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Regelwerk, Energie, Immissionsschutz

Bekanntmachung zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Vom 19. Juni 2018
(BAnz. AT vom 29.06.2018 B1; 28.06.2019 B2,aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung: =>

Archiv: 2017

Gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil a Abschnitt I Nummer 8 Satz 4 und 6 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch Artikel 330 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jährlich die Preise für Kraftstoffe und andere Energieträger.

Gemäß Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nummer 8 Satz 8 erfasst die Preisliste Kraftstoffe im Sinne der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung, sofern für den jeweiligen Kraftstoff ein marktgängiger Preis feststellbar ist. Gleiches gilt für die Preisangabe für andere Energieträger (Strom und Wasserstoff). Auch hier erfolgt eine Angabe nur, sofern ein marktgängiger Preis existiert.

Werden neue Personenkraftwagen nach dem 30. Juni 2018 ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten, so müssen die mit dieser Bekanntmachung aktualisierten Preisangaben gemäß Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nummer 8 Satz 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung spätestens drei Monate ab dem Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger zur Erfüllung der Angabe der Energieträgerkosten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nummer 8 Satz 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung verwendet werden. Sofern in unten stehender Tabelle für einen bestimmten Kraftstoff oder einen anderen Energieträger keine Preisangabe erfolgt, ist ein marktgängiger Preis nicht ermittelbar. Damit entfällt für diesen Energieträger die Ausweisung der Energieträgerkosten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nummer 8 Satz 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.

Preisliste

Kraftstoffe nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen Gebräuchliche Bezeichnung
bei Markttreibstoffen
Durchschnittspreis
pro Abrechnungseinheit,
soweit ermittelbar
Super E5 schwefelfrei ROZ 95 DIN EN 228 (2014-10) Super 1,370 2 Euro/Liter
Super E5 Plus schwefelfrei ROZ 98 Super Plus 1,443 1 Euro/Liter
Super E10 schwefelfrei ROZ 95 Super E 10 1,349 2 Euro/Liter
Super Plus E10 schwefelfrei ROZ 98 Super Plus E 10 -
Dieselkraftstoff schwefelfrei DIN EN 590 (2014-04) Diesel 1,163 2 Euro/Liter
Biodiesel (FAME); gilt auch für Biodiesel als Beimischung DIN EN 14214 (2014-06) Biodiesel -
Ethanolkraftstoff (E85) DIN 51625 (2008-08) Ethanolkraftstoff (E85) -
Flüssiggas DIN EN 589 (2012-06) Flüssiggas, Autogas, LPG 0,551 3 Euro/Liter
Erdgas H DIN 51624 (2008-02) Erdgas/CNG, Gruppe H 1,080 4 Euro/kg
Biomethan/CNG, Gruppe H 1,076 4 Euro/kg
Erdgas L Erdgas/CNG, Gruppe L 0,945 4 Euro/kg
Biomethan/CNG, Gruppe L 0,934 4 Euro/kg
Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl DIN V 51605 (2010-09) Pflanzenöl -
Andere Treibstoffe
Strom Strom 0,298 1 Euro/kWh
Wasserstoff Wasserstoff 9,500 5 Euro/kg

1) Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Berlin
2) Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K), Bonn
3) Deutscher Verband Flüssiggas e. V., Berlin
4) gibgas medien, München
5) H2 MOBILITY Deutschland GmbH & Co. KG, Berlin

Hinweise zur Ermittlung der Preise für Kraftstoffe und andere Energieträger:

Für Super Plus wird der Kraftstoffpreis gewichtet nach Absatzmengen angegeben.

Bei den Preisen für Super E5, Super E10 und Diesel handelt es sich jeweils um Durchschnittspreise für den Zeitraum von 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 ohne Gewichtung nach Absatzmengen.

Nach Auslaufen der Energiesteuerermäßigung ist der Handel mit Ethanolkraftstoff (E85) zum Stillstand gekommen und damit keine Preise mehr verfügbar.

Für Strom wurde der Durchschnittspreis der privaten Haushalte bei einer Abgabenmenge von 325 kWh pro Monat angegeben.

Biodiesel und Pflanzenöl werden an Tankstellen nur noch sehr eingeschränkt gehandelt und die entsprechenden Tankstellenpreise deshalb zur Zeit nicht erhoben.

Der Wasserstoffpreis gilt für alle öffentlichen Wasserstoff-Tankstellen zur Betankung von Pkw in Deutschland (700bar-Druckbetankung). Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich über die H2 Card der Clean Energy Partnership (https://h2-card.de/).

ENDE

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