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Regelwerk

EnStatG - Energiestatistikgesetz

Vom 6. März 2017
(BGBl. I Nr. 11 vom 09.03.2017 S. 392; 20.11.2019 S. 1626 19)
Gl.-Nr.: 708-34



Archiv 2002

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck der Erhebungen und Erhebungsbereiche

(1) Die in Absatz 2 genannten statistischen Erhebungen werden als Bundesstatistik durchgeführt als Beitrag zur Darstellung des Energieangebots und der Energieverwendung, insbesondere in Form von Energiebilanzen des Bundes und der Länder, für Zwecke

  1. der Gestaltung der energiepolitischen Rahmenbedingungen für eine sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung,
  2. der Erstellung des Berichts der Bundesregierung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 98 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie für die Energieberichterstattung des Bundes und der Länder,
  3. der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Statistik umfasst die Erhebungen

  1. in der Elektrizitätswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien ( § 3),
  2. in der Gaswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien (§ 4),
  3. in der Wärmewirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien ( § 5),
  4. über Kohleeinfuhr und -ausfuhr ( § 6),
  5. über Flüssiggas, Klärgas, Klärschlamm, Tiefengeothermie, Biokraftstoffe, Mineralöl und Mineralölerzeugnisse (§ 7) sowie
  6. über die Energieverwendung einschließlich der erneuerbaren Energien ( § 8).

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) "Betreiber von Anlagen zur Erzeugung" im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage zur Erzeugung ausüben. Wird die Anlage zur Erzeugung in einem Betrieb oder in einem Unternehmen eingesetzt, ist der Betriebsinhaber oder der Unternehmensinhaber der Betreiber der Anlage zur Erzeugung. Betreiber der Anlage zur Erzeugung können sowohl ihr Eigentümer als auch die auf Grund schuldrechtlicher

Verpflichtung zum Betrieb berechtigten natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen sein.

(2) "Anlagen zur Erzeugung" im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die Elektrizität, Gas oder Wärme zur Abgabe an andere oder zur Eigenversorgung erzeugen. Wenn die gleiche erneuerbare Energie in mehreren Erzeugungseinheiten an einem Standort eingesetzt wird, gelten diese Erzeugungseinheiten als eine Anlage. Anlagen im Test- und Probebetrieb sind einzubeziehen.

(3) "Brennstoffe" im Sinne dieses Gesetzes sind feste, flüssige und gasförmige Energieträger. Den Brennstoffen gleichgestellt sind Kernbrennstoffe, Abfälle, Wärme einschließlich Abwärme und die Energie aus der Entspannung komprimierter Gase.

(4) "Erneuerbare Energien" im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. erneuerbare Energien nach § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
  2. Energie aus Klärschlamm und aus Pflanzenölmethylester sowie Energie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Gewerbe, Handel und Dienstleistungen.

(5) "Nutzbare Speicherkapazität" im Sinne dieses Gesetzes ist die maximal aufnehmbare Energiemenge, abzüglich auftretender Lade-, Speicher- und Entladeverluste.

(6) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen

  1. des Energiewirtschaftsgesetzes,
  2. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
  3. des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
  4. des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Erhebungen in der Elektrizitätswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien

(1) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, monatlich bei allen Betreibern

  1. von denjenigen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität ab einer installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt elektrisch, die Brennstoffe oder Wasserkraft als Energieträger einsetzen, soweit sie nicht nach § 7 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erfasst werden, Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
    1. die Menge der erzeugten Elektrizität oder erzeugten Elektrizität und Wärme, getrennt nach eingesetzten Energieträgern und Prozessarten,
    2. die Menge der abgegebenen Wärme, getrennt nach Abnehmergruppen,
    3. die Menge des Eigenverbrauchs, jeweils von Elektrizität und Wärme,
    4. die Nettonennleistung der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme,
    5. die Hocheffizienzeigenschaft der KWK-Anlagen, getrennt nach Prozessarten,
    6. die Primärenergieeinsparung der KWK-Anlagen, getrennt nach Prozessarten,
    7. die Menge des Vorratsbestands von Brennstoffen zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme bei KWK-Anlagen, jeweils getrennt nach Energieträgern und Energiegehalt,

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