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Änderungstext
Verordnung zur Änderung und zum Erlass von Rechtsvorschriften im Bereich des gebäudebezogenen Energieeinsparrechts
- Brandenburg -
Vom 2. Juli 2025
(GVBl. II Nr. 50 vom 03.07.2025)
Auf Grund der §§ 94 und 101 Absatz 1 bis 3 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) und des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in Verbindung mit § 1 der Brandenburgischen Gebäudeenergieübertragungsverordnung im Bereich der Gebäudeenergieeinsparung vom 30. August 2022 (GVBl. II Nr. 60) sowie des § 3 Absatz 1 und des § 1 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:
Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen GEG-Durchführungsverordnung
§ 2 der Brandenburgischen GEG-Durchführungsverordnung vom 8. August 2024 (GVBl. II Nr. 62) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Für ein zu errichtendes Gebäude hat die Bauherrin oder der Bauherr oder die Eigentümerin oder der Eigentümer spätestens mit Anzeige der Nutzungsaufnahme nach § 83 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung gegenüber der zuständigen Behörde nach § 1 Absatz 1 oder 2 die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung gemäß § 92 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes in Textform zu bescheinigen. | "(1) Bei zu errichtenden Gebäuden oder Änderungen an einem bestehenden Gebäude ist die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung gemäß § 92 des Gebäudeenergiegesetzes mit Fertigstellung des Gebäudes oder der Arbeiten nachzuweisen. Die Erfüllungserklärung ist der zuständigen Behörde nach § 1 Absatz 1 oder 2 nur auf Verlangen in Textform vorzulegen." |
2. Absatz 2
(2) Bei Änderungen an einem bestehenden Gebäude ist die Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 2 des Gebäudeenergiegesetzes mit Abschluss der Arbeiten gegenüber der zuständigen Behörde nach § 1 Absatz 1 in Textform vorzulegen. Bei baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen gilt für den Zeitpunkt der Abgabe der Erfüllungserklärung Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
wird aufgehoben.
3. Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(3) Zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 des Gebäudeenergiegesetzes sind für folgende Gebäudeklassen gemäß der Brandenburgischen Bauordnung berechtigt:
(4) Die zur Ausstellung der Erfüllungserklärung berechtigten Personen bestätigen mit der Erfüllungserklärung die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise nach Absatz 5, die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Nachweisen nach Absatz 5 sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit der Energiebedarfsausweise, soweit die Nachweise nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht durch eine zur Ausstellung berechtigten Person nach Absatz 3 erstellt sind. Die Überprüfung der Bauausführung mit den Nachweisen nach Absatz 5 kann auf Stichproben beschränkt werden. |
"(2) Zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 des Gebäudeenergiegesetzes sind Personen nach § 88 Absatz 1 Nummer 2 des Gebäudeenergiegesetzes berechtigt.
(3) Die zur Ausstellung der Erfüllungserklärung berechtigten Personen bestätigen mit der Erfüllungserklärung die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise nach Absatz 4, die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Nachweisen nach Absatz 4 sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit der Energiebedarfsausweise. Die Überprüfung der Bauausführung mit den Nachweisen nach Absatz 4 kann auf Stichproben beschränkt werden." |
4. Absatz 5 wird Absatz 4.
Artikel 2
BbgGEGGebO - Brandenburgische Gebäudeenergiegesetzgebührenordnung
Verordnung über die Gebühren in Angelegenheit des Gebäudeenergiegesetzes des Landes Brandenburg
- wie eingefügt -
Artikel 3
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 10. August 2024 in Kraft. Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung (04.07.2025) in Kraft.
ID: 251527
| ENDE |
(Stand: 21.07.2025)
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