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HeizkZVBln - Heizkostenzuschusszuständigkeitsverordnung Berlin
Verordnung über die Zuständigkeit für die Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes für Leistungsberechtigte nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz im Land Berlin
- Berlin -
Vom 8. November 2022
(GVBl. Nr. 53 vom 26.11.2022 S. 632; 28.03.2023 S. 153 23)
Gl.-Nr.: 2001-1-10
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Mai 2022 (GVBl. S. 191) geändert worden ist, verordnet der Senat im Einvernehmen mit den Bezirken:
§ 1 Heizkostenzuschuss für Leistungsberechtigte nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz 23
(1) Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf nimmt die Aufgabe der Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes für nicht bei ihren Eltern wohnende Auszubildende wahr, denen es in den nach dem Heizkostenzuschussgesetz anspruchsbegründenden Zeiträumen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bewilligt hat.
(2) Das Bezirksamt Lichtenberg nimmt die Aufgabe der Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes für nicht bei ihren Eltern wohnende Auszubildende wahr, denen es in den nach dem Heizkostenzuschussgesetz anspruchsbegründenden Zeiträumen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt hat.
(3) Das Bezirksamt Pankow nimmt die Aufgabe der Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes für nicht bei ihren Eltern wohnende Auszubildende wahr, denen es in den nach dem Heizkostenzuschussgesetz anspruchsbegründenden Zeiträumen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt hat.
(4) Das Studierendenwerk Berlin nimmt die Aufgabe der Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes für nicht bei ihren Eltern wohnende Auszubildende wahr, denen es in den nach dem Heizkostenzuschussgesetz anspruchsbegründenden Zeiträumen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt hat.
(5) Wurden einer Person von mehr als einer der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Behörden Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in den nach dem Heizkostenzuschussgesetz anspruchsbegründenden Zeiträumen bewilligt, ist diejenige Behörde für die Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes zuständig, die innerhalb des jeweiligen Zeitraumes zuletzt Leistungen bewilligt hatte.
§ 2 Heizkostenzuschuss für Leistungsberechtigte nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz 23
(1) Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf nimmt die Aufgabe der Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes für Aufstiegsfortbildungsteilnehmende wahr, denen es in den nach dem Heizkostenzuschussgesetz maßgeblichen Zeiträumen in einem anspruchsbegründenden Umfang einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bewilligt hat.
(2) Das Bezirksamt Lichtenberg nimmt die Aufgabe der Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes für Aufstiegsfortbildungsteilnehmende wahr, denen es in den nach dem Heizkostenzuschussgesetz maßgeblichen Zeiträumen in einem anspruchsbegründenden Umfang einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes bewilligt hat.
(3) Wurde einer Person von beiden der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bezirksämter ein Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in den nach dem Heizkostenzuschussgesetz maßgeblichen Zeiträumen in einem anspruchsbegründenden Umfang bewilligt, ist dasjenige Bezirksamt für die Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes
(Stand: 22.09.2023)
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