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BbgGEGGebO - Brandenburgische Gebäudeenergiegesetzgebührenordnung
Verordnung über die Gebühren in Angelegenheit des Gebäudeenergiegesetzes des Landes Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 2. Juli 2025
(GVBl. II Nr. 50 vom 03.07.2025)
§ 1 Gebührenpflichtige Leistung
Die unteren Bauaufsichtsbehörden erheben für öffentliche Leistungen im Bereich des Gebäudeenergiegesetzes sowie der Brandenburgischen Durchführungsverordnung zum Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2024 (GVBl. II Nr. 62) in der jeweils geltenden Fassung Gebühren gemäß dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung. Auslagen werden nach § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg erhoben.
§ 2 Zeitgebühr
(1) Soweit Gebühren als Zeitgebühr zu berechnen sind, ist ein Stundensatz in Höhe von 75 Euro zu Grunde zu legen. Die Abrechnung der Zeitgebühr erfolgt je angefangener Viertelstunde.
(2) Bei der Ermittlung der Zeitgebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren.
| Gebührenverzeichnis | Anlage (zu § 1) |
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
| 1 | Entscheidungen über Befreiungen nach § 102 des Gebäudeenergiegesetzes | Zeitgebühr |
| 2 | Anforderung zur Vorlage von Nachweisen und Unterlagen nach dem Gebäudeenergiegesetz oder auf Grund des Gebäudeenergiegesetzes erlassener Rechtsvorschriften sowie deren Prüfung | Zeitgebühr |
| 3 | Anordnungen nach § 95 des Gebäudeenergiegesetzes | Zeitgebühr |
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ENDE | ![]() |
(Stand: 21.07.2025)
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