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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Heizkostenzuschusszuständigkeitsverordnung Berlin
- Berlin -

Vom 28. März 2023
(GVBl. Nr. 11 vom 15.04.2023 S. 153)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Mai 2022 (GVBl. S. 191) geändert worden ist, verordnet der Senat im Einvernehmen mit den Bezirken:

Artikel 1
Änderung der Heizkostenzuschusszuständigkeitsverordnung Berlin

Die Heizkostenzuschusszuständigkeitsverordnung Berlin vom 8. November 2022 (GVBl. S. 632) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf nimmt die Aufgabe der Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes für nicht bei ihren Eltern wohnende Auszubildende wahr, denen es im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 für mindestens einen Monat Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bewilligt hat. "(1) Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf nimmt die Aufgabe der Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes für nicht bei ihren Eltern wohnende Auszubildende wahr, denen es in den nach dem Heizkostenzuschussgesetz anspruchsbegründenden Zeiträumen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bewilligt hat."

b) In den Absätzen 2 bis 4 werden jeweils die Wörter "im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 für mindestens einen Monat" durch die Wörter "in den nach dem Heizkostenzuschussgesetz anspruchsbegründenden Zeiträumen" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Wurden einer Person im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 von mehr als einer der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Behörden jeweils für mindestens einen Monat Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt, ist diejenige Behörde für die Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes zuständig, die innerhalb des Zeitraumes zuletzt Leistungen bewilligt hatte. "(5) Wurden einer Person von mehr als einer der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Behörden Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in den nach dem Heizkostenzuschussgesetz anspruchsbegründenden Zeiträumen bewilligt, ist diejenige Behörde für die Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes zuständig, die innerhalb des jeweiligen Zeitraumes zuletzt Leistungen bewilligt hatte."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 für mindestens einen Monat" durch die Wörter "in den nach dem Heizkostenzuschussgesetz maßgeblichen Zeiträumen in einem anspruchsbegründenden Umfang" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Wurde einer Person im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 von beiden der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bezirksämter jeweils für mindestens einen Monat ein Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes bewilligt, ist dasjenige Bezirksamt für die Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes zuständig, das für den letzten Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2021 und 31. März 2022 den Unterhaltsbeitrag bewilligt hatte. "(3) Wurde einer Person von beiden der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bezirksämter ein Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in den nach dem Heizkostenzuschussgesetz maßgeblichen Zeiträumen in einem anspruchsbegründenden Umfang bewilligt, ist dasjenige Bezirksamt für die Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes zuständig, das innerhalb des jeweiligen Zeitraumes den Unterhaltsbeitrag für den letzten Zeitabschnitt bewilligt hatte."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 230734

ENDE

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