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Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
Vom 23. März 2001
(BAnz. 2001 S. 5797aufgehoben)
1 Zuwendungszweck
1.1 Im Interesse einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Energieversorgung und angesichts der nur begrenzten Verfügbarkeit fossiler Energieressourcen sowie aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes ist es erforderlich, den Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien im Energiemarkt zu erhöhen. Dazu muss die Marktdurchdringung von Technologien der erneuerbaren Energien gestärkt werden. Hierzu bedarf es eines Anreizes für private Abnehmer, solche Technologien zu nutzen.
Deshalb fördert der Bund den stärkeren Einsatz erneuerbarer Energien nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuschüsse oder Darlehen: Solarkollektoranlagen, Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse und Biogasanlagen, Wasserkraftanlagen, Photovoltaikanlagen für Schulen sowie Anlagen zur Nutzung der oberflächenfernen Geothermie. Ein zentrales Ziel der Förderung nach diesen Richtlinien ist es, durch Investitionsanreize für private Nutzer, beim Programm "Sonne in der Schule" auch für Schulen, den Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Markt zu stärken und so zur Senkung deren Kosten und zur Verbesserung deren Wirtschaftlichkeit beizutragen. Im Interesse dieser Zielsetzung werden die Fördersätze der Richtlinien jährlich überprüft, um sie der Marktentwicklung anzupassen.
1.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Förderungsfähig sind:
2.1.1 die Errichtung und Erweiterung von Solarkollektoranlagen einschließlich Speicher- und Luftkollektoren zur Warmwasserbereitung, zur Raumheizung sowie zur Bereitstellung von Prozesswärme, soweit - mit Ausnahme von Speicher- und Luftkollektoren - die Anlagen mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sind;
2.1.2 die Errichtung handbeschickter Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse zur Raumheizung (mit und ohne Warmwasserbereitung) bis zu einer installierten Nennwärmeleistung von 50 kW, soweit es sich bei der Anlage um eine Zentralheizungsanlage mit flüssigem Wärmeträgermedium handelt und das Wärmespeichervolumen mindestens 50 Liter je kW Heizleistung beträgt;
2.1.3 die Errichtung automatisch beschickter Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse zur Wärmeerzeugung bei Anlagen bis zu einer installierten Nennwärmeleistung von 50 kW nur, soweit es sich um eine Zentralheizungsanlage handelt - oder zur kombinierten Wärme- und Stromerzeugung (Kraft-Wärme-Kopplung) ab einer Nennwärmeleistung von 3 kW;
2.1.4 die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung und Nutzung von Biogas aus Biomasse land-, forst- und fischwirtschaftlichen Ursprungs sowie aus Biomasse aus dem Ernährungsgewerbe zur Stromerzeugung oder zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung (Kraft-Wärme-Kopplung);
2.1.5 die Errichtung, Erweiterung und Reaktivierung von Wasserkraftanlagen bis zu einer installierten Nennleistung von 500 kW;
2.1.6 Maßnahmen zur Heizungsanlagenmodernisierung in Kombination mit Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 (Errichtung und Erweiterung von Solarkollektoranlagen). Gefördert werden kann die Installation von Niedertemperatur-Heizkesseln oder Brennwertkesseln, wenn der zu ersetzende Kessel mindestens 10 Jahre alt ist.
Biomasseanlagen werden nur nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 gefördert;
2.1.7 die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie ohne Übernahme des Bohrrisikos und ohne Förderung der Wärmeverteilung durch Nah- und Fernwärmenetze;
2.1.8 die Errichtung netzgekoppelter Photovoltaikanlagen (Programm "Sonne in der Schule") ab einer installierten Spitzenleistung von um 1 kWp (Wattpeak-Nennleistung der Solarmodule nach Herstellerangaben).
2.2 Nicht gefördert werden:
2.2.1 Eigenbauanlagen und Prototypen; als Prototyp gelten Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind;
2.2.2 gebrauchte Anlagen oder Anlagen, deren überwiegende Teile gebraucht sind;
2.2.3 Solarkollektoranlagen für Schwimmbäder;
2.2.4 bei Anlagen nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 (Biomasse)
3 Antragsberechtigte
3.1 Antragsberechtigt sind Privatpersonen, freiberuflich Tätige sowie kleine und mittlere private gewerbliche Unternehmen nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften 1 (Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich), die
Ausgeschlossen sind juristische Personen des privaten Rechts, die sich überwiegend im Eigentum von Gebietskörperschaften (z.B. des Bundes, eines Bundeslandes oder einer Kommune) befinden.
3.2 Antragsberechtigt sind bei Anlagen nach Nummer 2.1.8 (Programm "Sonne in der Schule") für Berufsschulen, Technikerschulen, Berufsbildungszentren, überbetriebliche Ausbildungsstätten bei den Kammern und für allgemeinbildende Schulen ohne Grundschulen die jeweiligen Träger, wenn sich die Bildungseinrichtung gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, vertreten durch den Projektträger Jülich (PTJ; siehe Nummer 6.5), verpflichtet, an einem begleitenden kostenlosen 3-jährigen Messprogramm nach den Vorgaben des Projektträgers teilzunehmen. Fördervereine sind nicht antragsberechtigt.
3.3 Nicht antragsberechtigt sind Hersteller von Anlagen gemäß Nummer 2.1 oder deren Komponenten. Nicht antragsberechtigt sind auch Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 2 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, es sei denn, dass sie unbeschadet der Deckung ihres Eigenbedarfs einzelne benachbarte Abnehmer beliefern und/oder in das öffentliche Netz einspeisen und an dem aufnehmenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht beteiligt sind.
3.4 Eine Antragsberechtigung liegt nicht vor, wenn für eine Maßnahme nach Nummer 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 oder 2.1.6 eine Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz in der jeweils gültigen Fassung in Anspruch genommen wird. Der Antragsteller ist insofern damit einverstanden, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit dem zuständigen Finanzamt einen Abgleich der Daten vornehmen kann.
3.5 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder ein Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Zuwendung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben haben.
4 Voraussetzungen für die Förderung
4.1 Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen werden. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags, Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
4.2 Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 (Solarkollektoranlagen) können nur gefördert werden, wenn der Kollektor einen Mindestertrag von 350 kWh/m2 pro Jahr (bei einem solaren Deckungsanteil von 40 % für den Standort Würzburg) hat.
4.3 Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 (Anlagen zur energetischen Nutzung fester Biomasse) können gefördert werden, wenn folgende Emissionsgrenzwerte bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 % im Normzustand (273 K, 1013 hPa) und technische Anforderungen eingehalten werden:
bei handbeschickten Anlagen:
4.4 Maßnahmen nach Nummer 2.1.4 (Biogasanlagen) können gefördert werden, wenn bei der energetischen Verwendung durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die Anforderungen der Ta Luft auch im Teillastbetrieb eingehalten werden.
Die "Sicherheitsrichtlinien für landwirtschaftliche Biogasanlagen" in der jeweils gültigen Fassung des Fachverbands Biogas e.V. sind einzuhalten. Dies ist von einem anerkannten Sachverständigen zu bestätigen.
Förderfähig ist im Einzelfall eine Anlagengröße, bei der mit der zur Verfügung stehenden Menge an Einsatzstoffen (Eigenaufkommen oder Fremdbezug) die Funktionstüchtigkeit der Anlage gewährleistet ist. Dies ist vom Antragsteller anhand der hierfür wesentlichen Parameter (Anzahl der Großvieheinheiten und Größe der für die Biogaserzeugung genutzten Fläche) durch Bestätigung von geeigneter Stelle nachzuweisen.
4.5 Die Erfüllung der in den Nummern 4.3 und 4.4 gestellten Anforderungen ist durch Baumusterprüfung oder Einzelgutachten von geeigneter Stelle nachzuweisen.
4.6 Maßnahmen zur Heizungsanlagenmodernisierung nach Nummer 2.1.6 (Energieeinsparung) können gefördert werden, wenn nach Durchführung der Maßnahme die Anforderungen der Heizungsanlagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 851) eingehalten werden.
4.7 Die Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.6 werden nicht gefördert, wenn dafür aus anderen öffentlichen Mitteln des Bundes, der Bundesländer oder der Kommunen Zulagen, Investitionskostenzuschüsse oder Betriebskostenzuschüsse gewährt werden (Kumulierungsverbot). Das gleiche gilt, wenn bei diesen Maßnahmen für den erzeugten und ins Netz eingespeisten Strom eine Vergütung gewährt wird, die über die Mindestvergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz hinausgeht.
Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.7 und 2.1.8 darf die Gesamtförderung durch Zuwendungen nach diesen Richtlinien und durch die obengenannten anderen öffentlichen Mittel sowie durch erhöhte Stromeinspeisevergütungen oder durch Zuschüsse aus Photovoltaikprogrammen anderer Stellen (z.B. eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens) nicht mehr als das Zweifache des sich nach den Nummern 6.1.4 und 7.3.4 ergebenden Förderbetrags ausmachen. Wird diese Höchstgrenze überschritten, werden die Fördermittel des Bundes auf die vorstehende Förderhöchstgrenze gekürzt. Die Höhe der aus den o. g. öffentlichen Mitteln gewährten Zuwendungen, erhöhte Einspeisevergütungen und die Höhe der Zuschüsse aus Photovoltaikprogrammen anderer Stellen sind der Bewilligungsbehörde (Nummer 6.2) bzw. dem örtlichen Kreditinstitut vor Gewährung der Zuwendung nach diesen Richtlinien nachzuweisen.
4.8 Die Anlagen müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie sind mindestens fünf Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Innerhalb dieses Zeitraums darf eine geförderte Anlage nicht stillgelegt oder nur dann veräußert werden, wenn der Weiterbetrieb der Anlage nachgewiesen wird.
Pächter und Mieter benötigen die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des Anwesens, die Anlage errichten und betreiben zu dürfen.
5 Art der Förderung
Die Förderung erfolgt als Zuschuss oder als Darlehen im Wege der Projektförderung.
6 Umfang und Höhe der Förderung und Verfahren bei Zuschüssen
6.1 Folgende Maßnahmen können mit Festbeträgen durch nicht rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden (Projektförderung):
6.1.1 Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 (Solarkollektoranlagen). Der Zuschuss beträgt:
Der Förderhöchstbetrag beträgt 50.000 DM je Einzelanlage.
6.1.2 Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 (handbeschickte Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse). Der Zuschuss beträgt 80 DM je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung.
6.1.3 Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 (automatisch beschickte Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse) bei Anlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kW. Der Zuschuss beträgt:
6.1.4 Maßnahmen nach Nummer 2.1.8 (Photovoltaikanlagen für Schulen). Der Zuschuss beträgt 6000 DM je Einzelanlage.
6.1.5 Maßnahmen zur Heizungsanlagenmodernisierung (Nummer 2.1.6), wenn solche Maßnahmen in Kombination mit der Errichtung oder Erweiterung einer Solarkollektoranlage (Nummer 2.1.1) durchgeführt werden. Der Zuschuss beträgt 500 DM, er wird jedoch höchstens in Höhe des Betrags gewährt, mit dem die Errichtung oder Erweiterung einer Solarkollektoranlage nach Nummer 2.1.1 bezuschusst wird.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
oder
Postfach 51 60
65726 Eschborn
Internet: http://www.bafa.de | |
Telefon: | (061 96) 9086 25 |
Telefax: | (061 96) 9088 00 oder (0 61 96) 9 42 26 |
Faxabruf: | (0 61 96) 95 49 12-1 Richtlinien |
(0 61 96) 95 49 12-2 Antragsformular Solarkollektoranlagen | |
(061 96) 95 49 12-3 Antragsformular Biomasseanlagen | |
(0 61 96) 95 49 12-5 Antragsformular "Sonne in der Schule" |
6.3 Anträge für Zuschüsse sind auf dem mit Originalunterschrift versehenen Vordruck einzureichen. Die vorgeschriebenen Antragsvordrucke können aus dem Internet oder per Fax abgerufen oder beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angefordert werden.
6.4 Anträge können bis zum 15. Oktober 2002 gestellt werden.
6.5 Mit der Durchführung des 3-jährigen Messprogramms des Programms "Sonne in der Schule" (vgl. Nummer 2.1.8) wurde das
Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PTJ)
Postfach 19 13
52425 Jülich
Telefon: 0 24 61/61 4743
Telefax: 0 2461/61 28 40
beauftragt. Anträge auf Teilnahme an dem Messprogramm sind dorthin zu richten.
6.6 Die Zuwendungsbescheide werden, getrennt nach den Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt. Soweit für Maßnahmen in diesen Richtlinien Nachweise gefordert werden, sind diese Unterlagen mit dem Antrag vorzulegen. Soweit für Maßnahmen behördliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese auf Verlangen vorzulegen.
6.7 Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage des Nachweises der Betriebsbereitschaft der Anlage einschließlich verlangter Funktionskontrollgeräte (vgl. Nummer 2.1.1) sowie eines Nachweises über die neu oder zusätzlich errichtete Kollektorfläche, die installierte Nennwärmeleistung oder der neu oder zusätzlich installierten Nennleistung und der vom durchführenden Unternehmen in Rechnung gestellten Kosten und der Erklärung des Antragstellers über die Inanspruchnahme sonstiger öffentlicher Mittel bis zum im Bewilligungsbescheid angegebenen Termin gegenüber der Bewilligungsbehörde. Die genannten Unterlagen gelten als Verwendungsnachweis.
7 Umfang und Höhe der Förderung und Verfahren bei Darlehen
7.1 Folgende Maßnahmen werden durch Darlehen gefördert:
Förderfähig sind die Investitionskosten.
7.2 Es werden Darlehen zu folgenden Konditionen gewährt:
- | Der Zinssatz wird zum Zeitpunkt der Kreditzusage festgelegt. Er ist fest für die ersten 10 Jahre der Kreditlaufzeit, danach wird er neu festgelegt. Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze (gem. Preisangabenverordnung) entsprechen dem CO2-Minderungsprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau und sind der Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme zu entnehmen, die unter der Fax-Nr. 069/74 31-42 14 abgerufen werden kann | |
- | Auszahlung: | 96 % |
- | Zusageprovision: | 0,25 % pro Monat, beginnend einen Monat nach Zusagedatum, für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge |
- | Kreditlaufzeit: | Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 20 Jahre bei höchstens drei tilgungsfreien Anlaufjahren |
- | Finanzierungsanteil: | bis zu 100% des Investitionsbetrags |
- | Tilgung: | Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen halbjährlichen Raten. Während der tilgungsfreien Jahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Im Übrigen kann der Kredit jederzeit außerplanmäßig zurückgezahlt werden |
- | Besicherung: | Vom Kreditnehmer sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Hierzu zählen z.B. - Grundschulden - Bürgschaften (inkl. Bürgschaften von Bürgschaftsbanken) Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen Investor und seiner Hausbank vereinbart |
- | Schulderlass: | Nach Abschluss der Investition kann der Darlehensnehmer einen Schulderlass in Höhe des nach Nummer 7.3 zu bestimmenden Festbetrags erhalten |
7.3 Für die Maßnahmen nach Nummer 7.1 wird im Einzelnen ein Schulderlass auf das Darlehen in folgender Höhe gewährt:
7.3.1 bei Errichtung von automatisch beschickten Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse (Nummer 2.1.3 in Verbindung mit Nummer 7.1)
Der Schulderlass beträgt höchstens 1500.000 DM je Einzelanlage.
7.3.2 bei Errichtung von Biogasanlagen (Nummer 2.1.4 in Verbindung mit Nummer 7.1):
ein Schulderlass in Abhängigkeit von der elektrischen Anschlussleistung gemäß Anlage 1 zu diesen Richtlinien.
Der Schulderlass beträgt höchstens 30% der Investitionskosten und höchstens 300.000 DM je Einzelanlage.
7.3.3 bei Errichtung, Erweiterung und Reaktivierung von Wasserkraftanlagen (Nummer 2.1.5 in Verbindung mit Nummer 7.1):
Bei einer Reaktivierung wird eine Stillstandzeit von mindestens 3 Jahren vorausgesetzt.
7.3.4 bei Errichtung von Anlagen zur Nutzung der oberflächenfernen Geothermie (Nummer 2.1.7 in Verbindung mit Nummer 7.1):
Der Schulderlass beträgt höchstens 2 000 000 DM je Einzelanlage.
7.4 Die Darlehen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zur Verfügung gestellt.. Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei den örtlichen Kreditinstituten (Hausbanken) einzureichen. Die Verwendung des Darlehens wird nach Abschluss der Investition durch einen Verwendungsnachweis (KfW - Formblatt) nachgewiesen.
7.5 Die Darlehen werden, getrennt nach den Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 in Verbindung mit Nummer 7.3, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Bei Förderbeträgen von mehr als 500 000 DM ist vor Zusage eines Darlehens das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu informieren.
7.6 Darlehensanträge nach Nummer 7.1 können bis zum 15. Oktober 2002 gestellt werden.
8 Weitere Regelungen
8.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BRD sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91, 100 BRD.
8.2 Missbrauch
Zur Vorbeugung von Missbrauch gleichen BAFa und KfW alle Daten über die eingegangenen Anträge auf Zuschuss oder Darlehen in regelmäßigen Abständen ab. Das Verfahren legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) im Einvernehmen mit dem BAFa und der KfW fest. Der Antragsteller ist damit einverstanden, dass die Daten der Antragstellung zwischen dem BAFa und der KfW ausgetauscht werden.
8.3 Auskunftspflichten, Prüfung
Den Beauftragten des BMWi sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.
Der Antragsteller muss sich im Darlehensvertrag bzw. im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass das BMWi dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck des Darlehens bzw. des Zuschusses in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt.
8.4 Subventionserheblichkeit
Die Angaben zur. Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
8.5 Inkrafttreten
Diese Richtlinien kommen für Anträge zur Anwendung, die nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger beim BAFa oder der KfW gestellt werden. Für Anträge, die vor der Veröffentlichung der Richtlinie im Bundesanzeiger beim BAFa oder der KfW gestellt worden sind, kommen die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 20. August 1999 (BAnz. S. 15137) zur Anwendung.
Anlage |
Die maximal förderfähigen Anlagenleistungen von Biogasanlagen beruhen auf folgenden inputbezogenen ermittelten Umrechnungsfaktoren:
1 | Großvieheinheit Rinder/Schweine | = 0,14 kWel |
1 | Großvieheinheit Geflügel | = 0,47 kWel |
1 | ha für die Biogasgewinnung genutzte Anbaufläche | = 1,54 kWel |
kW | Förderung in TDM |
kW | Förderung in TDM |
kW | Förderung in TDM |
kW | Förderung in TDM |
kW | Förderung in TDM |
5 | 38 | 51 | 113 | 101 | 181 | 151 | 236 | 201 | 278 |
6 | 40 | 52 | 114 | 102 | 182 | 152 | 237 | 202 | 278 |
7 | 41 | 53 | 116 | 103 | 184 | 153 | 238 | 203 | 279 |
8 | 43 | 54 | 117 | 104 | 185 | 154 | 239 | 204 | 280 |
9 | 45 | 55 | 119 | 105 | 186 | 155 | 240 | 205 | 280 |
10 | 47 | 56 | 120 | 106 | 187 | 156 | 241 | 206 | 281 |
11 | 48 | 57 | 122 | 107 | 189 | 157 | 242 | 207 | 282 |
12 | 50 | 58 | 123 | 108 | 190 | 158 | 243 | 208 | 282 |
13 | 52 | 59 | 125 | 109 | 191 | 159 | 244 | 209 | 283 |
14 | 53 | 60 | 126 | 110 | 192 | 160 | 245 | 210 | 284 |
15 | 55 | 61 | 128 | 111 | 193 | 161 | 246 | 211 | 284 |
16 | 57 | 62 | 129 | 112 | 194 | 162 | 247 | 212 | 285 |
17 | 58 | 63 | 130 | 113 | 196 | 163 | 247 | 213 | 286 |
18 | 60 | 64 | 132 | 114 | 197 | 164 | 248 | 214 | 286 |
19 | 62 | 65 | 133 | 115 | 198 | 165 | 249 | 215 | 287 |
20 | 64 | 66 | 135 | 116 | 199 | 166 | 250 | 216 | 288 |
21 | 65 | 67 | 136 | 117 | 200 | 167 | 251 | 217 | 288 |
22 | 67 | 68 | 138 | 118 | 201 | 168 | 252 | 218 | 289 |
23 | 69 | 69 | 139 | 119 | 203 | 169 | 253 | 219 | 289 |
24 | 70 | 70 | 140 | 120 | 204 | 170 | 254 | 220 | 290 |
25 | 72 | 71 | 142 | 121 | 205 | 171 | 254 | 221 | 291 |
26 | 73 | 72 | 143 | 122 | 206 | 172 | 255 | 222 | 291 |
27 | 75 | 73 | 145 | 123 | 207 | 173 | 256 | 223 | 292 |
28 | 77 | 74 | 146 | 124 | 208 | 174 | 257 | 224 | 292 |
29 | 78 | 75 | 147 | 125 | 209 | 175 | 258 | 225 | 293 |
30 | 80 | 76 | 149 | 126 | 210 | 176 | 259 | 226 | 293 |
31 | 82 | 77 | 150 | 127 | 212 | 177 | 259 | 227 | 294 |
32 | 83 | 78 | 151 | 128 | 213 | 178 | 260 | 228 | 294 |
33 | 85 | 79 | 153 | 129 | 214 | 179 | 261 | 229 | 295 |
34 | 86 | 80 | 154 | 130 | 215 | 180 | 262 | 230 | 296 |
35 | 88 | 81 | 155 | 131 | 216 | 181 | 263 | 231 | 296 |
36 | 90 | 82 | 157 | 132 | 217 | 182 | 264 | 232 | 297 |
37 | 91 | 83 | 158 | 133 | 218 | 183 | 264 | 233 | 297 |
38 | 93 | 84 | 159 | 134 | 219 | 184 | 265 | 234 | 298 |
39 | 94 | 85 | 161 | 135 | 220 | 185 | 266 | 235 | 298 |
40 | 96 | 86 | 162 | 136 | 221 | 186 | 267 | 236 | 299 |
41 | 97 | 87 | 163 | 137 | 222 | 187 | 267 | 237 | 299 |
42 | 99 | 88 | 165 | 138 | 223 | 188 | 268 | 238 | 300 |
43 | 101 | 89 | 166 | 139 | 224 | 189 | 269 | 239 | 300 |
44 | 102 | 90 | 167 | 140 | 225 | 190 | 270 | 240 | 300 |
45 | 104 | 91 | 169 | 141 | 226 | 191 | 270 | 241 | 300 |
46 | 105 | 92 | 170 | 142 | 227 | 192 | 271 | 242 | 300 |
47 | 107 | 93 | 171 | 143 | 228 | 193 | 272 | 243 | 300 |
48 | 108 | 94 | 172 | 144 | 229 | 194 | 273 | 244 | 300 |
49 | 110 | 95 | 174 | 145 | 230 | 195 | 273 | 245 | 300 |
50 | 111 | 96 | 175 | 146 | 231 | 196 | 274 | 246 | 300 |
97 | 176 | 147 | 232 | 197 | 275 | 247 | 300 | ||
98 | 178 | 148 | 233 | 198 | 276 | 248 | 300 | ||
99 | 179 | 149 | 234 | 199 | 276 | 249 | 300 | ||
100 | 180 | 150 | 235 | 200 | 277 | 250 | 300 |
1) ABl. EG 1996 Nr. C 213 S. 4 ff.
ENDE |
(Stand: 10.02.2022)
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