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Regelwerk

BEnSpG - Berliner Energiespargesetz
Gesetz zur Förderung der sparsamen sowie umwelt- und sozialverträglichen Energieversorgung und Energienutzung im Land Berlin

Vom 2. Oktober 1990
(GVBl. vom 13.10.1990 S. 2144; 12.10.1995 S. 664, 16.07.2001 S. 260; 22.03.2016 S. 122 16aufgehoben)



zur Nachfolgeregelung EWG Bln - Berliner Energiewendegesetz

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, eine möglichst sparsame, rationelle, sozial- und umweltverträgliche, ressourcenschonende, risikoarme und gesamtwirtschaftlich kostengünstige Erzeugung und Verwendung von Energie zu fördern und dadurch zugleich die Versorgung mit Energie zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger des Landes Berlin langfristig zu sichern.

§ 2 Grundsätze

Die Ziele dieses Gesetzes ( § 1) werden insbesondere durch sparsamen und rationellen Umgang mit Energie und den Einsatz erneuerbarer Energien verfolgt und sich nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen:

  1. Die Bereitstellung von Nutzenergie soll mit einem möglichst geringen spezifischen Verbrauch an nicht erneuerbarer Energie erbracht werden.
  2. Zur Deckung des Bedarfs an Energie sollen solche Verfahren vorrangig genutzt werden, die
  3. Maßnahmen zur Bedarfs- und Verbrauchsminderung sowie zur Abwärmenutzung oder Wärmerückgewinnung sollen Vorrang vor Maßnahmen haben, die den Einsatz von Primärenergie erhöhen.
  4. Anlagen zur Umwandlung und Nutzung von Energie sollen einen möglichst hohen Nutzungsgrad, bezogen auf die eingesetzte Primärenergie, haben. Entstandene Abwärme ist nach Möglichkeit zu nutzen.
  5. Soweit dies nach dem Zweck des Energieeinsatzes möglich ist, sollen vorrangig niederwertige Energieformen, insbesondere Abwärme und Umgebungswärme, eingesetzt werden.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Primärenergien sind die Energieträger, aus denen durch Umwandlung Endenergien hergestellt werden. Endenergien sind die vom Letztverbraucher unmittelbar einsetzbaren Energien. Nutzenergien sind die in Wärme, Kraft und Licht umgewandelten Endenergien.

(2) Erneuerbare Energien und Sonnenenergie, Wasserkraft, Windenergie, geothermische Energie, Umgebungswärme sowie Energie aus Biomasse.

(3) Kraft-Wärme-Kopplung ist die gemeinsame Erzeugung von Kraft oder Strom und Nutzwärme unter weitgehender Vermeidung von Abwärme.

(4) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

§ 4 Pflicht zur sparsamen Verwendung von Energie

Die sparsame, rationelle, sozial- und umweltverträgliche und ressourcenschonende Verwendung von Energie ist eine verpflichtende Aufgabe für den Staat und jede Bürgerin und jeden Bürger.

Zweiter Abschnitt
Maßnahmen des Landes Berlin zur Einsparung von Energie

§ 5 Verbindlichkeit der Ziele und Grundsätze

Die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes sind vom Land Berlin bei allen Planungen und Maßnahmen, insbesondere bei Investitions- und Bauvorhaben zu beachten. Dies gilt auch für die Eigenbetriebe des Landes Berlin. Die Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung bleiben unberührt.

§ 6 Energieeinsparung in Gebäuden und Anlagen des Landes Berlin

(1) Bei der Errichtung, Erweiterung, Modernisierung oder Instandsetzung oder bei sonstigen für die Energienutzung wesentlichen Veränderungen von Gebäuden und Anlagen des Landes Berlin sind Maßnahmen durchzuführen, die einen den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechenden Energieeinsatz gewährleisten. Maßnahmen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

  1. bautechnische Maßnahmen zur erheblichen Verminderung des Wärmebedarfs;
  2. Maßnahmen zur heizungstechnischen und haustechnischen Modernisierung, insbesondere der Einbau von Regelungs- und Kontrolltechniken;
  3. der Anschluß von Heizungsanlagen an Nah- und Fernwärmeversorgung aus Kraft-Wärme-Kopplung oder aus sonstiger Abwärmenutzung;
  4. die Nutzung von erneuerbarer Energie zur Raumheizung, Warmwasserbereitung und zur Bereitstellung von elektrischer Energie;
  5. der Einbau von Wärmerückgewinnungsanlagen;
  6. die Umrüstung von elektrischer auf nichtelektrische Raumheizung und Warmwasserbereitung;
  7. der Einbau von stromsparenden Geräten und Anlagen.

(2) Landeseigene Gebäude und Anlagen sind vorrangig an Fernwärmeversorgung aus Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Abwärmenutzung anzuschließen. Ist eine Wärmeversorgung nach Satz 1 nicht möglich, soll vorrangig der Einsatz von Solaranlagen oder Blockheizkraftwerken geprüft werden. Bei Schwimmbädern sollen regelmäßig Solaranlagen zum Einsatz kommen. Wenn eine Wärmeversorgung nach Satz 1 bis 3 nicht möglich ist, soll ein Anschluß an die leitungsgebundene Gasversorgung erfolgen. Bei der Errichtung oder Erweiterung landeseigener Gebäude oder Anlagen ist ein Neuanschluß von elektrischen Direktheizungen oder Nachtstromspeicherheizungen unzulässig.

(3) Bei bestehenden Gebäuden und Anlagen des Landes Berlin sollen Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 und 2 durchgeführt werden.

(4) Maßnahmen nach Absatz 1 und 3 sollen auf der Grundlage eines Energiekonzeptes durchgeführt werden, in dem insbesondere der bestehende Zustand des Gebäudes, der derzeitige Energieverbrauch für Raumheizung, Haustechnik und Warmwasserbereitung, die erzielbare Einsparung von Primärenergie sowie die umweltbedeutsamen und wirtschaftlichen Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahmen dargestellt werden.

(5) Durch Richtlinien werden Einzelheiten über die nach Absatz 1 bis 3 durchzuführenden Maßnahmen geregelt. Die Richtlinien regeln insbesondere das Verfahren, in dem bei der Errichtung, Erweiterung, Modernisierung, Instandsetzung oder einer sonstigen wesentlichen Veränderung eines Gebäudes oder einer Anlage die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 zu prüfen ist, sowie die Anforderungen an Energiekonzepte im Sinne von Absatz 4. Die Richtlinien werden vom Senat von Berlin erlassen.

(6) Für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 stellt der Senat von Berlin mehrjährige Programme auf.

(7) Maßnahmen zur Einsparung von Energie können auch dann durchgeführt werden, wenn ihre Kosten nicht vollständig durch die erzielbaren Energiekosteneinsparungen gedeckt werden.

(8) Der Senat wirkt darauf hin, daß die der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gesellschaften, an denen das Land Berlin beteiligt ist, Maßnahmen entsprechend Absatz 1 und 2 durchführen.

§ 7 Energiepaß

(1) Vor der Durchführung von Maßnahmen zur Erweiterung, Modernisierung, Instandsetzung oder sonstigen wesentlichen Veränderung eines Gebäudes des Landes Berlin ist ein Energiepaß nach Absatz 2 zu erstellen. Bei der Veräußerung, Vermietung oder sonstigen entgeltlichen Nutzungsüberlassungen von Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Räumen durch das Land Berlin ist ein Energiepaß nach Absatz 2 zu erstellen und dem Käufer, Mieter oder Nutzer vor Vertragsabschluß unaufgefordert vorzulegen. Bei Erweiterungen, Modernisierungen, Instandsetzungen oder sonstigen wesentlichen Veränderungen nach Vertragsabschluß ist erneut ein Energiepaß zu erstellen und vorzulegen.

(2) In einem Energiepaß ist der Heizenergieverbrauch eines Gebäudes, einer Wohnung oder sonstiger Räume zu erfassen und durch eine einheitliche Energiekennzahl zu kennzeichnen. Die Anforderungen an die Erfassung des Heizenergieverbrauchs und die Ermittlung der einheitlichen Energiekennzahl werden durch Richtlinien bestimmt, die die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen erläßt.

§ 8 Anforderungen an die Beschaffung von Lieferungen und Leistungen, Ausschreibungen

(1) Bei Beschaffungen von Lieferungen und Leistungen durch das Land Berlin sind die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes zu beachten. § 5 Satz 3 gilt unbeschadet des Absatzes 3 entsprechend.

(2) Das Land Berlin soll bei Beschaffungen auch solche energiesparenden Geräte und Anlagen nachfragen, die sich als Pilot- und Demonstrationsanlagen aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht am Markt durchgesetzt haben.

(3) Bei der Beschaffung ist Geräten und Anlagen der Vorzug zu geben, die die sonstigen Anforderungen erfüllen und während der voraussichtlichen Nutzungsdauer einen den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechenden Energieeinsatz gewährleisten, wenn diese Vorteile nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu etwaigen höheren Beschaffungskosten stehen. Bei der Beschaffung von Kraftfahrzeugen ist nach Maßgabe von Satz 1 der Treibstoffverbrauch zu berücksichtigen.

(4) Bei Ausschreibungen zur Beschaffung von Lieferungen und Leistungen sind die Anforderungen nach Absatz 1 bis 3 zu beachten.

(5) § 6 Abs. 7 gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt
Förderungsmaßnahmen

§ 9 Energieeinsparung in mit öffentlichen Mitteln geförderten Gebäuden und Einrichtungen

(1) Die Bewilligung öffentlicher Mittel des Landes Berlin für Vorhaben der Errichtung, Erweiterung, Modernisierung und Instandsetzung oder sonstiger für die Energienutzung wesentlicher Veränderungen an Gebäuden und Anlagen ist mit Nebenbestimmungen zu versehen, die einen den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechenden Einsatz von Energie sicherstellen. Die hierfür geltenden baulichen, technischen und betrieblichen Anforderungen werden durch Richtlinien festgelegt, die der Senat von Berlin erläßt.

(2) Die Bewilligung öffentlicher Mittel nach Absatz 1 soll nur erfolgen, wenn sich der Zuwendungsempfänger verpflichtet, nach Durchführung der geförderten Maßnahmen einen Energiepaß nach § 7 Abs. 2 zu erstellen und diesen bei künftigen Erweiterungen, Modernisierungen, Instandsetzungen oder sonstigen wesentlichen Veränderungen des Gebäudes fortzuschreiben. Der Zuwendungsempfänger hat sich zu verpflichten, bei Veräußerung, Vermietung oder sonstiger Nutzungsüberlassung den Energiepaß dem Käufer, Mieter oder Nutzer unaufgefordert vor Vertragsabschluß vorzulegen.

§ 10 Förderung des Energiesparens in Wohngebäuden

(1) Das Land Berlin fördert auf Antrag Maßnahmen in Wohngebäuden, die den Verbrauch nicht erneuerbarer Primärenergieträger nachhaltig vermindern und deren Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu der erzielten Verbrauchsminderung stehen. Gefördert werden nur solche Maßnahmen, die über die Anforderungen geltender Rechtsvorschriften hinausgehen.

(2) Gefördert werden können insbesondere die § 6 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Maßnahmen.

(3) Voraussetzung für die Förderung ist die Erstellung eines Energiekonzeptes, das den Anforderungen nach § 6 Abs. 4 entspricht. Die Förderungsrichtlinien können vorsehen, daß die Erstellung von Energiekonzepten auf Antrag gefördert werden kann.

(4) Bei Mietwohnungen ist die Zustimmung der Mieter erforderlich. Eine Förderung soll nur erfolgen, wenn die voraussichtlich begründete Mietpreissteigerung die voraussichtlich eingesparten Energie- und Betriebskosten nicht oder nur unwesentlich übersteigen wird.

(5) Fördermittel nach Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 können Eigentümer oder Mieter beantragen.

§ 11 Förderung von dezentralen Energienutzungsanlagen

(1) Das Land Berlin fördert auf Antrag die Errichtung von Anlagen, die eine den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechende Energienutzung gewährleisten, den örtlichen Verhältnissen angepaßt sind und Energie verbrauchernah bereitstellen oder erneuerbare Energien vor Ort nutzen. § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Gefördert werden vorrangig Anlagen auf der Basis erneuerbarer Energien sowie Anlagen der dezentralen Kraft-Wärme-Kopplung. Im übrigen werden gefördert:

  1. Anlagen zur Abwärmenutzung sowie gasbetriebene Wärmepumpen, wenn sie Bestandteil eines Nahwärmesystems sind;
  2. andere Bestandteile von Nahwärmesystemen wie z.B. Wärmenetze, Übergabestationen, Hausanschlüsse, Steuer- und Kontrolltechnik, Wärmespeicher;
  3. andere Bestandteile von Systemen auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen wie z.B. Speicher-, Regel- und Steuertechnik;
  4. Anlagen der dezentralen Gasgewinnung (Bio-, Klär- und Deponiegas) und die zugehörigen Erfassungs-, Transport- und Verteilungsanlagen.

(3) Anlagen nach Absatz 1 und 2 müssen besonderen Umweltanforderungen genügen und dürfen bestimmte Obergrenzen an Energieleistungen nicht überschreiten; die Umweltanforderungen und Obergrenzen werden in den Förderungsrichtlinien nach § 14 festgelegt.

§ 12 Förderung von Forschung und Entwicklung sowie von Pilot- und Demonstrationsanlagen

(1) Das Land Berlin fördert auf Antrag durch Zuschüsse Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben sowie Pilot- und Demonstrationsanlagen im Bereich von Technologien, die eine den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechende Verwendung von Energie fördern.

(2) Die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben erfolgt im Rahmen eines Forschungsprogramms, das der Senat von Berlin erstellt. Die Forschungsergebnisse sind zu veröffentlichen.

(3) Gefördert werden können Vorhaben zur Entwicklung und Einführung von Verfahren und Produkten, die eine Einsparung von Primärenergie oder eine verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien und einen Beitrag zur Umweltentlastung ermöglichen werden oder zumindest erwarten lassen. Gefördert werden können auch Vorhaben, die allein der Umweltentlastung dienen. Bei der Förderung sollen vorrangig Vorhaben berücksichtigt werden, die auf dezentral einsetzbare Technologien ausgerichtet sind.

(4) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von Antragstellern mit Betriebs- oder Geschäftssitz im Land Berlin werden vorrangig gefördert. Pilot- und Demonstrationsanlagen sind nur förderungsfähig, wenn sie im Gebiet des Landes Berlin errichtet und betrieben werden.

§ 13 Förderung von Energieberatung

Auf Antrag gewährt das Land Berlin Zuwendungen an Einrichtungen, die der Beratung der Verbraucher über eine den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechende Verwendung von Energie dienen und die nicht von Energieversorgungsunternehmen getragen werden.

§ 14 Förderungsrichtlinien und Förderungsprogramme

(1) Die Einzelheiten über eine Förderung nach den §§ 10 bis 13, insbesondere über Art und Höhe sowie das Verfahren der Förderung, werden durch Förderungsrichtlinien festgelegt.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(3) Der Senat von Berlin stellt für Förderungsmaßnahmen nach den §§ 10 bis 13 jährliche Förderungsprogramme auf. Die Förderungsprogramme können auch für einen Zeitraum von mehreren Jahren aufgestellt werden.

Vierter Abschnitt
Maßnahmen zur Neuordnung der Energiewirtschaft im Land Berlin

§ 15 Landesenergieprogramm

(1) Der Senat von Berlin stellt alle vier Jahre ein Landesenergieprogramm auf, das Ziele und Maßnahmen zur Einsparung von Energie, zur Entwicklung des Energieverbrauchs, zur Umweltbelastung und zur Entwicklung bei den Energieträgern enthält.

(2) Vor Aufstellung des Landesenergieprogramms ist die Öffentlichkeit zu beteiligen.

§ 16 Energiebericht

Der Senat von Berlin legt dem Abgeordnetenhaus jährlich auf der Grundlage des Landesenergieprogramms einen Energiebericht über die eingeleiteten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und zur Umsetzung des Landesenergieprogramms nach § 15 und der Ergebnisse dieser Maßnahmen vor.

§ 17 Öffentlichkeitsbeteiligung

Die nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuzeigenden Vorhaben der Errichtung und Erweiterung von

sind öffentlich bekanntzumachen. Dabei ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur öffentlichen Erörterung des angezeigten Vorhabens, insbesondere seiner Auswirkungen auf die Sicherheit und Preisgünstigkeit der Energieversorgung und auf die Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes zu geben, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen. Der Senat von Berlin regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Beteiligungsverfahrens.

§ 18 Energiedienstleistungsunternehmen

Der Senat von Berlin wirkt darauf hin, daß im Land Berlin ansässige Unternehmen, die andere mit Energie versorgen,

  1. ihre Unternehmensziele entsprechend den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes bestimmen, insbesondere der Förderung von Energieeinsparungen und rationeller Energienutzung Vorrang vor einer Ausweitung des Energieangebots einräumen;
  2. ihr Dienstleistungsangebot an den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes ausrichten;
  3. bei der Planung von Vorhaben zur Ausweitung des Energieangebots Möglichkeiten und Kosten von Alternativen prüfen, die insbesondere durch Maßnahmen zur Einsparung von Energie eine Ausweitung des Energieangebots entbehrlich machen;
  4. bei der Tarif- und Preisgestaltung Regelungen vorsehen, die eine Lastverteilung entsprechend den Nachfragezeiten günstig beeinflussen und wirtschaftliche Anreize zur Verminderung des Verbrauchs geben;
  5. ihre Investitions- und Wirtschaftspläne sowie ihre Preiskalkulation möglichst weitgehend gegenüber der Öffentlichkeit offenlegen;
  6. bei allen Planungen von erheblicher energiewirtschaftlicher Bedeutung die Öffentlichkeit beteiligen.

§ 19 Konzessionsverträge

(1) Vom Land Berlin geschlossene Konzessionsverträge sollen vorsehen, daß die Vertragspartner verpflichtet sind, das Land Berlin bei der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes zu unterstützen. Konzessionsverträge sollen die Ziele des § 18 umsetzen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Konzessionsverträge sollen vorsehen, daß das Land Berlin eine Anpassung getroffener Regelungen verlangen kann, wenn dies im öffentlichen Interesse zur Verwirklichung einer den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechenden Energienutzung erforderlich ist.

(3) Der Abschluß von Konzessionsverträgen bedarf der vorherigen Zustimmung des Abgeordnetenhauses.

§ 20 Energiebeauftragte

(1) Zur Förderung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes sind in den Bezirken Energiebeauftragte zu bestellen.

(2) Die Energiebeauftragten haben insbesondere die Aufgabe,

  1. den bestehenden Zustand der bezirklichen Gebäude und Anlagen im Hinblick auf ihren Energieverbrauch für Raumheizung, Haustechnik und Warmwasserbereitung zu untersuchen;
  2. die Möglichkeiten für Maßnahmen zur Energieeinsparung in den bezirklichen Gebäuden und Anlagen im Sinne von § 6 zu ermitteln;
  3. Vorschläge für Maßnahmen nach § 6 zu unterbreiten;
  4. energieverbrauchende Anlagen zu überwachen und Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Wirksamkeit vorzuschlagen;
  5. die Wirksamkeit von Maßnahmen ach § 6 zu überwachen und darüber gegenüber dem Bezirksamt und der Bezirksverordnetenversammlung jährlich zu berichten.

(3) Die Energiebeauftragten sind bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen nach § 6 und von sonstigen Maßnahmen, die für den Energieverbrauch bezirklicher Gebäude und Anlagen bedeutsam sind, zu beteiligen. Energiepässe für bezirkliche Gebäude gemäß § 7 sind ihnen zu übermitteln. Sie sind berechtigt, sich unmittelbar an das Bezirksamt und die Bezirksverordnetenversammlung zu wenden.

§ 21 Energiebeirat

Der Senat von Berlin beruft einen Energiebeirat. Der Energiebeirat berät den Senat von Berlin bei der Beurteilung grundsätzlicher energiewirtschaftlicher und energiepolitischer Fragen. Er soll Angelegenheiten, die für die Energieversorgung des Landes Berlin bedeutsam sind, unter fachlichen, allgemeinwirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gesichtspunkten erörtern, Probleme aufzeigen sowie Beurteilungsgrundlagen und Lösungsvorschläge erarbeiten. Der Energiebeirat soll insbesondere bei der Erstellung und Fortschreibung des Landesenergieprogramm nach § 15 beratend mitwirken. Die Mitglieder des Beirats werden aus den verschiedenen Bereichen der Energiewirtschaft, den Interessenvertretungen der Energieverbraucher, den Organisationen des öffentlichen Lebens, die durch die Energieversorgung berührte Interessen vertreten, sowie aus der Wissenschaft ausgewählt. Die Zahl der Mitglieder des Beirats soll 25 nicht überschreiten.

Fuenfter Abschnitt
Sonstige Maßnahmen zur Einsparung von Energie

§ 22 Verbot des Neuanschlusses elektrischer Heizungen

(1) Der Neuanschluß von elektrischen Direktheizungen und Nachtstromspeicherheizungen zur Erzeugung von Raumwärme mit mehr als 2 kW Leistung ist unzulässig.

(2) Ausnahmen von Absatz 1 können vom Senat von Berlin durch Rechtsverordnungen zugelassen werden, wenn andere Arten der Raumheizung nicht oder nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen zur Verfügung stehen.

§ 23 Anschluß- und Benutzungszwang

(1) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete zur Förderung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes bestimmte Arten und Techniken der Wärmebedarfsdeckung, insbesondere den Anschluß an ein Nah- oder Fernwärmenetz, vorzuschreiben.

(2) Die Rechtsverordnung kann Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang insbesondere bei Gebäuden mit einem besonders niedrigen Energiebedarf vorsehen. Sie kann den Anschluß- und Benutzungszwang auf bestimmte Gruppen von Personen, Gewerbetreibenden oder Grundstücken beschränken, insbesondere auf solche Grundstücke, die neu bebaut werden. Bei Erstreckung des Anschluß- und Benutzungszwangs auf Grundstücke mit bestehenden anderen Heizeinrichtungen soll die Rechtsverordnung zum Ausgleich sozialer Härten angemessene Übergangsregelungen vorsehen.

§ 24 Anforderungen an heizungs- und raumlufttechnische Anlagen sowie an Warmwasseranlagen

(1) Wer heizungs- oder raumlufttechnische oder der Versorgung mit Warmwasser dienende Anlagen oder Einrichtungen in Gebäude einbaut oder einbauen läßt, hat durch Verwendung geeigneter Techniken, insbesondere durch Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung oder durch Abwärmenutzung, nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung dafür Sorge zu tragen, daß diese Anlagen nicht mehr an nicht erneuerbarer Primärenergie verbrauchen, als zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.

(2) Durch Rechtsverordnung werden Grenzen für den Wärmeleistungsbedarf von Gebäuden festgesetzt, bei deren Überschreitung zur Deckung des Wärmeleistungsbedarfs Anlagen der Kraft-Wärme-Koplung oder zur Abwärmenutzung zu errichten oder von Angeboten anderer zur Wärmeversorgung aus solchen Anlagen oder zur Versorgung mit Abwärme Gebrauch zu machen ist. In der Rechtsverordnung sind Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 für den Fall vorzusehen, daß eine Wärmeversorgung nach Satz 1 im Einzelfall technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß der Einbau von Außenheizungsanlagen sowie Lüftungs- und Klimaanlagen nur zulässig ist, wenn dies für die Nutzung des Gebäudes erforderlich ist.

(4) Der Senat wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, durch die bestimmt wird, daß bei Neubauten mit zentraler Warmwasserversorgung in der Regel 60 vom Hundert des zu erwartenden Jahreswarmwasserbedarfs über thermische Solaranlagen zu decken sind. Geringere Deckungsquoten sind nur zulässig, wenn der Nachweis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit oder der fehlenden technischen Machbarkeit erfolgt. Die Rechtsverordnung regelt Einzelheiten und Ausnahmen.

§ 25 Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb sonstiger Anlagen

(1) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften vorgehen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß bei der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die in erheblichem Umfang Energie verbrauchen können, zur Förderung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes geeignete Maßnahmen zur Begrenzung des Energieverbrauchs durchzuführen sind, soweit dies nach Art und Standort der Anlage technisch möglich und nicht unverhältnismäßig ist. In der Rechtsverordnung sind die Anlagen, die den Anforderungen des Satzes 1 entsprechen müssen, zu bestimmen.

(2) Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere

  1. die Vermeidung von unnötigem Verbrauch von Nutzenergie,
  2. die Verminderung des Nutzenergiebedarfs,
  3. die Verbesserung der Nutzungsgrade.

§ 26 Auskunftspflicht

Handwerks- und Gewerbebetriebe sind gegenüber der zuständigen Behörde zur Auskunft über den Umfang ihres Energieverbrauchs sowie über die Art der Verwendung der verbrauchten Energie verpflichtet. Die Angaben dürfen nur für die Aufstellung des Landesenergieprogramms, für statistische Zwecke und für Maßnahmen nach diesem Gesetz verwendet werden. Die Vorschriften des Datenschutzgesetzes finden Anwendung.

§ 27 Einsatz von Gas für Straßenbeleuchtungsanlagen

Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen der Errichtung, dem Betrieb oder Erhalt von Straßenbeleuchtungsanlagen, die Gas als Energieträger einsetzen, nicht entgegen.

Sechster Abschnitt
Bußgeldvorschriften

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 9 Abs. 2 einen Energiepaß vor Vertragsabschluß nicht vorlegt,
  2. entgegen § 22 elektrische Heizungen neu anschließt,
  3. entgegen § 26 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  4. einer Rechtsverordnung nach §§ 24, 25 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

ENDE

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