositionsfläche verursacht wurden.

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