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Regelwerk, Energienutzung

EDL-G - Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

Vom 4. November 2010
(BGBl. I Nr. 55 vom 11.11.2010 S. 1483; 15.04.2015 S. 578 15; 17.02.2016 S. 203 16; 20.11.2019 S. 1719 19; 08.08.2020 S. 1728 20°; 13.11.2023 Nr. 309 23)
Gl.-Nr.: 754-23



Siehe auch: BAFA-Mitteilungen für Energieaudits

§ 1 Anwendungsbereich 15

Dieses Gesetz findet Anwendung auf

  1. Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieeffizienzmaßnahmen und Energieunternehmen,
  2. Endkunden mit Ausnahme von Anlagenbetreibern nach § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 28 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, hinsichtlich ihrer Tätigkeiten nach Anhang 1 Teil 2 zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz,
  3. die öffentliche Hand einschließlich der Bundeswehr, soweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht der Art und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Streitkräfte entgegensteht, und mit Ausnahme von Material, das ausschließlich für militärische Zwecke verwendet wird,
  4. Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36) sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen 15 19

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Drittfinanzierung:
    eine vertragliche Vereinbarung, an der neben dem Energielieferanten und dem Nutzer einer Energieeffizienzmaßnahme ein Dritter beteiligt ist, der die Finanzmittel für diese Maßnahme bereitstellt und dem Nutzer ein Entgelt berechnet, das einem Teil der durch die Energieeffizienzmaßnahme erzielten Energieeinsparungen entspricht, wobei Dritter auch der Energiedienstleister sein kann;
  2. Endkunde:
    eine natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Endverbrauch kauft;
  3. Energie:
    alle handelsüblichen Formen von Energieerzeugnissen wie Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen und Elektrizität, ausgenommen Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt;
  4. Energieaudit:
    ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs in der Industrie oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;
  5. Energiedienstleister:
    eine natürliche oder juristische Person, die Energiedienstleistungen oder andere Energieeffizienzmaßnahmen erbringt oder durchführt;
  6. Energiedienstleistung:
    jede durch Dritte vertraglich erbrachte Tätigkeit, durch welche die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vorbereitet, unterstützt, geplant oder durchgeführt wird;
  7. Energieeffizienz:
    das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zum Energieeinsatz;
  8. Energieeffizienzmaßnahmen:
    alle Maßnahmen, die in der Regel zu überprüfbaren und der Höhe nach mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führen;
  9. Energieeffizienzmechanismen:
    allgemeine Instrumente zur Schaffung von Rahmenbedingungen oder von Anreizen für Marktteilnehmer bei Erbringung und Inanspruchnahme von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen, die von der öffentlichen Hand, insbesondere von der Bundesstelle für Energieeffizienz eingesetzt werden;
  10. Energieeffizienzverbesserung:
    die Steigerung der Endenergieeffizienz durch technische, wirtschaftliche oder Verhaltensänderungen;
  11. Energieeinsparungen:
    die eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder berechnungsbasierte Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen oder Verhaltensänderungen ermittelt wird, wobei äußere Bedingungen, die den Energieverbrauch negativ beeinflussen, durch Bildung eines Normalwerts zu berücksichtigen sind;
  12. Energielieferant:
    jede natürliche oder juristische Person, die Energie an Endkunden verkauft, es sei denn, die verkaufte Energiemenge liegt entweder unter dem Äquivalent von 75 Gigawattstunden an Energie pro Jahr oder diese beschäftigt weniger als zehn Personen und ihr Jahresumsatz oder ihre Jahresbilanz liegt unter 2 Millionen Euro;
  13. Energieunternehmen:
    Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energielieferanten;
  14. Energieverteiler:
    eine natürliche oder juristische Person, die für den Transport von Energie zur Abgabe an Endkunden und an Energielieferanten verantwortlich ist, ausgenommen Verteilernetzbetreiber gemäß Nummer 16;
  15. Finanzinstrumente für Energieeinsparungen:
    alle Instrumente zur teilweisen oder vollen Deckung der anfänglichen Projektkosten für die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen wie Finanzhilfen, Steuervergünstigungen, Darlehen, Drittfinanzierungen, entsprechend gestaltete Energieleistungsverträge und andere ähnliche Verträge, die auf dem Markt bereitgestellt werden;
  16. Verteilernetzbetreiber:

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