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Regelwerk; Energiewirtschaft

Merkblatt - FAQ´s zu
- § 8 ff. EDL-G
- §§ 8 - 10 EnEfG

Stand: 01.03.2024
Version 1.1
(Quelle http://www.bafa.de/)



Fragen zum EnEfG

1. Allgemeine Fragen zum EnEfG

1.1. Für welche Unternehmen gelten die Regelungen der §§ 8 und 9 EnEfG?

Die Regelungen der § 8 und 9 des Energieeffizienzgesetzes ( EnEfG) gelten für Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 oder 7,5 GWh pro Jahr.

Als Unternehmen gilt dabei immer die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe bzw. Betriebsteile. Dementsprechend gelten rechtlich selbständige Tochtergesellschaften als eigene Unternehmen.

1.2. Wie ermittle ich den Gesamtendenergieverbrauch meines Unternehmens?

Der gesamte Endenergieverbrauch umfasst alle handelsüblichen Energieformen wie Elektrizität, Brenn- und Kraftstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen, Druckluft sowie Dampf. Für die Ermittlung der Endenergieverbrauchsschwelle ist der Verbrauch sämtlicher Endenergie innerhalb des Unternehmens zu erfassen und auf das jeweilige abgeschlossene Kalenderjahr zu bilanzieren. Aus der Bilanzierung der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre ist anschließend der Durchschnittsverbrauch zu ermitteln. Von der Bilanzierung ausgenommen sind Umgebungswärme oder -kälte, Solarthermie sowie Bunkeröle für die Seeschifffahrt.

Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs entnehmen.

1.3. Welche Verpflichtung besteht für mein Unternehmen, wenn es mehr als 2,5 Gigawattstunden Endenergie verbraucht?

Gemäß § 9 Abs. 1 EnEfG sind Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren von mehr als 2,5 GWh/a dazu verpflichtet, spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen.

Dies gilt nur für alle als wirtschaftlich identifizierten Energieeinsparmaßnahmen, die im Rahmen von Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 EnEfG oder in Energieaudits nach § 8 Absatz 1 Satz 1 EDL-G ermittelt wurden. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach der DIN EN 17463, nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren.

Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch akkreditierte Zertifizierungsstellen berufene ISO 50.001-Zertifizierer, berufene EMAS-Umweltgutachter oder Energieauditoren nach dem EDL-G bestätigen zu lassen. Die Bestätigung hat das Unternehmen auf Anfrage des BAFa über ein vom Bundesamt zur Verfügung gestellte elektronische Vorlage nachzuweisen.

Darüber hinaus sind Unternehmen nach § 17 EnEfG verpflichtet, mit Beginn des vierten Kalenderjahres, seine anfallende Abwärme an die Plattform für Abwärme zu melden. Weitere Informationen zur Meldung können sie dem "Merkblatt zur Plattform für Abwärme", welches auf der BfEE-Homepage im Bereich "Effizienzpolitik" unter "Plattform für Abwärme" zu finden ist, entnehmen

1.4. Bis wann muss mein Unternehmen die Umsetzungspläne erstellen und veröffentlichen?

Die dreijährige Frist bis zur Veröffentlichung der Umsetzungspläne beginnt in folgenden Fällen:

Die Verpflichtung zur Erstellung, Überprüfung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen gemäß § 9 EnEfG gilt ausschließlich für Energieaudits und Managementsysteme, die nach dem 18.11.2023 abgeschlossen bzw. zertifiziert wurden.

1.5. Welche Verpflichtung besteht für mein Unternehmen, wenn es mehr als 7,5 Gigawattstunden Endenergie verbraucht?

Gemäß § 8 Abs. 1 EnEfG sind alle Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossen Kalenderjahre von mehr als 7,5 GWh/a dazu verpflichtet, ein Energiemanagementsystem nach DIN ISO 50.001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einzurichten.

Darüber hinaus haben die einzurichtenden Managementsysteme mindestens die folgenden zusätzlichen Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 EnEfG zu erfüllen:

  1. Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführende Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
  2. Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
  3. Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021

1.6.

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(Stand: 21.03.2024)

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