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KWKG 2023 - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
Vom 21. Dezember 2015
(BGBl. I Nr. 55 vom 30.12.2015 S. 2498; 18.07.2016 S. 1666 16; 29.08.2016 S. 2034 16a; 13.10.2016 S. 2258 16b; 22.12.2016 S. 3106 16c; 17.07.2017 S. 2532 17; 17.12.2018 S. 2549 18; 13.05.2019 S. 706 19; 20.11.2019 S. 1719 19a; 19.06.2020 S. 1328 20; 08.08.2020 S. 1818 20a; 21.12.2020 S. 3138 20b; 16.07.2021 S. 3026 21, 21b; 10.08.2021 S. 3436 21c i.K.; 08.07.2022 S. 1054 22; 20.07.2022 S. 1237 22a i.K.; 20.12.2022 S. 2512 22b °)
Gl.-Nr.: 754-18
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Archiv: 2002
Überschrift geändert 20b 22a
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich 16c 21 22a
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse der Energieeinsparung sowie des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Energieversorgung im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) zu unterstützen, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.
(2) Dieses Gesetz regelt
(3) KWK-Anlagen, die nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes finanziell gefördert werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(4) Soweit sich dieses Gesetz auf KWK-Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des KWK-Stroms im Bundesgebiet erfolgt.
(5) Soweit die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom durch Ausschreibungen nach § 8a ermittelt werden, sollen auch Gebote für KWK-Anlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilnehmen und in einem Umfang von bis zu 5 Prozent der jährlich ausgeschriebenen installierten KWK-Leistung den Ausschreibungszuschlag erhalten können. Diese Ausschreibungen sind unter den in Absatz 6 genannten Voraussetzungen zulässig und können auch gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden. Die Durchführung dieser Ausschreibungen erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5.
(6) Ausschreibungen nach Absatz 5 sind nur zulässig, wenn
(Stand: 11.10.2023)
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