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Regelwerk

Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien

Vom 23. März 2001
(BAnz. 2001 S. 5797aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

1 Zuwendungszweck

1.1 Im Interesse einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Energieversorgung und angesichts der nur begrenzten Verfügbarkeit fossiler Energieressourcen sowie aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes ist es erforderlich, den Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien im Energiemarkt zu erhöhen. Dazu muss die Marktdurchdringung von Technologien der erneuerbaren Energien gestärkt werden. Hierzu bedarf es eines Anreizes für private Abnehmer, solche Technologien zu nutzen.

Deshalb fördert der Bund den stärkeren Einsatz erneuerbarer Energien nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuschüsse oder Darlehen: Solarkollektoranlagen, Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse und Biogasanlagen, Wasserkraftanlagen, Photovoltaikanlagen für Schulen sowie Anlagen zur Nutzung der oberflächenfernen Geothermie. Ein zentrales Ziel der Förderung nach diesen Richtlinien ist es, durch Investitionsanreize für private Nutzer, beim Programm "Sonne in der Schule" auch für Schulen, den Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Markt zu stärken und so zur Senkung deren Kosten und zur Verbesserung deren Wirtschaftlichkeit beizutragen. Im Interesse dieser Zielsetzung werden die Fördersätze der Richtlinien jährlich überprüft, um sie der Marktentwicklung anzupassen.

1.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderungsfähig sind:

2.1.1 die Errichtung und Erweiterung von Solarkollektoranlagen einschließlich Speicher- und Luftkollektoren zur Warmwasserbereitung, zur Raumheizung sowie zur Bereitstellung von Prozesswärme, soweit - mit Ausnahme von Speicher- und Luftkollektoren - die Anlagen mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sind;

2.1.2 die Errichtung handbeschickter Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse zur Raumheizung (mit und ohne Warmwasserbereitung) bis zu einer installierten Nennwärmeleistung von 50 kW, soweit es sich bei der Anlage um eine Zentralheizungsanlage mit flüssigem Wärmeträgermedium handelt und das Wärmespeichervolumen mindestens 50 Liter je kW Heizleistung beträgt;

2.1.3 die Errichtung automatisch beschickter Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse zur Wärmeerzeugung bei Anlagen bis zu einer installierten Nennwärmeleistung von 50 kW nur, soweit es sich um eine Zentralheizungsanlage handelt - oder zur kombinierten Wärme- und Stromerzeugung (Kraft-Wärme-Kopplung) ab einer Nennwärmeleistung von 3 kW;

2.1.4 die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung und Nutzung von Biogas aus Biomasse land-, forst- und fischwirtschaftlichen Ursprungs sowie aus Biomasse aus dem Ernährungsgewerbe zur Stromerzeugung oder zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung (Kraft-Wärme-Kopplung);

2.1.5 die Errichtung, Erweiterung und Reaktivierung von Wasserkraftanlagen bis zu einer installierten Nennleistung von 500 kW;

2.1.6 Maßnahmen zur Heizungsanlagenmodernisierung in Kombination mit Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 (Errichtung und Erweiterung von Solarkollektoranlagen). Gefördert werden kann die Installation von Niedertemperatur-Heizkesseln oder Brennwertkesseln, wenn der zu ersetzende Kessel mindestens 10 Jahre alt ist.

Biomasseanlagen werden nur nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 gefördert;

2.1.7 die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie ohne Übernahme des Bohrrisikos und ohne Förderung der Wärmeverteilung durch Nah- und Fernwärmenetze;

2.1.8 die Errichtung netzgekoppelter Photovoltaikanlagen (Programm "Sonne in der Schule") ab einer installierten Spitzenleistung von um 1 kWp (Wattpeak-Nennleistung der Solarmodule nach Herstellerangaben).

2.2 Nicht gefördert werden:

2.2.1 Eigenbauanlagen und Prototypen; als Prototyp gelten Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind;

2.2.2 gebrauchte Anlagen oder Anlagen, deren überwiegende Teile gebraucht sind;

2.2.3 Solarkollektoranlagen für Schwimmbäder;

2.2.4 bei Anlagen nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 (Biomasse)

3 Antragsberechtigte

3.1 Antragsberechtigt sind Privatpersonen, freiberuflich Tätige sowie kleine und mittlere private gewerbliche Unternehmen nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften 1 (Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich), die

Ausgeschlossen sind juristische Personen des privaten Rechts, die sich überwiegend im Eigentum von Gebietskörperschaften (z.B. des Bundes, eines Bundeslandes oder einer Kommune) befinden.

3.2 Antragsberechtigt sind bei Anlagen nach Nummer 2.1.8 (Programm "Sonne in der Schule") für Berufsschulen, Technikerschulen, Berufsbildungszentren, überbetriebliche Ausbildungsstätten bei den Kammern und für allgemeinbildende Schulen ohne Grundschulen die jeweiligen Träger, wenn sich die Bildungseinrichtung gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, vertreten durch den Projektträger Jülich (PTJ; siehe Nummer 6.5), verpflichtet, an einem begleitenden kostenlosen 3-jährigen Messprogramm nach den Vorgaben des Projektträgers teilzunehmen. Fördervereine sind nicht antragsberechtigt.

3.3 Nicht antragsberechtigt sind Hersteller von Anlagen gemäß Nummer 2.1 oder deren Komponenten. Nicht antragsberechtigt sind auch Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 2 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, es sei denn, dass sie unbeschadet der Deckung ihres Eigenbedarfs einzelne benachbarte Abnehmer beliefern und/oder in das öffentliche Netz einspeisen und an dem aufnehmenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht beteiligt sind.

3.4 Eine Antragsberechtigung liegt nicht vor, wenn für eine Maßnahme nach Nummer 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 oder 2.1.6 eine Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz in der jeweils gültigen Fassung in Anspruch genommen wird. Der Antragsteller ist insofern damit einverstanden, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit dem zuständigen Finanzamt einen Abgleich der Daten vornehmen kann.

3.5 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder ein Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Zuwendung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben haben.

4 Voraussetzungen für die Förderung

4.1 Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen werden. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags, Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.

4.2 Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 (Solarkollektoranlagen) können nur gefördert werden, wenn der Kollektor einen Mindestertrag von 350 kWh/m2 pro Jahr (bei einem solaren Deckungsanteil von 40 % für den Standort Würzburg) hat.

4.3 Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 (Anlagen zur energetischen Nutzung fester Biomasse) können gefördert werden, wenn folgende Emissionsgrenzwerte bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 % im Normzustand (273 K, 1013 hPa) und technische Anforderungen eingehalten werden:

  1. Bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 300 kW für den Einsatz naturbelassener Biomasse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 5a oder 8 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen ( 1. BImSchV):
  2. Bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 300 kW bis 1000 kW für den Einsatz naturbelassener Biomasse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a oder 8 der 1. BImSchV und/oder Biomasse aus der Holzbearbeitung und Holzverarbeitung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 und/oder 7 der 1. BImSchV,
  3. Bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1000 kW für den Einsatz naturbelassener Biomasse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a oder 8 der 1. BImSchV und/oder Biomasse aus der Holzbearbeitung und Holzverarbeitung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 und/oder 7 der 1. BImSchV,

4.4 Maßnahmen nach Nummer 2.1.4 (Biogasanlagen) können gefördert werden, wenn bei der energetischen Verwendung durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die Anforderungen der Ta Luft auch im Teillastbetrieb eingehalten werden.

Die "Sicherheitsrichtlinien für landwirtschaftliche Biogasanlagen" in der jeweils gültigen Fassung des Fachverbands Biogas e.V. sind einzuhalten. Dies ist von einem anerkannten Sachverständigen zu bestätigen.

Förderfähig ist im Einzelfall eine Anlagengröße, bei der mit der zur Verfügung stehenden Menge an Einsatzstoffen (Eigenaufkommen oder Fremdbezug) die Funktionstüchtigkeit der Anlage gewährleistet ist. Dies ist vom Antragsteller anhand der hierfür wesentlichen Parameter (Anzahl der Großvieheinheiten und Größe der für die Biogaserzeugung genutzten Fläche) durch Bestätigung von geeigneter Stelle nachzuweisen.

4.5 Die Erfüllung der in den Nummern 4.3 und 4.4 gestellten Anforderungen ist durch Baumusterprüfung oder Einzelgutachten von geeigneter Stelle nachzuweisen.

4.6 Maßnahmen zur Heizungsanlagenmodernisierung nach Nummer 2.1.6 (Energieeinsparung) können gefördert werden, wenn nach Durchführung der Maßnahme die Anforderungen der Heizungsanlagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 851) eingehalten werden.

4.7 Die Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.6 werden nicht gefördert, wenn dafür aus anderen öffentlichen Mitteln des Bundes, der Bundesländer oder der Kommunen Zulagen, Investitionskostenzuschüsse oder Betriebskostenzuschüsse gewährt werden (Kumulierungsverbot). Das gleiche gilt, wenn bei diesen Maßnahmen für den erzeugten und ins Netz eingespeisten Strom eine Vergütung gewährt wird, die über die Mindestvergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz hinausgeht.

Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.7 und 2.1.8 darf die Gesamtförderung durch Zuwendungen nach diesen Richtlinien und durch die obengenannten anderen öffentlichen Mittel sowie durch erhöhte Stromeinspeisevergütungen oder durch Zuschüsse aus Photovoltaikprogrammen anderer Stellen (z.B. eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens) nicht mehr als das Zweifache des sich nach den Nummern 6.1.4 und 7.3.4 ergebenden Förderbetrags ausmachen. Wird diese Höchstgrenze überschritten, werden die Fördermittel des Bundes auf die vorstehende Förderhöchstgrenze gekürzt. Die Höhe der aus den o. g. öffentlichen Mitteln gewährten Zuwendungen, erhöhte Einspeisevergütungen und die Höhe der Zuschüsse aus Photovoltaikprogrammen anderer Stellen sind der Bewilligungsbehörde (Nummer 6.2) bzw. dem örtlichen Kreditinstitut vor Gewährung der Zuwendung nach diesen Richtlinien nachzuweisen.

4.8 Die Anlagen müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie sind mindestens fünf Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Innerhalb dieses Zeitraums darf eine geförderte Anlage nicht stillgelegt oder nur dann veräußert werden, wenn der Weiterbetrieb der Anlage nachgewiesen wird.

Pächter und Mieter benötigen die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des Anwesens, die Anlage errichten und betreiben zu dürfen.

5 Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Zuschuss oder als Darlehen im Wege der Projektförderung.

6 Umfang und Höhe der Förderung und Verfahren bei Zuschüssen

6.1 Folgende Maßnahmen können mit Festbeträgen durch nicht rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden (Projektförderung):

6.1.1 Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 (Solarkollektoranlagen). Der Zuschuss beträgt:

Der Förderhöchstbetrag beträgt 50.000 DM je Einzelanlage.

6.1.2 Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 (handbeschickte Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse). Der Zuschuss beträgt 80 DM je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung.

6.1.3 Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 (automatisch beschickte Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse) bei Anlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kW. Der Zuschuss beträgt:

6.1.4 Maßnahmen nach Nummer 2.1.8 (Photovoltaikanlagen für Schulen). Der Zuschuss beträgt 6000 DM je Einzelanlage.

6.1.5 Maßnahmen zur Heizungsanlagenmodernisierung (Nummer 2.1.6), wenn solche Maßnahmen in Kombination mit der Errichtung oder Erweiterung einer Solarkollektoranlage (Nummer 2.1.1) durchgeführt werden. Der Zuschuss beträgt 500 DM, er wird jedoch höchstens in Höhe des Betrags gewährt, mit dem die Errichtung oder Erweiterung einer Solarkollektoranlage nach Nummer 2.1.1 bezuschusst wird.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn

oder
Postfach 51 60
65726 Eschborn

Internet: http://www.bafa.de
Telefon: (061 96) 9086 25
Telefax: (061 96) 9088 00 oder (0 61 96) 9 42 26
Faxabruf: (0 61 96) 95 49 12-1 Richtlinien
(0 61 96) 95 49 12-2 Antragsformular Solarkollektoranlagen
(061 96) 95 49 12-3 Antragsformular Biomasseanlagen
(0 61 96) 95 49 12-5 Antragsformular "Sonne in der Schule"

6.3 Anträge für Zuschüsse sind auf dem mit Originalunterschrift versehenen Vordruck einzureichen. Die vorgeschriebenen Antragsvordrucke können aus dem Internet oder per Fax abgerufen oder beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angefordert werden.

6.4 Anträge können bis zum 15. Oktober 2002 gestellt werden.

6.5 Mit der Durchführung des 3-jährigen Messprogramms des Programms "Sonne in der Schule" (vgl. Nummer 2.1.8) wurde das

Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PTJ)
Postfach 19 13
52425 Jülich
Telefon: 0 24 61/61 4743
Telefax: 0 2461/61 28 40

beauftragt. Anträge auf Teilnahme an dem Messprogramm sind dorthin zu richten.

6.6 Die Zuwendungsbescheide werden, getrennt nach den Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt. Soweit für Maßnahmen in diesen Richtlinien Nachweise gefordert werden, sind diese Unterlagen mit dem Antrag vorzulegen. Soweit für Maßnahmen behördliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese auf Verlangen vorzulegen.

6.7 Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage des Nachweises der Betriebsbereitschaft der Anlage einschließlich verlangter Funktionskontrollgeräte (vgl. Nummer 2.1.1) sowie eines Nachweises über die neu oder zusätzlich errichtete Kollektorfläche, die installierte Nennwärmeleistung oder der neu oder zusätzlich installierten Nennleistung und der vom durchführenden Unternehmen in Rechnung gestellten Kosten und der Erklärung des Antragstellers über die Inanspruchnahme sonstiger öffentlicher Mittel bis zum im Bewilligungsbescheid angegebenen Termin gegenüber der Bewilligungsbehörde. Die genannten Unterlagen gelten als Verwendungsnachweis.

7 Umfang und Höhe der Förderung und Verfahren bei Darlehen

7.1 Folgende Maßnahmen werden durch Darlehen gefördert:

Förderfähig sind die Investitionskosten.

7.2 Es werden Darlehen zu folgenden Konditionen gewährt:

- Der Zinssatz wird zum Zeitpunkt der Kreditzusage festgelegt. Er ist fest für die ersten 10 Jahre der Kreditlaufzeit, danach wird er neu festgelegt. Die jeweils geltenden Nominal- und Effektivzinssätze (gem. Preisangabenverordnung) entsprechen dem CO2-Minderungsprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau und sind der Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme zu entnehmen, die unter der Fax-Nr. 069/74 31-42 14 abgerufen werden kann
- Auszahlung: 96 %
- Zusageprovision: 0,25 % pro Monat, beginnend einen Monat nach Zusagedatum, für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge
- Kreditlaufzeit: Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 20 Jahre bei höchstens drei tilgungsfreien Anlaufjahren
- Finanzierungsanteil: bis zu 100% des Investitionsbetrags
- Tilgung: Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen halbjährlichen Raten. Während der tilgungsfreien Jahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Im Übrigen kann der Kredit jederzeit außerplanmäßig zurückgezahlt werden
- Besicherung: Vom Kreditnehmer sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Hierzu zählen z.B.
- Grundschulden
- Bürgschaften (inkl. Bürgschaften von Bürgschaftsbanken)
Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen Investor und seiner Hausbank vereinbart
- Schulderlass: Nach Abschluss der Investition kann der Darlehensnehmer einen Schulderlass in Höhe des nach Nummer 7.3 zu bestimmenden Festbetrags erhalten

7.3 Für die Maßnahmen nach Nummer 7.1 wird im Einzelnen ein Schulderlass auf das Darlehen in folgender Höhe gewährt:

7.3.1 bei Errichtung von automatisch beschickten Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse (Nummer 2.1.3 in Verbindung mit Nummer 7.1)

Der Schulderlass beträgt höchstens 1500.000 DM je Einzelanlage.

7.3.2 bei Errichtung von Biogasanlagen (Nummer 2.1.4 in Verbindung mit Nummer 7.1):

ein Schulderlass in Abhängigkeit von der elektrischen Anschlussleistung gemäß Anlage 1 zu diesen Richtlinien.

Der Schulderlass beträgt höchstens 30% der Investitionskosten und höchstens 300.000 DM je Einzelanlage.

7.3.3 bei Errichtung, Erweiterung und Reaktivierung von Wasserkraftanlagen (Nummer 2.1.5 in Verbindung mit Nummer 7.1):

Bei einer Reaktivierung wird eine Stillstandzeit von mindestens 3 Jahren vorausgesetzt.

7.3.4 bei Errichtung von Anlagen zur Nutzung der oberflächenfernen Geothermie (Nummer 2.1.7 in Verbindung mit Nummer 7.1):

Der Schulderlass beträgt höchstens 2 000 000 DM je Einzelanlage.

7.4 Die Darlehen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zur Verfügung gestellt.. Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei den örtlichen Kreditinstituten (Hausbanken) einzureichen. Die Verwendung des Darlehens wird nach Abschluss der Investition durch einen Verwendungsnachweis (KfW - Formblatt) nachgewiesen.

7.5 Die Darlehen werden, getrennt nach den Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 in Verbindung mit Nummer 7.3, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Bei Förderbeträgen von mehr als 500 000 DM ist vor Zusage eines Darlehens das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu informieren.

7.6 Darlehensanträge nach Nummer 7.1 können bis zum 15. Oktober 2002 gestellt werden.

8 Weitere Regelungen

8.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BRD sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91, 100 BRD.

8.2 Missbrauch

Zur Vorbeugung von Missbrauch gleichen BAFa und KfW alle Daten über die eingegangenen Anträge auf Zuschuss oder Darlehen in regelmäßigen Abständen ab. Das Verfahren legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) im Einvernehmen mit dem BAFa und der KfW fest. Der Antragsteller ist damit einverstanden, dass die Daten der Antragstellung zwischen dem BAFa und der KfW ausgetauscht werden.

8.3 Auskunftspflichten, Prüfung

Den Beauftragten des BMWi sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

Der Antragsteller muss sich im Darlehensvertrag bzw. im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass das BMWi dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck des Darlehens bzw. des Zuschusses in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt.

8.4 Subventionserheblichkeit

Die Angaben zur. Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

8.5 Inkrafttreten

Diese Richtlinien kommen für Anträge zur Anwendung, die nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger beim BAFa oder der KfW gestellt werden. Für Anträge, die vor der Veröffentlichung der Richtlinie im Bundesanzeiger beim BAFa oder der KfW gestellt worden sind, kommen die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 20. August 1999 (BAnz. S. 15137) zur Anwendung.

.

  Anlage

Die maximal förderfähigen Anlagenleistungen von Biogasanlagen beruhen auf folgenden inputbezogenen ermittelten Umrechnungsfaktoren:

1 Großvieheinheit Rinder/Schweine = 0,14 kWel
1 Großvieheinheit Geflügel = 0,47 kWel
1 ha für die Biogasgewinnung genutzte Anbaufläche = 1,54 kWel
kW Förderung
in TDM
kW Förderung
in TDM
kW Förderung
in TDM
kW Förderung
in TDM
kW Förderung
in TDM
5 38 51 113 101 181 151 236 201 278
6 40 52 114 102 182 152 237 202 278
7 41 53 116 103 184 153 238 203 279
8 43 54 117 104 185 154 239 204 280
9 45 55 119 105 186 155 240 205 280
10 47 56 120 106 187 156 241 206 281
11 48 57 122 107 189 157 242 207 282
12 50 58 123 108 190 158 243 208 282
13 52 59 125 109 191 159 244 209 283
14 53 60 126 110 192 160 245 210 284
15 55 61 128 111 193 161 246 211 284
16 57 62 129 112 194 162 247 212 285
17 58 63 130 113 196 163 247 213 286
18 60 64 132 114 197 164 248 214 286
19 62 65 133 115 198 165 249 215 287
20 64 66 135 116 199 166 250 216 288
21 65 67 136 117 200 167 251 217 288
22 67 68 138 118 201 168 252 218 289
23 69 69 139 119 203 169 253 219 289
24 70 70 140 120 204 170 254 220 290
25 72 71 142 121 205 171 254 221 291
26 73 72 143 122 206 172 255 222 291
27 75 73 145 123 207 173 256 223 292
28 77 74 146 124 208 174 257 224 292
29 78 75 147 125 209 175 258 225 293
30 80 76 149 126 210 176 259 226 293
31 82 77 150 127 212 177 259 227 294
32 83 78 151 128 213 178 260 228 294
33 85 79 153 129 214 179 261 229 295
34 86 80 154 130 215 180 262 230 296
35 88 81 155 131 216 181 263 231 296
36 90 82 157 132 217 182 264 232 297
37 91 83 158 133 218 183 264 233 297
38 93 84 159 134 219 184 265 234 298
39 94 85 161 135 220 185 266 235 298
40 96 86 162 136 221 186 267 236 299
41 97 87 163 137 222 187 267 237 299
42 99 88 165 138 223 188 268 238 300
43 101 89 166 139 224 189 269 239 300
44 102 90 167 140 225 190 270 240 300
45 104 91 169 141 226 191 270 241 300
46 105 92 170 142 227 192 271 242 300
47 107 93 171 143 228 193 272 243 300
48 108 94 172 144 229 194 273 244 300
49 110 95 174 145 230 195 273 245 300
50 111 96 175 146 231 196 274 246 300
    97 176 147 232 197 275 247 300
    98 178 148 233 198 276 248 300
    99 179 149 234 199 276 249 300
    100 180 150 235 200 277 250 300

 1) ABl. EG 1996 Nr. C 213 S. 4 ff.

ENDE

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