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Regelwerk, Energienutzung

GasSpFüllstV - Gasspeicherfüllstandsverordnung
Verordnung zur Anpassung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen

Vom 5. Mai 2025
(BGBl. I Nr. 130 vom 05.05.2025)
Gl.-Nr.: 752-6-34


Archiv: 2022

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verordnet aufgrund des § 35b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51) geändert worden ist:

§ 1 Füllstandsvorgaben, Stichtage

Abweichend von § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu den folgenden Stichtagen in jeder der genannten Gasspeicheranlagen im Sinne des § 35a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes der jeweils genannte Füllstand als prozentualer Anteil am Arbeitsgasvolumen der jeweiligen Gasspeicheranlage vorzuhalten:

  1. am 1. November jeweils ein Füllstand von
    1. 80 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist,
    2. 45 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bad Lauchstädt, Frankenthal, Hähnlein, Rehden, Stockstadt und Uelsen aufgrund ihrer deutlich geschwindigkeitsreduzierten Ein- und Ausspeicherleistung sowie ihrer geografischen Lage,
  2. am 1. Februar jeweils ein Füllstand von
    1. 30 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist,
    2. 40 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bierwang, Breitbrunn, Inzenham-West und Wolfersberg.

§ 2 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2027 außer Kraft.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (06.05.2025) in Kraft.


ENDE

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