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Regelwerk, Energienutzung

Pkw-EnVKV - Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch, CO2-Emissionen und Energiekosten neuer Personenkraftwagen

Vom 28. Mai 2004
(BGBl. I Nr. 26 vom 03.06.2004 S. 1037 EU; 31.10.2006 S. 2407 06; 22.08.2011 S. 1756 11; 10.05.2012 S. 1070 12; 31.08.2015 S. 1474 15; 19.06.2020 S. 1328 20; 19.02.2024 Nr. 50 24)
Gl.-Nr.: 754-17-2


Überschrift geändert 24

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 Nr. 1 und 3 bis 5 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), von denen § 1 Abs. 1 und 2 durch Artikel 135 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:

§ 1 Kennzeichnungspflicht 11 24

(1) Stellt ein Hersteller oder ein Händler einen neuen Personenkraftwagen aus, bietet ihn zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing an oder wirbt für ihn, so muss er dabei zu dem neuen Personenkraftwagen Angaben machen über dessen

  1. Kraftstoffverbrauch,
  2. CO2-Emissionen,
  3. Energiekosten bei 15.000 Kilometer Jahresfahrleistung,
  4. Höhe der Kraftfahrzeugsteuer,
  5. mögliche CO2-Kosten über die nächsten zehn Jahre bei 15.000 Kilometer Jahresfahrleistung (CO2-Kosten) sowie
  6. CO2-Klasse oder CO2-Klassen.

Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge und für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge müssen zudem der Stromverbrauch und die elektrische Reichweite des neuen Personenkraftwagens angegeben werden.

(2) Bei den Angaben sind als Einheiten zu verwenden

  1. für den Kraftstoffverbrauch
    1. bei allen flüssigen Kraftstoffen: Liter je 100 Kilometer,
    2. bei komprimiertem Erdgas: Kilogramm je 100 Kilometer,
    3. bei komprimiertem Wasserstoff: Kilogramm je 100 Kilometer,
  2. für den Stromverbrauch: Kilowattstunde je 100 Kilometer,
  3. für die CO2-Emissionen: Gramm je Kilometer,
  4. für die elektrische Reichweite: Kilometer,
  5. für die Energiekosten bei 15.000 Kilometer Jahresfahrleistung: Euro im jeweiligen Jahr,
  6. für die Kraftfahrzeugsteuer: Euro im Jahr, und
  7. für die CO2-Kosten: Euro.

(3) Für die Angaben zum Kraftstoffverbrauch von flüssigen Kraftstoffen muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle runden.

(4) Für die Angaben zum Kraftstoffverbrauch von komprimiertem Erdgas und von Wasserstoff muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, umrechnen in Kilogramm je 100 Kilometer. In der Umrechnung ist für komprimiertes Erdgas und für Wasserstoff der jeweilige Bezugsdichtewert zu verwenden, der festgelegt ist in Anhang B7 Nummer 3.1.2 und 3.1.3 der UN-Regelung Nummer 154 - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen in Bezug auf die Kriterien Emissionen, Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch und/oder die Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP) [2022/2124] (ABl. L 290 vom 10.11.2022 S. 1). Der umgerechnete Wert für Kilogramm ist kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle zu runden.

(5) Für die Angaben zum Stromverbrauch muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, in Kilowattstunden je 100 Kilometer umrechnen. Der umgerechnete Wert für Kilowattstunden ist kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle zu runden.

(6) Für die Angaben zu den CO2-Emissionen muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, kaufmännisch auf eine ganze Zahl runden.

(7) "Übereinstimmungsbescheinigung" im Sinne dieser Verordnung ist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1; L 210 vom 11.08.2022 S. 19), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Begriffsbestimmungen 11 24

(1) Im Sinne dieser Verordnung

  1. ist "Personenkraftwagen" (Pkw) ein Kraftfahrzeug der Klasse M1 nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858 in der jeweils geltenden Fassung; nicht als Personenkraftwagen gilt ein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang 1 Teil a Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/858;
  2. ist ein Personenkraftwagen "neu", der noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden ist; davon ist auszugehen bei einem Personenkraftwagen, der typgenehmigt ist und

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