Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Energienutzung

Allgemeinverfügung zur Erteilung der Zulassung für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 10 Kilowatt

Vom 16. Oktober 2009
(BAnz. 2009 S. 3767; 17.08.2011 S. 3036; 02.02.2016 B3aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, bekannt gemacht:

  1. Zugelassen werden KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 10 Kilowatt, die in Anlage 1 aufgeführt sind und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen: 2
    1. die KWK-Anlage wurde im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2020 erstmals in Dauerbetrieb genommen,
    2. die KWK-Anlage ist fabrikneu,
    3. am Standort der KWK-Anlage ist kein Nah- oder Fernwärmenetz vorhanden,
    4. die KWK-Anlage wird nur an diesem Standort betrieben,
    5. die KWK-Anlage ist die einzige KWK-Anlage an diesem Standort und
    6. an diesem Standort wurde bisher keine KWK-Anlage betrieben.
  2. Die Zulassung ist mit folgenden Auflagen verbunden:
    1. Die Inanspruchnahme dieser Allgemeinverfügung ist innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme der KWK-Anlage gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand des auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingestellten Anzeigeformulars zu melden.
    2. Ein Wechsel des Betreibers, bspw. durch Verkauf der Anlage, ist innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des entsprechenden Vertrages vom neuen Betreiber anhand des auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingestellten Anzeigeformulars zu melden.
  3. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.
  4. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bekannt gegeben.
  5. Die Allgemeinverfügung vom 14. Januar 2009 (BAnz. S. 372) wird aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Hinweis für Netzbetreiber im Sinne des § 3 Absatz 9 des Kraft- Wärme-Kopplungsgesetzes: Diese Allgemeinverfügung ersetzt für die genannten Anlagen die Zulassung gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und entfaltet dieselben Rechtswirkungen wie diese im Hinblick auf die Verpflichtungen der Netzbetreiber gemäß § 4 des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes.

_____
1) Die Anlage wird in ständig aktualisierter Fassung auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben (www.bafa.de > Energie>Kraft-Wärme-Kopplung > Stromvergütung/ Wärmenetze > Publikationen).
2) Im Übrigen erfolgt die Zulassung über das nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vorgesehenen Antragsverfahren.
ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion