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Regelwerk

Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8 - 10 und 19 des EnEfG

Stand 28.11.2023
(Quelle: www.bafa.de)


Zur aktuellen Fassung

Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz
a. F. alte Fassung
ABl Amtsblatt
BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
DIN Deutsches Institut für Normung
EDL-G Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
EN Europäische Norm
EnEfG Energieeffizienzgesetz
EMS Energiemanagementsystem
EMAS Eco-Management and Audit Scheme
GWh Gigawattstunden
i. d. R. in der Regel
i. S. d. im Sinne des
ISO International Organization for Standardization
i. V. m. in Verbindung mit
KMU Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003
lfd. laufende
n. F. neue Fassung
Nr. Nummer
UMS Umweltmanagementsystem


Änderungschronik

Datum: Änderung
28.11.2023 Redaktionelle Überarbeitung von Ziffer 2, 4, 5, 6

1. Allgemeines

1.1 Hintergrund

Zur Erreichung der europäischen Energie- und Klimaschutzziele haben die EU und ihre Mitgliedstaaten wichtige Energieeffizienzmaßnahmen vereinbart. Die Grundlage zur Erreichung dieser Ziele wurde für die EU in der Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 vom 13. September 2023 1 verankert.

Mit Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) am 18. November 2023 wurden die Anforderungen des Energiedienstleistungsgesetz ( EDL-G) für Unternehmen erweitert. Unter anderem wurde die Pflicht zur Einrichtung von Energie (EMS)- oder Umweltmanagementsystemen (UMS) für Unternehmen (unabhängig vom KMU-Status), die einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr (a) in den letzten drei Kalenderjahren vorweisen, eingeführt. Darüber hinaus besteht ab einem Gesamtenergieverbrauch von 2,5 GWh pro Jahr, die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für wirtschaftlich durchführbare Endenergieeinsparmaßnahmen.

Unternehmen sowie berechtigte Personen, die ein EMS- oder UMS einrichten, soll die Anwendung des Gesetzes mit diesem Merkblatt erleichtert werden. Bitte beachten Sie auch die zur Vertiefung der Thematik auf der Internetseite des BAFa veröffentlichten Merkblätter. Das Merkblatt entbindet die Unternehmen nicht von der eigenverantwortlichen Prüfung, ob sie in den Anwendungsbereich der Gesetze fallen. Eine abschließende oder verbindliche Klärung aller bei der Gesetzesanwendung auftretenden Fragen ist nicht die Zielsetzung dieser Informationsquellen.

1.2 Kerninhalte §§ 8- 10 EnEfG

Die §§ 8- 10 EnEfG dienen der Umsetzung des Artikel 11 der EU-Energieeffizienzrichtlinie in der Fassung vom 13. September 2023 und erweitern damit die geltende Energieauditpflicht gemäß § 8 EDL-G.

Nach § 8 EnEfG werden Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 GWh pro Jahr verpflichtet, ein EMS oder UMS einzurichten. Neben der Einrichtung der benannten Managementsysteme werden in Absatz 4 weitere Anforderungen an diese geregelt, u. a. sind identifizierte Potentiale zur Abwärmenutzung zu untersuchen und wirtschaftlich zu bewerten.

Gemäß § 9 EnEfG sind Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr dazu verpflichtet, Umsetzungspläne für wirtschaftlich umsetzbare Endenergieeinsparmaßnahmen, welche im Rahmen von Energieaudits nach der DIN 16247-1 gemäß § 8 EDL-G, von EMS nach der DIN EN ISO 50.001 oder im Rahmen von UMS nach EMAS gemäß § 8 EnEfG oder § 8 Abs. 3 EDL-G identifiziert und als wirtschaftlich bewertet wurden, zu erstellen und zu veröffentlichen. Diese Pläne müssen von unabhängigen Dritten vor ihrer Veröffentlichung überprüft und durch diese bestätigt werden. Diese Vorschrift stellt sicher, dass innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss eines Energieaudits bzw. zur Re- oder Zertifizierung eines EMS sowie zur Eintragung oder Verlängerung eines UMS Umsetzungspläne für die relevanten Endenergieeinsparmaßnahmen offiziell veröffentlicht werden müssen.

Mit § 10 EnEfG wird die Stichprobenkontrolle des BAFa zur Überprüfung der Einrichtung und des Betriebes von EMS und UMS sowie der Überprüfung der Erstellung und Veröffentlichung der Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen erweitert. Entgegen den Bußgeldvorschriften des EDL-G können nach § 19 EnEfG Ordnungswidrigkeiten für die Unternehmen, die ein Managementsystem (EMS/UMS) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingerichtet haben, mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Dies gilt ebenfalls für die nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstellung, Bestätigung und Veröffentlichung von Umsetzungspläne für die wirtschaftlichen Endenergieeinsparmaßnahmen, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.

2. Adressaten nach § 8 und § 9 EnEfG

Verpflichtet zur Einrichtung eines EMS oder UMS sind gemäß § 8 EnEfG alle Unternehmen, unabhängig ob KMU oder Nicht-KMU, mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 GWh pro Jahr.

Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren von mehr als 2,5 GWh pro Jahr sind nach § 9 EnEfG dazu verpflichtet, Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen. Diese Verpflichtung gilt für Unternehmen, die auf Grundlage des § 8 EnEfG oder § 8 Abs. 3 EDL-G ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben oder ein Energieaudit gemäß § 8 EDL-G nach dem 18. November 2023 abgeschlossen haben.

Als Unternehmen (im Sinne des europäischen Unternehmensbegriffes) gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Der europäische Unternehmensbegriff geht somit von einer funktionalen Betrachtungsweise aus. Diese hat eine organisatorische Komponente (Handeln durch eine Einheit) und eine tätigkeitsbezogene Komponente (wirtschaftliche Tätigkeit).

Maßgeblich ist somit eine wirtschaftliche Tätigkeit. Wirtschaftliche Betätigung meint eine Tätigkeit, die auf den Austausch von Leistungen oder Gütern am Markt gerichtet ist, d.h. auf die Teilnahme am geschäftlichen Leistungsaustausch durch das Anbieten von Gütern und Dienstleistungen auf einem Markt. Ferner ist eine nicht nur gelegentliche oder vorübergehende Teilnahme am Wirtschaftsleben erforderlich. Eine Gewinnerzielungsabsicht hingegen ist für das Vorhandensein einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht erforderlich. Auch Unternehmen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können daher grundsätzlich wirtschaftlich tätig und zur Einrichtung von Managementsystemen verpflichtet sein.

Das verpflichtete Unternehmen ist hierbei die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe. Dieses ergibt sich aus der Empfehlung der EU-KOM vom 6. Mai 2003. In dieser wird zunächst von den eigenständigen Unternehmen ausgegangen und im Anschluss daran werden die Beziehungen der eigenständigen Unternehmen zu anderen Unternehmen berücksichtigt. Grundlage der Bewertung ist also die rechtlich selbständige Einheit.

3. Bestimmung des gesamten Energieverbrauchs

Die nachfolgenden Punkte werden in diesem Merkblatt nur kurz aufgeführt. Weiterführende Informationen zu dieser Thematik entnehmen Sie bitte dem "Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs", welches auf der BAFA-Homepage unter "Publikationen" zu finden ist.

Unter dem Begriff "Energie" sind nach § 3 Nr. 11 EnEfG alle handelsüblichen Formen von Energieerzeugnissen wie Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen, Elektrizität, Kraftstoffe und Flugzeugtreibstoffe zu verstehen. Ausgenommen sind Bunkeröle für die Seeschifffahrt.

Der durchschnittliche Gesamtendenergieverbrauch eines Unternehmens ist dabei zu Beginn eines Kalenderjahres für die letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre rückwirkend zu bestimmen. Stellt ein Unternehmen fest, dass der durchschnittliche Gesamtendenergieverbrauch über 7,5 GWh/a liegt, dann ist es mit Beginn des Kalenderjahres verpflichtet ein EMS oder UMS nach § 8 EnEfG einzurichten.

Die zur Bestimmung des gesamten Endenergieverbrauchs genutzte Datengrundlage muss nachweisbar und überprüfbar sein. Heranzuziehen sind Abrechnungen von Energieversorgungsunternehmen (EVU) bzw. sonstige Abrechnungsunterlagen für bezogene Energieträger. Sofern nachweisbare Daten zum Energieverbrauch teilweise nicht vorliegen, sind plausible Schätzungen/ nachvollziehbare Hochrechnungen auf Basis anderweitiger Daten (z.B. Energiekennwerte) vorzunehmen. Diese müssen nachvollziehbar berechnet, dokumentiert und begründet werden.

Unternehmen wird empfohlen, die erhobenen Daten zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs für eine eventuelle Nachweisführung im Rahmen einer Stichprobenkontrolle in einer tabellarischen Übersicht der Abrechnungsunterlagen mit Angabe zum Energieverbrauch zusammenzufassen.

4. Energie- und Umweltmanagementsysteme nach § 8 EnEfG

Nach § 8 EnEfG sind alle Unternehmen, unabhängig ob KMU oder Nicht-KMU, mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 GWh pro Jahr verpflichtet, ein EMS nach DIN EN ISO 50001 oder UMS nach EMAS einzurichten und zu betreiben.

Unternehmen, die bis zum Ablauf des 17. November 2023 den Status eines Unternehmens nach § 8 Absatz 1 EnEfG (durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch > 7,5 GWh/a) erlangt haben, müssen ein EMS oder UMS bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 eingerichtet haben. Die erstmalige Feststellung des durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauchs nach § 8 EnEfG hat somit zum 18.11.2023 für die Jahre 2020, 2021 und 2022 erfolgen.

Unternehmen, die ab dem 18. November 2023 den Status eines Unternehmens nach § 8 Absatz 1 EnEfG (durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch > 7,5 GWh/a) erlangen, müssen ein EMS- oder UMS spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, eingerichtet haben.

Der durchschnittliche Gesamtenergieverbrauch eines Unternehmens ist zu Beginn eines Kalenderjahres für die letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre rückwirkend zu bestimmen.

Unternehmen, die zum Stichtag feststellen, dass ihr durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren über 7,5 GWh/a liegt, sind ab Beginn des vierten Kalenderjahres dazu verpflichtet, ein Energiemanagementsystem (EMS) oder ein Umweltmanagementsystem (UMS) gemäß § 8 EnEfG einzurichten.

Der Stichtag ist der 1. Januar des auf ein abgeschlossenes Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres. Falls ein Unternehmen beispielsweise nach dem 31. Dezember 2023 am 1. Januar 2024 einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh/a feststellt, muss es innerhalb einer Frist von 20 Monaten bis spätestens zum 1. September 2025 ein EMS oder UMS einzurichten und zu betreiben.

Dabei hat das betreffenden Unternehmen nach § 8 Absatz 3 EnEfG folgende zusätzlichen Anforderungen als Teil des EMS oder UMS zu erfüllen:

  1. Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführende Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer (gemäß der Definitionen nach § 3 Nr. 27 und 28 EnEfG) Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
  2. Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
  3. Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021

Unternehmen im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 EnEfG sind bis zum Nachweis der Einrichtung eines EMS oder UMS von der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 Absatz 1 EDL-G befreit, längstens jedoch bis zum Ablauf der in Satz 1 oder 2 genannten Fristen.

5. Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG

Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh/a in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren sind nach § 9 EnEfG dazu verpflichtet, innerhalb von drei Jahren konkrete Umsetzungspläne für die in Energieaudits gemäß § 8 EDL-G sowie in den Aktionsplänen von EMS oder UMS nach § 8 EnEfG oder § 8 Abs. 3 EDL-G identifizierten und als wirtschaftlich bewertete Endenergieeinsparmaßnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen.

Die Pflicht zur Erstellung und Prüfung der Umsetzungspläne, sowie die Pflicht zu deren Veröffentlichung gelten nur für wirtschaftliche Maßnahmen, die in nach dem 18. November 2023 fertiggestellten Energieaudits nach § 8 EDL-G bzw. in nach dem 18. November 2023 erstellten Aktionspläne von EMS und UMS identifiziert wurden.

Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme gemäß DIN EN 17463 Ausgabe Dezember 2021, nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt.

Die Bewertung der Maßnahme bezieht sich dabei auf das nach Norm bezogene "wahrscheinlichste" Szenario. Zur Bestimmung der Nutzungsdauer sind die Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung des Bundesministeriums der Finanzen zu verwenden. Maßnahmen, die eine Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren vorweisen, unterliegen nicht der Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen nach § 9 EnEfG.

Die Erstellungs- und Veröffentlichungsfrist von drei Jahren beginnt bei

Zu beachten ist, dass die Prüfung und Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne von unabhängigen Dritten erfolgen muss. Das bedeutet, dass die Personen, die die relevanten Systeme in den Unternehmen eingerichtet bzw. durchgeführt haben, diese Bestätigungen nicht ausstellen dürfen. Dafür müssen unabhängige Dritte beauftragt werden, die entweder berufene EMAS-Umweltgutachter, von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle berufener DIN EN ISO 50.001-Zertifizierer oder vom BAFa zugelassene Energieauditoren nach dem EDL-G sind. Alle Informationen zum Umfang der Umsetzungspläne, zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen oder zu den Veröffentlichungen werden zeitnah unter der Rubrik "Publikationen" veröffentlicht.

6. Stichprobenkontrolle und Nachweisführung

6.1 Stichprobenverfahren des BAFA

Neben der Übertragung der Überprüfung der Durchführung von Energieaudits im Rahmen des § 8c Absatz 2 EDL-G wurden dem BAFa durch § 10 EnEfG zwei weitere Überprüfungsaufgaben übertragen:

  1. Kontrolle der Einführung und Betrieb eines EMS/UMS ab 7,5 GWh/a gemäß den Vorgaben des § 8 EnEfG
  2. Kontrolle der Einhaltung zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen ab 2,5 GWh/a gemäß den Vorgaben des § 9 EnEfG

Die Überprüfung der gesetzlichen Verpflichtungen nach dem EnEfG erfolgt ebenfalls im Rahmen einer Stichprobekontrolle über den elektronischen Kommunikationsweg.

Zu beachten ist, dass nach § 8 EDL-G nur Unternehmen verpflichtet sind, die den Status eines Nicht-KMU's besitzen. Das EnEfG hingegen verpflichtet alle Unternehmen, unabhängig von ihrem Unternehmensstatus, die einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von über 7,5 GWh/a aufweisen.

Die erste Kommunikation mit dem Unternehmen im Stichprobenverfahren erfolgt über ein Anschreiben mit der Anweisung über die Rückmeldung zur Stichprobenkontrolle über den elektronischen Kommunikationsweg.

Nach dem Anschreiben erfolgt die erste Kontaktaufnahme des Unternehmens durch Zusendung des elektronischen Formulars - Elektronisches Formular EDL-G. Es befindet sich online unter www.bafa.de > Energie > Energieberatung & Energieaudit > Energieaudit nach EDL-G > Formulare > "Elektronisches Formular EDL-G".

Weitere Informationen zum Aufbau und Inhalt des angepassten elektronischen Rückmeldeformulars werden zeitnah in einem Merkblatt veröffentlicht.

Neben dem vollständig ausgefüllten elektronischen Formular ist das Formblatt mit der Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben im elektronischen Formular verpflichtend beizufügen.

Das BAFa kann von dem Unternehmen die Vorlage der im Rahmen der betriebenen Managementsysteme (EMS nach DIN EN ISO 50.001/ UMS nach EMAS) angefertigten Unterlagen (z.B. Einführungsbestätigungen, Zertifizierungsurkunden, Verlängerungsbescheide, Berichte der Überwachungsaudits usw.) verlangen, um eine inhaltliche Prüfung der relevanten Systeme vornehmen zu können. Im Rahmen des elektronischen Formulars wird konkret aufgezeigt, welche Unterlagen verpflichtend einzureichen sind.

Der Nachweis für ein vollständig eingerichtetes Energiemanagementsystem (EMS) gemäß DIN EN ISO 50001 erfolgt über ein gültiges, von akkreditierten Zertifizierungsstellen ausgegebenes, DIN EN ISO 50001-Zertifikat.

Der Nachweis für ein vollständig eingerichtetes Umweltmanagementsystem nach EMAS erfolgt durch Vorlage eines gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der zuständigen EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung des Unternehmens in das EMAS-Register oder eine Bestätigung der EMAS-Registrierungsstelle über eine aktive Registrierung mit der Angabe des Zeitpunkts, bis zu dem die Registrierung gültig ist.

Auch Unternehmen die nicht zu Durchführung eines Energieaudits nach § 8 EDL-G oder zur Einrichtung eines Managementsystems nach § 8 EnEfG verpflichtet sind, sind nach § 8c Abs. 2 EDL-G und § 10 EnEfG dazu verpflichtet ihre Freistellung über das elektronische Formular mit entsprechenden Nachweisen darzulegen.

6.2 Nachweise im Rahmen der Stichprobenkontrolle

Es wird empfohlen, für eine eventuelle Stichprobenkontrolle nachfolgende Daten und Dokumente für die Nachweisführung frühzeitig zusammenzutragen. Im Rahmen einer Stichprobenkontrolle durch das BAFa sind diese Informationen für die Nachweisführung zu übermitteln. Nach den §§ 8 und 9 EnEfG besteht für die betroffenen Unternehmen keine Verpflichtung zu einer proaktiven Meldung.

6.2.1 Nachweise nach § 8 EnEfG

Folgende Daten sind für die Erklärung des Unternehmens für die nach § 8 Absatz 1 EnEfG eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme zu übermitteln:

BeiEinrichtung eines Managementsystems:

  1. Angaben zum Unternehmen,
  2. Angaben zum durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre,
  3. Angaben welches Managementsystem eingeführt wird,
  4. Angaben zur Zertifizierungsgesellschaft oder Name der sachverständigen Person bei Umweltmanagementsystemen,
  5. Angaben zum Gesamtenergieverbrauch pro Jahr (letztes abgeschlossenes Kalenderjahr) [kWh/a],

BeimBetrieb eines Managementsystems sind zusätzlich folgende Daten zu übermitteln:

  1. Angaben zum Zeitpunkt der Erst- oder Rezertifizierung (DIN EN ISO 50001) oder Zeitpunkt des Eintragungs- oder Verlängerungsbescheids im EMAS-Register,
  2. Angaben zu identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen
  3. Angaben bei identifizierten Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
  4. Angaben zu Kosten bei Einrichtung der Systeme oder bei bestehenden Systemen die jährlichen Betriebskosten (intern und extern) und
  5. Nachweis über die nach § 9 Absatz 1 EnEfG erstellte Umsetzungspläne.

Folgende Unterlagen sind im Rahmen der Stichprobekontrolle zur Erfüllung des § 8 EnEfG vorzuhalten:

6.2.2 Nachweise nach § 9 EnEfG

Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr müssen im Rahmen der Stichprobekontrolle folgende Nachweise erbringen:

Ein entsprechendes Bestätigungsformular wird zeitnah auf unsere Internetseite veröffentlicht.

7. Bußgeldvorschriften

Die Bußgeldvorschriften betreffen die nach § 8 und 9 des EnEfG verpflichteten Unternehmen. Die Höhe der Geldbuße kann bis zu 100.000 Euro betragen.

7.1 Verstöße nach § 8 Absatz 1 EnEfG

Ein Unternehmen kann gegen seine Verpflichtung ein EMS oder UMS einzurichten, verstoßen, indem es ein EMS oder UMS nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingerichtet hat oder seiner Meldepflicht nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann in diesen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

7.2 Verstöße nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEfG

Ein Unternehmen kann gegen seine Verpflichtung, Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen, verstoßen, indem es diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt und veröffentlicht oder seiner Meldepflicht nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann in diesen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

7.3 Verstöße nach § 9 Absatz 2 Satz 1 EnEfG

Ein Unternehmen kann gegen seine Verpflichtung, die Erstellung und Veröffentlich von Umsetzungsplänen durch unabhängige Dritte bestätigen zu lassen, verstoßen, indem es diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durch unabhängige Dritte bestätigten lässt oder seiner Meldepflicht nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann in diesen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

7.4 Verstöße nach § 10 Satz 2 EnEfG

Wird ein Unternehmen unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage von Nachweisen über die Einrichtung von EMS und UMS nach § 8 EnEfG und über die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen nach § 9 EnEfG aufgefordert und kommt dieser Aufforderung nicht nach, kann ebenfalls ein Bußgeld wegen fehlender Mitwirkung einer behördlichen Anordnung verhängt werden.

1) RICHTLINIE (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung)


ENDE

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