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Regelwerk; Energienutzung

BbgGEGDV - Brandenburgische GEG-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 8. August 2024
(GVBl. II Nr. 62 vom 09.08.2024; 02.07.2025 Nr. 50 25)



Auf Grund der §§ 94, 101 Absatz 1 bis 3 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) und des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in Verbindung mit § 1 der Brandenburgischen Gebäudeenergieübertragungsverordnung im Bereich der Gebäudeenergieeinsparung vom 30. August 2022 (GVBl. II Nr. 60) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden gemäß § 58 Absatz 1 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. September 2023 (GVBl. I Nr. 18) geändert worden ist, sind zuständig für die Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes bestimmt ist. Sie sind sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 des Gebäudeenergiegesetzes. Sie nehmen die Aufgabe nach Satz 1 und 2 zur Pflichterfüllung nach Weisung wahr.

(2) Obliegen einer Baudienststelle des Bundes oder des Landes die Aufgaben nach § 77 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung, so sind in Bezug auf dessen Bauvorhaben die Baudienststellen für die in Absatz 1 genannten Aufgaben zuständig. § 58 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Bauordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist für die Wahrnehmung der Aufgaben als Registrierstelle nach § 98 des Gebäudeenergiegesetzes und als Kontrollstelle nach § 99 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes zuständig. Die Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von Stichproben von Energieausweisen auf der Grundlage der in § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können.

(4) Die Brandenburgische Ingenieurkammer ist zuständige Kontrollstelle für die Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen nach § 99 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes sowie für die nicht personenbezogene Auswertung von Daten nach § 100 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes. Einzelheiten der Aufgabenübertragung können in einer Verwaltungsvorschrift geregelt werden.

(5) Das für das Bauordnungsrecht zuständige Ministerium übt hinsichtlich der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 die Fachaufsicht über die Brandenburgische Ingenieurkammer und die Sonderaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden nach Absatz 1 aus.

§ 2 Erfüllungserklärung 25

(1) Bei zu errichtenden Gebäuden oder Änderungen an einem bestehenden Gebäude ist die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung gemäß § 92 des Gebäudeenergiegesetzes mit Fertigstellung des Gebäudes oder der Arbeiten nachzuweisen. Die Erfüllungserklärung ist der zuständigen Behörde nach § 1 Absatz 1 oder 2 nur auf Verlangen in Textform vorzulegen.

(2) Zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 des Gebäudeenergiegesetzes sind Personen nach § 88 Absatz 1 Nummer 2 des Gebäudeenergiegesetzes berechtigt.

(3) Die zur Ausstellung der Erfüllungserklärung berechtigten Personen bestätigen mit der Erfüllungserklärung die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise nach Absatz 4, die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Nachweisen nach Absatz 4 sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit der Energiebedarfsausweise. Die Überprüfung der Bauausführung mit den Nachweisen nach Absatz 4 kann auf Stichproben beschränkt werden."

(4) Die im Zusammenhang der Erfüllungserklärung erforderlichen Nachweise sind:

  1. die Berechnungen und alle zur Überprüfung der Berechnung erforderlichen Angaben zur Einhaltung der energetischen und technischen Anforderungen an das Gebäude gemäß § 93 des Gebäudeenergiegesetzes und
  2. der Energiebedarfsausweis gemäß § 81 des Gebäudeenergiegesetzes.

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