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Regelwerk, Energienutzung

Allgemeinverfügung zur Erteilung der Zulassung für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt

Vom 19. August 2020
(BAnz. AT vom 10.09.2020 B6; 04.03.2024 B7 aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2009, 2016, 2019

Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 10 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ( KWKG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) bekannt gemacht:

I. Zulassung

Für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, die bis zum 31. Dezember 2022 erstmals in Dauerbetrieb genommen werden, wird die Zulassung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs erteilt, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1

  1. die KWK-Anlage ist in der typenliste 2 aufgeführt,
  2. die KWK-Anlage ist fabrikneu,
  3. am Standort der KWK-Anlage ist kein Nah- oder Fernwärmenetz vorhanden (Fernwärmeverdrängungsverbot),
  4. die KWK-Anlage wird nur an diesem Standort betrieben,
  5. die KWK-Anlage ist die einzige KWK-Anlage, die innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten an diesem Standort in Dauerbetrieb genommen worden ist,
  6. der Betreiber der KWK-Anlage hat bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf die Aufnahme des Dauerbetriebs folgt, dem BAFa auf dessen Internetseite elektronisch angezeigt, dass die KWK-Anlagenach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung zugelassen ist,
  7. der Betreiber einer KWK-Anlage hat auf einen ihm zustehenden Anspruch auf Zahlung eines Bonus nach § 7c (Kohleersatzbonus) und § 7d (Südbonus) KWKG verzichtet,
  8. für die Errichtung der KWK-Anlage wird entweder kein Investitionszuschuss oder für eine KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung von nicht mehr als 20 Kilowatt wird nur ein einziger Investitionszuschuss in Anspruch genommen, dessen Fördergeber gegenüber dem BAFa für das Jahr, in dem die KWK-Anlage in Dauerbetrieb genommen worden ist, den Nachweis erbracht hat, dass auch bei der kumulierten Förderung mit dem Investitionszuschuss und den Zuschlägen nach dem KWKG eine Überförderung ausgeschlossen ist; in diesem Fall hat der Betreiber seiner elektronischen Anzeige den betreffenden Zuwendungs- oder Auszahlungsbescheid des Fördergebers beigefügt,
  9. der Betreiber der KWK-Anlage hat gegebenenfalls mit dem EU-Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen, die Gegenstand einer Rückforderungsentscheidung der EU-Kommission sind, vollständig zurückgezahlt bzw. erstattet und
  10. der Betreiber der KWK-Anlage ist nicht auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen, wenn der Staat nicht eingreift. Dies ist dann der Fall, wenn bis zum 31. Dezember 2019 oder nach dem 30. Juni 2021 mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt war: 3
  1. Im Fall von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
  2. Im Fall von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
  3. Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
  4. Bei einem Unternehmen, das kein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36) ist, lag in den vergangenen beiden Jahren der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und das Verhältnis des EBITDa zu den Zinsaufwendungen unter 1,0.

II. Ergänzende Nebenbestimmungen und Hinweise

  1. Die Zulassung wird mit der Auflage verbunden, dass ein Betreiberwechsel innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des entsprechenden Vertrags dem BAFa formlos zu melden ist.
  2. Die Anzeige über die Zulassung gemäß dieser Allgemeinverfügung erfolgt ausschließlich über das auf der Internetseite des BAFa zur Verfügung gestellte elektronische Anzeigeverfahren. Anzeigen, die unter Verwendung anderer Formulare vorgenommen werden, können nicht bearbeitet werden und werden zurückgeschickt.
  3. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

III.

Die Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung vom 14. August 2020 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt wird die Allgemeinverfügung vom 21. Oktober 2019 (BAnz AT 15.11.2019 B7) aufgehoben.

IV.

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können beim BAFA, Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn, an allgemeinen Arbeitstagen zwischen 9.00 und 15.00 Uhr eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Widerspruch eingelegt werden.

Hinweise für Netzbetreiber im Sinne des § 2 Nummer 21 KWKG: Diese Allgemeinverfügung ersetzt für die genannten Anlagen die Einzelzulassung gemäß § 10 KWKG.

1) Andernfalls erfolgt die Zulassung nach dem KWKG auf Grundlage eines postalisch beim BAFa eingereichten Formularantrags (bereitgestellt auf der Internetseite des BAFA).

2) Die typenliste wird in ständig aktualisierter Fassung auf der Internetseite des BAFa veröffentlicht (www.bafa.de).

3) Vgl. RN 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.07.2014 S. 1) in Verbindung mit Nummer 6 der Mitteilung der Kommission (ABl. C 224 vom 08.07.2020 S. 2)

ENDE

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