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Regelwerk, Abfall, Energienutzung

BiomasseV - Biomasseverordnung
Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse

Vom 21. Juni 2001
(BGBl. I Nr. 29 vom 27.06.2001 S. 1234; 09.08.2005 S. 2419 05; 28.07.2011 S. 1634 11; 24.02.2012 S. 212 12; 21.07.2014 S. 1066 14; 13.10.2016 S. 2258 16)
Gl.-Nr.: 754-15-1



Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Technologie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

§ 1 Aufgabenbereich 11 14

Diese Verordnung regelt für den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und welche Umweltanforderungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind.

§ 2 Anerkannte Biomasse 11 14

(1) Biomasse im Sinne dieser Verordnung sind Energieträger aus Phyto- und Zoomasse. Hierzu gehören auch aus Phyto- und Zoomasse resultierende Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus Phyto- und Zoomasse stammt.

(2) Biomasse im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:

  1. Pflanzen und Pflanzenbestandteile,
  2. aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energieträger, deren sämtliche Bestandteile und Zwischenprodukte aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugt wurden,
  3. Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft,
  4. Bioabfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung,
  5. aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas und daraus resultierende Folge- und Nebenprodukte,
  6. aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugte Alkohole, deren Bestandteile, Zwischen-, Folge- und Nebenprodukte aus Biomasse erzeugt wurden.

(3) Unbeschadet von Absatz 1 gelten als Biomasse im Sinne dieser Verordnung:

  1. Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und -reinhaltung,
  2. durch anaerobe Vergärung erzeugtes Biogas, sofern zur Vergärung nicht Stoffe nach § 3 Nummer 3, 7 oder 9 oder mehr als 10 Gewichtsprozent Klärschlamm eingesetzt werden.

(4) Stoffe, aus denen in Altanlagen im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Strom vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der am 31. Juli 2004 geltenden Fassung erzeugt und vor dem 1. April 2000 bereits als Strom aus Biomasse vergütet worden ist, gelten in diesen Anlagen weiterhin als Biomasse. Dies gilt nicht für Stoffe nach § 3 Nr. 4.

§ 2a (aufgehoben) 11a 14

§ 3 Nicht als Biomasse anerkannte Stoffe 05 11a 12 16

Nicht als Biomasse im Sinne dieser Verordnung gelten:

  1. fossile Brennstoffe sowie daraus hergestellte Neben- und Folgeprodukte,
  2. Torf,
  3. gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen sowie ähnliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen einschließlich aus gemischten Siedlungsabfällen herausgelöste Biomassefraktionen;
  4.  Altholz mit Ausnahme von Industrierestholz
  5. Papier, Pappe, Karton,
  6. Klärschlämme im Sinne der Klärschlammverordnung,
  7. Hafenschlick und sonstige Gewässerschlämme und -sedimente,
  8. Textilien,
  9. tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 93/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 19 S. 34), soweit es sich
    1. um Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 handelt,
    2. um Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Ausnahme von Gülle, von Magen und Darm getrenntem Magen- und Darminhalt und Kolostrum im Sinne der genannten Verordnung handelt,
    3. um Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Ausnahme von Material nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und Häuten, Hufen, Federn, Wolle, Hörnern, Haaren und Pelzen nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe k handelt, und dieses Material durch Verbrennen direkt als Abfall beseitigt wird, oder
    4. um Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 6

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